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100% Wertersatz bei geöffneten Verpackungen im Falle des Widerrufs ist unzulässig (LG Dortmund)

 

Im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe kann der Unternehmer gemäß § 357 Abs. 3 BGB einen Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme fordern. Voraussetzung nach der nicht einheitlichen Rechtsprechung ist, dass der Käufer über die Verpflichtung, Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu leisten, vor Vertragsschluss informiert wird. Diese Frage ist gerade beim Handel auf der Internetplattform eBay äußerst umstritten, da hier eine Belehrung über die Wertersatzpflicht vor Vertragsschluss in Textform nicht möglich ist.

Tatsache ist, dass es Produkte gibt, die, nachdem sie durch den Kunden geöffnet wurden, praktisch nicht mehr in den Verkehr gebracht werden können. Das Widerrufsrecht wird hiervon nicht berührt. So hat beispielsweise das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 20.12.2006, Aktenzeichen 5 O 105/06 entschieden, dass das Widerrufsrecht bei Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemitteln nicht ausgeschlossen ist.

Folge ist, dass der Verbraucher kritische Produkte, wie bspw. Hygieneprodukte, Medizinprodukte oder Nahrungsmittel zur Prüfung öffnen oder probieren darf, das Widerrufsrecht an sich jedoch durch diese Handlung nicht berührt wird. Der Verbraucher kann somit das Widerrufsrecht ausüben. Die geöffnete Ware, die der Verkäufer dann im Rahmen des Widerrufsrechtes zurückerhält, ist jedoch nicht mehr verkehrsfähig. Sowohl eine geöffnete Kontaktlinsenverpackung, wie auch geöffnete Verpackungen von Lebensmitteln sind neben hygienischen Einwendungen nicht ernsthaft wieder Verbrauchern anzubieten.

Weitere Folge könnte es sein, dass man durchaus darüber nachdenken kann, in diesen Fällen den Wertersatz auf die Höhe des Warenwertes festzulegen. Das zurückgesandte Produkt ist quasi nichts mehr wert.

Ein Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln im Internet hatte daher im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel stehen:

“Soweit der Kunde Nahrungsergänzungsmittel, Muskelaufbauprodukte und sonstige Diät- und Lebensmittel öffnet und den Vertragsschluss widerruft, sind wir berechtigt, eine pauschale Wertminderung von 100% des Verkaufspreises zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass eine Wertminderung nicht eingetreten ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale liegt.”

Diese Klausel ist durch das Landgericht Dortmund (Urteil vom 14.03.2007, Az. 10 O 14/07) als unzulässig und wettbewerbswidrig angesehen worden. Im Wesentlichen fand das Landgericht hier zwei Argumente:

Zum einen würde durch diese Klausel die Beweislast für die Höhe des Wertersatzes auf den Verbraucher abgewälzt werden. Die Regelung, dass es dem Verbraucher obliegt, nachzuweisen, dass keine oder nur eine wesentlich geringere Wertminderung eingetreten ist, sei unzulässig.

Zudem werde das Widerrufsrecht gegenüber dem Verbraucher faktisch entwertet, wenn dem Verbraucher deutlich gemacht wird, dass er einen 100%-igen Wertersatz zu leisten habe. Insbesondere wird der Verbraucher im Regelfall nicht in der Lage sein, den erforderlichen Gegenbeweis zu führen. Die Klausel selbst enthält einen pauschalen Schadensersatz, der dadurch, dass dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet wird, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, AGB-rechtlich gemäß § 309 Nr. 5 BGB erst einmal zulässig ist. Durch das faktische Ergebnis, dass der Verbraucher widerruft, die Ware zurückschickt, jedoch kaum nachweisen wird, dass das geöffnete Produkte wieder verkauft werden kann, läuft das Widerrufsrecht des Verbrauchers leer.

Nach unserer Auffassung war der “Fehler” des Verwenders dieser Klausel, auf die tatsächliche Rechtslage hinzuweisen. In der Praxis spricht nach unserer Auffassung nichts dagegen, dass bei Produkten, die geöffnet nicht mehr verkehrsfähig sind, einen Wertersatz in Höhe von 100% des Warenwertes zu verlangen. Nur hinweisen darf der Internethändler hierauf nicht. Der Rechtsprechung ist es somit lieber, dass man dem Verbraucher ins offene Messer rennen lässt, in dem er nach Ausübung des Widerrufsrechtes sein Geld nicht zurückerhält. Wir halten es zwar für zulässig, einen Wertersatz bis 100% des Warenwertes in Einzelfällen geltend zu machen, eine Information des Verbrauchers hierüber ist jedoch wettbewerbswidrig.

Es bleibt somit die Empfehlung, auf keinen Fall sich im Rahmen der Widerrufsbelehrung oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Höhe des Wertersatzes im Falle des Widerrufes zu äußern. Vielmehr sollte der Internethändler sich im Einzelfall nach Ausübung des Widerrufsrechtes mit dem Kunden auseinandersetzen und einen entsprechenden Wertersatz einbehalten. Verbraucherschutz hat sich durch diese Entscheidung (wieder einmal) ins Gegenteil verkehrt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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