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Eigentlich nichts Neues: BGH entscheidet zum Wertersatz beim Internetkauf

Wer als Verbraucher etwas über das Internet kauft, hat nicht nur ein Widerrufsrecht, vielmehr muss der unter bestimmten Umständen auch Wertersatz leisten. Bei dem Wertersatz geht es darum, dass – vereinfacht gesagt – der Internethändler nach Rücksendung der Ware diese nicht mehr als Neuware verkaufen kann, weil der Verbraucher sie genutzt hat.

In der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung heißt es insofern:

“Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.”

Die Rücksendung gebrauchter und benutzter Waren ist für Internethändler ein großes Problem. Interessanterweise gibt es zu diesem Thema kaum Rechtsprechung.

BGH: Wertersatzanspruch des Verkäufers nach Widerruf eines Katalysator-Kaufs nach erfolgtem Einbau und Probefahrt

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 55/15) hat aktuell sich mit der Frage Wertersatz bei einem Onlinekauf näher beschäftigt.

Ein Verbraucher hatte einen Katalysator für sein Auto nebst Montagesatz bestellt. Nach Erhalt ließ er den Katalysator einbauen und stellte nach Probefahrt fest, dass der Pkw nicht mehr die vorherige Leistung erbrachte. Er widerrief darauf fristgerecht den Kaufvertrag und sandte den Katalysator, der nunmehr deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren aufwies, an den Händler zurück. Der Händler rechnete mit einem Wertersatzanspruch auf und zwar in Höhe des Kaufpreises mit der Folge, dass der Händler den Kaufpreis nicht zurückerstatten wollte.

Die erste Instanz hatte der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises noch im vollen Umfang stattgegeben, die zweite Instanz nur teilweise.

BGH: Prüfung, wie im Ladengeschäft möglich?

In einer älteren Fassung der Widerrufsbelehrung war bei der Frage, wenn Wertersatz zu leisten ist, darauf Bezug genommen worden, ob die Prüfung der Ware darüber hinausging, wie sie im Ladengeschäft möglich gewesen wäre. Diese Formulierung fanden wir eigentlich ganz gelungen, da sie auch dem Verbraucher deutlich macht, wann Wertersatz zu leisten ist. Genau auf diesen Punkt hat nunmehr auch der BGH abgestellt.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es insofern:

“Den streitgegenständlichen Katalysator hätte der Kläger im stationären Handel nicht – auch nicht in Gestalt eines damit ausgestatteten Muster-Fahrzeuges – dergestalt ausprobieren können, dass er dessen Wirkungsweise auf seine oder ein vergleichbares Kraftfahrzeug nach Einbau hätte testen können.

Vielmehr wäre der Kläger bei einem Kauf im stationären Handel darauf beschränkt gewesen, dass das ausgewählte Katalysatormodel oder ein entsprechendes Musterstück eingehend in Augenschein zu nehmen und den Katalysator mit Alternativmodellen oder mit dem bisher verwendeten Teil zu vergleichen. Darüber hinaus hätte er sich beim Verkaufspersonal ggf. über die technischen Daten des ausgewählten Modells erkundigen und sich über dessen Vorzüge oder Nachteile gegenüber anderen Modellen fachkundig beraten lassen können. Die vom Kläger ergriffenen Maßnahmen gehen über die Kompensation solcher ihm entgangener Erkenntnismöglichkeiten im Ladengeschäft hinaus. Sie stellen sich vielmehr als eine – wenn auch nur vorübergehende – Ingebrauchnahme des Katalysators dar, die ihm ein im stationären Handel unter keinen Umständen eröffnete Überprüfung der konkreten Auswirkungen des erworbenen Autoteils auf die Fahrweise seines Fahrzeuges in der Praxis verschaffen sollte. Eine solche Besserstellung des Verbraucher im Online-Handel ist weder von nationalen noch vom europäischen Gesetzgeber beabsichtigt.”

Man hat es selten in dieser Klarheit gelesen (wenn auch die Pressemitteilung des BGH sich in Bandwurmsätzen erschöpft):

Wertersatz fällt dann an, wenn nach Erhalt der Ware mit der Ware etwas gemacht wird, was im Ladengeschäft nicht möglich gewesen wäre. Bei dem Einbau eines Katalysators in ein Auto liegt dies auf der Hand. Bei dem Auspacken und Ausprobieren eines Fernsehers, bspw. sind auch weiterhin noch Fragen offen.

Das Urteil ist keine großartige Verbesserung der Rechtslage für Online-Händler, sondern kräftigt eigentlich die ohnehin vorhandene Rechtslage.

Problem: Wertersatz nur bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung

Der Bundesgerichtshof hat in der Sache nicht selbst entschieden, sondern den Rechtstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Voraussetzung für die Geltendmachung von Wertersatz durch den Verkäufer ist, dass der Verbraucher in Textform (d.h. mindestens E-Mail) auf die Rechtsfolge einer möglichen Wertersatzverpflichtung hingewiesen worden war. Dies erfolgt üblicherweise dadurch, indem dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung mit Wertersatzformulierung per E-Mail übersandt wird. Auf diesen Aspekt scheint in diesem Rechtsstreit bisher, bis auf den BGH, keiner geachtet zu haben.

Somit eigentlich nichts Neues.

Aus unserer Beratungspraxis haben wir den Eindruck, dass Wertersatzansprüche von Internethändlern nur selten bei Gericht landen. Anders lässt sich der Umstand, dass es zu diesem Thema nur wenig Rechtsprechung gibt, eigentlich nicht erklären.

Stand: 13.10.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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