wettbewerbsrecht-urteil5

Leitsätze

1. Es ist irreführend und wettbewerbswidrig, wenn beworbene Ware trotz eines Hinweises in der Anzeige “Bei diesem Artikel besteht die Möglichkeit, dass er trotz sorgfältiger Bevorratung, ausverkauft ist.” nach einer Stunde ausverkauft ist.

2. Auf OEM Software und ihre eingeschränkten Produkteigenschafteten muss deutlich hingewiesen werden. Der vertikal in einer Anzeige angebrachte Hinweis “Alle im Lieferumfang enthaltenen Programme sind OEM-Versionen und dürfen nur i.V.m. einem ge­kauften PC-System benutzt werden. OEM-Versio­nen können in Ihrem Umfang und Erscheinungsbild von den Originalversionen abweichen. Produkt-Ak­tivierung bei Neuinstallation oder Wechsel von Sys­temkomponenten erforderlich.” reicht insofern nicht aus.

OLG Stuttgart, Urteil  vom 30.6.2005 AZ 2U 7/O5, rechtskräftig (LG Heilbronn, Urteil vom16.12.2004, AZ 23 O 157/04)

Aus den Gründen:

I. Beide Berufungen sind zulässig, nur diejenige der Klä­gerin hat auch Erfolg.

A. Zum einen wird auf die Feststellungen in der ange­fochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Kurz: Die Beklagte hat am 18.10.2004 im “S.-Boten” ganzseitig Aktionsware beworben, zum einen einen 17″ TFT-Bildschirm und eine Funk-Tastatur mit optischer

Funk-Maus, zum anderen einen Computer Targa Visio­nary PCX 3200, letzteren u.a. mit der nachfolgenden Konfigurationsbeschreibung: (…)

Der Sternchen-Hinweis bei der jeweiligen Preisangabe leitet zum Text im unteren schmalen Abschlussrahmen der Anzeige:

“Bei diesem Artikel besteht die Möglichkeit, dass er trotz sorgfältiger Bevorratung, ausverkauft ist.”

Hochgestellt am rechten Rand der Anzeige findet sich zu den eingekreisten Nummern zu einzelnen Leistungsbe­schreibungen der Computer-Software die sehr klein ge­haltene Erläuterung:

“Alle im Lieferumfang enthaltenen Programme sind OEM-Versionen und dürfen nur i.V.m. einem ge­kauften PC-System benutzt werden. OEM-Versio­nen können in Ihrem Umfang und Erscheinungsbild von den Originalversionen abweichen. Produkt-Ak­tivierung bei Neuinstallation oder Wechsel von Sys­temkomponenten erforderlich.”

Als um 13.00 Uhr des Erscheinungstages der Anzeige ein Interessent bei der Beklagten-Filiale in Freudenstadt nach Bildschirm und Tastatur nachfragte, wurde ihm mitgeteilt, die Artikel seien schon seit 9.00 Uhr ausver­kauft. (…)

a) aa) Maßgebend für die Feststellung der Irreführungs­gefahr ist es, ob der durchschnittlich informierte, (situa­tionsadäquat) aufmerksame Verbraucher die Werbung für eine bestimmte Ware dahin versteht, dass sie in ange­messener Menge vorrätig ist. Dabei sind die Art der Wa­re sowie die Gestaltung und Verbreitung der Werbung zu berücksichtigen (Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rz. 8. 5).

bb) § 5 Abs. 2 S. 2 UWG konkretisiert das Erfordernis einer angemessenen Bevorratung. Danach ist im Regel­fall ein Vorrat für zwei Tage angemessen. Als Regelfall ist das Angebot von Waren des täglichen Bedarfs anzuse­hen, also Waren, für die bei den Verbrauchern jederzeit ein Bedarf bestehen kann (z.B. Angebot von Computern in einem Discountladen) (Bornkamm in Baumbach/He­fermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rz. 8. 12). Diese Regel ist aber nicht viel wert, weil die erwarte­te Verfügbarkeit doch ganz von den Umständen des Ein­zelfalls abhängt. Sie hat freilich Bedeutung für die Darle­gungs- und Beweislast: Ist die Ware schon etwa am zwei­ten Tag nicht mehr vorrätig, ist es Sache des Schuldners, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass eine kürzere Frist angemessen ist (Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rz. 8. 12, 8. 13; vgl. auch Pfeifer in Fezer UWG, 2005, § 5 Rz. 448; Wei­dert in Harte/Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2004, § 5 Rz. 8.147). Der Händler kann den Vorwurf der Irreführung aber auch beispielsweise dadurch aus­räumen, dass er nachweist, angemessen disponiert zu haben, dass aber der Vorrat wegen einer unerwartet ho­hen Nachfrage dann doch nicht gereicht habe (Born­kamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rz. 8. 14; Pfeifer in Fezer, UWG, 2005, § 5 Rz. 448; Weidert in Harte-Bavendamm/Hen­ning-Bodewig, UWG, 2004, § 5 Rz. 849).

b) Vorliegend ist gegen die Regel verstoßen. Denn schon binnen einer Stunde stand kein Warenvorrat mehr zur Verfügung.

c) Diese Regel hat die Beklagte auch nicht widerlegt.

aa) (1) Die Beklagte hat Beweis dafür angeboten (Mei­nungsgutachten), dass der maßgebliche Verkehr bei die­ser Discounterwerbung für solche Aktionsware “viel­mehr damit rechnet, dass diese Ware auch ganz kurzfris­tig ausverkauft sein kann”.

(2) Diesem Beweisangebot ist nicht nachzugehen. Denn gehören die entscheidenden Richter selbst zu den ange­sprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht im konkreten Fall eine Irreführung auf Grund eigener Sachkunde bejahen oder verneinen möchte. Anders ist es – unabhängig davon, ob ein ent­sprechender Beweisantrag gestellt ist (§ 144 Abs. 1 S. 1 ZPO) -, wenn keiner der erkennenden Richter durch die fragliche Werbung angesprochen wird (BGH v. 2.10.2003 – 1 ZR 150/01, MDR 2004, 697 = BGH Re­port 2004, 416 = NJW 2004, 1163 [1164] – Marktfüh­rerschaft). Eine abschließende Beurteilung aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ist dem Tatrichter nur dann verwehrt, wenn Umstände vorliegen, welche die Annahme des von ihm in Betracht gezogenen Verkehrs­verständnisses als bedenklich erscheinen lassen (BGH v. 12.12.1996-I ZR 7/94, MDR 1997, 872= WRP 1997, 721 [723] – Lifting-Creme), was insb. der Fall ist, wenn dem Gericht gegenläufige Gutachten vorgelegt werden. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei Computern und Computerzubehör um Gegenstände des täglichen Bedarfs. Auch die Richter des erkennenden Senats könn­ten durch die Anzeige angesprochen sein. Gerade Com­puterzubehörartikel stellen, wie die erkennenden Rich­ter aus eigener Anschauung selbst wissen, auch bei Dis­countern wie der Beklagten Dutzendware und nicht au­ßergewöhnliche Schnäppchenartikel dar, zumal die Pro­dukte nicht hochpreisig und auch nicht auffallend güns­tig, vielmehr nach Preis und Artikelzuschnitt gängig und auf Grund ihrer geringen Raumbeanspruchung auch im Zusammenhang mit der Verkaufsaktion leicht massen­haft lagerbar sind. Danach erwartet der Verkehr nicht, dass er sich wegen dieser Artikel gar weit vor Ladener­öffnung vor dem Geschäftslokal positionieren muss, um einer der ersten und damit wenigen zu sein, welche in den Genuss des beschränkten Warenvorrates kommen können. Er erwartet aber auch nicht, wozu sich die Be­gründung des LG nicht verhält, dass der Artikel jeden­falls am Folgetag nicht mehr erfolgreich beim Anbieter nachgefragt werden könne. Vielmehr geht er von dem Vorrätigsein auch am Folgetag und damit innerhalb der gesetzlichen Regeldauer aus.

(3) Zu einer anderen Wertung zwingt auch nicht das vor­gelegte Privatgutgutachten des Instituts für Demoskopie Allensbach. Denn dieses offenbart aus sich heraus Unzu­länglichkeiten, welche ihm die Eignung nehmen, Zweifel an der aufgezeigten Sachkunde des Gerichtes zu wecken. Die Meinungsumfrage verhält sich nur zum Artikel Flachbildschirm. Hinsichtlich der ebenfalls im Streit ste­henden Zubehörteile lässt sich aus ihm nichts ableiten. Zudem schickt es sich an, Auskunft über die Verkehrser­wartung bis zum Ablauf des ersten Tages zu geben. Es bleibt der – allerdings nicht fern liegenden – Vermutung überlassen, wie die Erwartungskurve am zweiten Tag verläuft. Ungeachtet dessen – und entscheidend – ist die Methodik beanstandungswürdig. Denn das Gutachten wählt nicht eine gebotene offene Fragestellung'( “Welche Erwartung haben Sie?”), sondern arbeitet mit einer ge­führten Fragetechnik (“Erwarten Sie, dass auch noch

.?”), welche die Antwort in unzulässiger Weise beein­flussen kann. Dies entwertet die Erhebung. Zudem wird gefragt, ob der Angesprochene “fest” mit etwas Vorgegebenem rechne. Auch dies führt den Befragten und lässt außer Acht, dass dem Verkehr Hinderungsgründe (hö­here Gewalt, außergewöhnliche Nachfrage und anderes) bewusst sind, weshalb bei einer offeneren Frageform, welche diesen Störquellen Raum gegeben hätte, andere, nicht nur beklagtengünstigere Ergebnisse nicht aus­schließbar hätten gezeitigt werden können. Auf all diese das vorgelegte Privatgutachten in der Substanz treffen­den Bedenken hat der Senat in der mündlichen Verhand­lung hingewiesen.

bb) Dass die Beklagte von einer nicht vorhersehbaren Nachfrage überrascht worden sei, hat sie nicht substan­tiiert dargelegt. Sie hat sich selbst nur auf den insoweit unzureichenden Hinweis beschränkt, “die mengenmäßi­ge Bestimmung der Warenpartien für Aktionen er­folgt[e] auf der Grundlage kaufmännischer Erfahrung und insb. den Erfahrungen, die in der Vergangenheit bei dem Absatz vergleichbarer Artikel gemacht worden” seien, welcher im zweiten Rechtszug nicht einmal wieder aufgenommen worden ist.

d) Auch mit dem Sternchen-Hinweis hat die Beklagte nicht in ausreichender Weise der von der Werbung aus­gehenden Irreführungsgefahr gegengesteuert.

aa) Allerdings kann die Irreführung durch Zusätze aus­geschlossen werden, welche die genannte Regelerwar­tung des Verkehrs durchkreuzen (Pfeifer in Fezer, UWG, 2005, § 5 Rz. 445). Zwar kann durch einen Hinweis wie etwa “Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhan­den, gleich bestellen. Wir liefern umgehend” der Erwar­tung des Verkehrs, der Händler habe sich für eine gerau­me Zeit ausreichend bevorratet, hinreichend entgegen­gewirkt werden (BGH v. 24.10.2002 – I ZR 5O/00, MDR 2003, 404 = BGHReport 2003, 399 = GRUR 2003, 163 [164] – Computerwerbung II; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rz. 8. 7; Pfeifer in Fezer, UWG, 2005, § 5 Rz. 445 i. V m. 264). Eine allgemeine Freizeichnung hin­sichtlich der Vorratsmenge (“Auf Grund der Vielzahl der Waren ist nicht immer alles sofort verfügbar, wir bestel­len sofort für Sie. Keine Mitnahme-Garantie.”) ist aller­dings noch nicht geeignet, die Irreführung auszuschlie­ßen, wenn das Angebot blickfangmäßig herausgestellt, die Korrektur aber nur in einer Fußzeile enthalten ist und nicht durch einen unmissverständlichen Sternchen-Hin­weis angezeigt wird (BGH v. 17.2.2000 – I ZR 254/97, MDR 2000, 1390 = CR 2000, 728 = GRUR 2000, 911 [913] – Computerwerbung I; v. 28.11.2002 – I ZR 110/ 00, MDR 2003, 705 = BGHReport 2003, 394 = CR 2003, 174 = GRUR 2003, 249 – Preis ohne Monitor; Pfeifer in Fezer, UWG, 2005, § 5 Rz. 445 i.Vm. 264). Zudem muss – was unter 2.c, aa auszuführen besonderer Anlass besteht – der Sternchen-Hinweis, der eine durch Btickfangangabe erfolgte Irreführung auf die wahren Verhältnisse zurückführen soll, seinerseits am Blickfang teilhaben. Auch der allgemeine Hinweis eines großen Fi­lialunternehmens, “dass bestimmte Artikel trotz sorgfäl­tig geplanter Angebotmengen allzu schnell verkauft sein können”, rechtfertigt nicht, dass die beworbene Ware schon am ersten Verkaufstag nicht mehr vorrätig ist (OLG Düsseldorf v. 5.3.2002 – 20 U 130/01, WRP 2002, 1467 [1470]; Weidert in Harte/Bavendamm/Hen­ning/Bodewig, UWG, 2004, § 5 Rz. 850).

bb) Daran gemessen ist der vorliegende Versuch der Frei­zeichnung missglückt. Der Hinweis nimmt im Hinblick darauf, dass er nur auf schmaler Zeile am unteren Rand der Anzeige in sehr kleiner Schrift erscheint, schon nicht am Blickfang teil. Auch inhaltlich vermag er die gebotene Aufklärung nicht zu leisten. Durch die Ankündigung “sorgfältiger Bevorratung” wird vielmehr die Regeler­wartung bekräftigt und dem Vorratsdefizit eher der Charakter des Ausreißers beigemessen. In dieser Ab­wandlung liegt u.a. auch der ganz maßgebliche Unter­schied zu jener Wendung, welche in einem anderen Ver­fahren einmal Gegenstand von Vergleichsverhandlun­gen vor dem Senat war und welche die Beklagte danach unberechtigt heranzieht. Danach scheint in diesem Hin­weis auch nicht die Information auf, von der die Beklag­te gar behauptet, sie entspreche schon von vornherein der Verbrauchererwartung, nämlich dass diese Artikel auch schon- wie vorliegend- nach einer Stunde ausver­kauft sein könnten.

e) Eine solchermaßen irreführende Werbung ist auch ge­eignet zur Beeinflussung der Entscheidung des angespro­chenen Verbrauchers. Schon nach früherem Recht wur­de als besonders nachfragestimulierend angesehen, wenn der Werbende mit einer für sein Sortiment unüb­lichen Ware warb. Hierunter fällt die verbreitete Praxis von Lebensmitteldiscountern, Unterhaltungselektronik oder EDV-Geräte in wenigen Tagen in das Sortiment zu nehmen und stark zu bewerben. Gerade solche Angebote tragen die Gefahr in sich, dass Kundenkreise angelockt werden, die ansonsten, d.h. wegen des regulären Sorti­ments, das Verkaufslokal nicht aufgesucht hätten (OLG Düsseldorf v. 5.3.2002 – 20 U 130/0l, WRP 2002, 1467 (1471); Pfeifer in Fezer, UWG, 2005, § S Rz. 444).

2. Irreführung über Leistungsvermögen des Softwarepa­kets (§§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG).

a) Auch von Amts wegen beachtliche Bedenken gegen die Bestimmtheit der Fassung des Unterlassungsantrages bestehen nicht.

aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlas­sungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine da­rauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich ge­fasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und i.E. dem Vollstre­ckungsorgan die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH v. 9.9.2004-1 ZR 93/02, MDR 2005, 942 = CR 2005, 338 m. Anm. Hartwig = BGHReport 2005, 731 = NJW 2005, 1050 [1053] – Ansprechen in der Öffentlichkeit II). Dementsprechend gelten Klageanträge, die ausle­gungsbedürftige Formulierungen enthalten wie “un­missverständlich” oder “deutlich hervorgehoben”, in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig (BGH v. 20.10.1999-I ZR 167/97, MDR 2000,1087= GRUR 2000, 619 [620] – Orient-Teppichmuster). Schränkt aber eine solche Wendung ihrem sprachlichen Einsatz nach das begehrte Verbot nicht ein, sondern soll sie le­diglich klarstellen, dass die Werbung nicht in jedem Fall wettbewerbswidrig sei, vielmehr nur im Hinblick da­rauf, dass diese bei Fehlen einer Aufklärung der Ver­braucher irreführend sei, so erschöpft sich dieser Zusatz in einer bloßen Klarstellung. Die Bestimmtheit des An­trages wird dann nicht dadurch berührt, dass die darin verwendeten Begriffe “unmissverständlich” und “deut­lich hervorgehoben” für sich genommen unbestimmt sind (BGH v 20.10.1999 – I ZR 167/97, MDR 2000, 1087 = GRUR 2000, 619 [620]-Orient-Teppichmuster; WRP 1998, 164 [168] – Modenschau im Salvator-Kel­ler; v. 11.4.2002 – I ZR 317/99, BGHReport 2002, 601 = MDR 2002, 1138 = CR 2002, 674 m. Anm. Koschor­reck = NJW 2002, 2096 [2097] – Vossius).

bb) So liegt es hier in Bezug auf den Bestandteil des Kla­geantrags, “sofern nicht deutlich und unübersehbar ge­nau darauf hingewiesen wird, dass …”. Die Klägerin will ersichtlich eine Werbung verboten wissen, welche eine OEM-Version betrifft, aber den Eindruck eines Leis­tungspaketes der Original-Software erzeugt.

b)aa) Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs, der aus durchschnittlich informierten und ver­ständigen Verbrauchern, welche die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksam­keit zur Kenntnis nehmen, zusammengesetzt vorauszu­setzen ist (BGH v. 2.10.2003-I ZR 252/01, MDR 2004, 462 = BGHReport 2004, 245 m. Anm. Wehlau = NZG 2004, 87 – Mindestverzinsung), entnimmt der mit be­kannten Herstellern durchsetzten Auflistung, dass die dort bezeichneten und auf dem Markt erhältlichen Ori­ginal-Softwarepakete konfiguriert, damit Bestandteil des angebotenen Leistungspaketes sind, und dass diese Programme im eigenen Einsatzbereich auf anderen Ge­räten installiert werden können. Dass dies nicht der Fall ist, es sich vielmehr bei dieser installierten Software um abgespeckte und ausschließlich ans Kaufgerät gebunde­ne Originalversionen handelt, ist unstreitig.

bb Diese der Anzeige innewohnende Botschaft vermag der Senat selbst festzustellen, da die oben unter 1.c) aa) (2) aufgeführten Voraussetzungen vorliegend in gleicher Weise erfüllt sind, weshalb dem erstmals im zweiten Rechtszug erfolgten Beweisantritt; Meinungsgutachten -ungeachtet des Umstandes, dass dieses Verteidigungs­mittel neu i.S.d. QC S29 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist und damit nicht zugelassen werden kann, zumal auch nach Erörterung dieses Gesichtspunktes in der mündlichen Verhandlung anderes als Nachlässigkeit für den späten Zeitpunkt dieses Vorbringens weder vorge­tragen noch sonst ersichtlich gemacht ist-nicht nachzu­gehen ist. Dass der Erstrichter dies anders sah, steht der vorliegenden Einschätzung nicht entgegen, da er ersicht­lich über ein breiter angelegtes Wissen auf diesem Gebiet verfügt, welches den Kenntnisstand eines nicht unerheb­lichen Teils des angesprochenen Verkehrs, dem die er­kennenden Senatsmitglieder zugehören, überragt. Des­halb kann auch nicht als durchgesetztes Wissen voraus­gesetzt werden, dass solche vorinstallierte Software trotz Benennung namhafter Original-Programme immer hin­ter deren Leistungsvermögen zurückbleibt. Eine mittel­bare Bekräftigung der Wertung des Senates ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte diesen Umstand selbst für aufklärungsbedürftig erachtet und sie bei einer der Pro­duktbezeichnungen in der Liste den Hinweis “OEM” für erforderlich gehalten hat. Danach verfängt die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung der Beklagten nicht, bei vorinstallierter Software handele es sich auch nach Auffassung des Verkehrs im Gegensatz zu Original-(lizenzierter)Softwate um eine völlig andere Warengattung, eine vollständig unterschiedliche Pro­duktkategorie. –

c) Dieser dargestellte Gehalt der Werbeaussage ist un­richtig und damit irreführend. Er ist auch nicht in be­achtlicher Weise auf den zutreffenden Kern des Leis­tungsangebotes zurückgeführt.

aa) Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen kla­ren und unmissverständlichen Sternchen-Hinweis erfol­gen, wenn dieser am Blickfang Teil hat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGH v. 17.2.2000 – I ZR 2S4/97, MDR 2000, 1390 = CR 2000, 728 = GRUR 2000, 911 [913] – Com­puterwerbung I; v. 24.10.2002 – 1 ZR 50100, MDR

2003, 404 = BGHReport 2003, 399 = GRUR 2003, 163 [164] – Computerwerbung II; v. 28.11.2002- I ZR 110/ 00, MDR 2003, 705 = BGHReport 2003, 394 = CR 2003, 174 = GRUR 2003, 249 – Preis ohne Monitor). Dabei hat der Senat nicht den Grundsatz aufgestellt, dass allein schon der Umstand, dass der Sternchen-Hin­weis am Rand der Anzeige vertikal angebracht ist, diesen ungenügend und damit unbeachtlich macht. In der Ent­scheidung des Senats (OLG Stuttgart v. 24.1.2002 – 2 U 202/Ol, OLGReport Stuttgart 2002, 180 [181]), hat er nur den Grundsatz aufgestellt, dass eine durch Blick­fangangabe erfolgte Irreführung nur durch einen Hin­weis ausgeräumt werden kann, der seinerseits am Blick­tang Teil hat, wozu erforderlich sei, dass dieser Zusatz auf Grund der Druckart, der Größe und der Stelle, wo er sich befindet, dem Kunden auffällt; eine Querstellung des Hinweises war dort nicht Streitgegenstand. Wie in BGH (BGH v. 13,6.2002-I ZR 71/01, MDR 2003, 103 = BGHReport 2002, 997 m. Anm. Hoeren = GRUR 2002, 979 [IL2.d)]-Kopplungsangebot IT) war auch in der Entscheidung des Senats, veröffentlicht in MD 2000, 1141 (1145), die Vertikalstellung des Sternchen-Hin­weises etwa neben Kleindruck, mangelnder Bezüglich­keit zum Text oder inhaltlicher Unzulänglichkeit des Hinweises nur ein weiteres Element, welches die Aufklä­rungswirkung des Hinweises nicht hat greifen lassen.

bb) Eine Aufklärung durch die hochkant gestellte Erläu­terung ist aber vorliegend schon deshalb nicht in ausrei­chender Weise geschehen, weil die in einen Kreis gestell­ten Verweisungsziffern fast nichtwahrnehmbar sind. Sie sind äußerst klein gehalten und werden vom Verbrau­cher, auch wenn das Symbol für ein eingetragenes Mar­kenzeichen in rotem Druck erscheint, nur allzu leicht mit diesem gleichgesetzt.

cc) Nimmt der Verkehr diesen Verweis danach über­haupt wahr, so stößt er trotz ihrer vertikalen und damit dem übrigen Drucksatz zuwiderlaufenden Einfügung auf eine Erläuterungszeile, die ihrerseits so klein und in einzelnen Abschnitten durch einen dunkelfarbigen Un­tergrund so unleserlich ist, dass der dort enthaltene Hin­weis nicht als Aufklärung aufgenommen und damit als die Irreführung kompensierend angesehen werden kann.

dd) Doch selbst wenn der Inhalt dieser Erläuterung sich dem Leser erschließt, so taugt sie inhaltlich nicht, das durch die Werbebotschaft transportierte Leistungsver­sprechen richtig zu stellen. So kann der erste Satz, wo­nach diese OEM-Versionen nur i.V. m. einem gekauften PC-System benutzt werden dürfen, dahin missverstan­den werden, dass sie bei Kauf -anders als etwa bei unbe­rechtigtem Brennen – sehr wohl genutzt, also etwa auf eine andere gekaufte Hardware übertragen werden dür­fen. Der zweite Satz, der angekündigt, dass OEM-Ver­sionen in ihrem Umfang und Erscheinungsbild von den Original-Versionen abweichen “können”, verhüllt den unstreitigen Sachstand, dass solche Abweichungen im­mer vorliegen, auch wenn sie nach dem Vortrag der Be­klagten nicht immer wesentliche Leistungsmerkmale be­treffen mögen.

d) Damit liegt eine Irreführung vor, welche durch den graphisch wie inhaltlich unzulänglichen Hinweis nicht korrigiert wird, und welche auch relevant ist, weil das vermeintliche Versprechen, mit der PC-Einheit auch die dort genannten Original-Software-Versionen zu erhal­ten und diese im eigenen Bereich frei installieren zu kön­nen, geeignet ist, dafür zu sorgen, dass das angesproche­ne Publikum sich mit dem Angebot befasst, unter Um­ständen einen Kauf in Erwägung zieht oder letztlich gar vornimmt. Da diese irreführende Werbung geeignet ist, auf das Nachfrageverhalten des Verbrauchers einzuwir­ken, werden damit auch die Interessen der Mitglieder der Klägerin i.S.d. S 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berührt.

3. Dies führt dazu, dass die Berufung der Beklagten zu­rückzuweisen, derjenigen der Klägerin jedoch stattzuge­ben ist. Die landgerichtliche Sachbehandlung der der Höhe nach unstreitigen Abmahnkosten erfährt in der Berufung der Beklagten auch keine Erörterung; der Ent­scheidung des LG kann im Übrigen der Sache nach auch beigetreten werden. (… )

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