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Neue Widerrufsbelehrung 2014 und alte Abmahnungen:

Wann Sie eine abgegebene Unterlassungserklärung kündigen müssen, um die neue Widerrufsbelehrung verwenden zu können

Zum 13.06.2014 gibt es eine neue Widerrufsbelehrung. Das Muster unterscheidet sich inhaltlich erheblich von dem bisher geltenden Muster. Zudem ändert sich in einigen Punkten die Rechtslage.

Kein Thema ist in der Vergangenheit so häufig abgemahnt worden, wie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Nach einer überschlägigen Schätzung macht eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung mindestens die Hälfte der Abmahnungen aus, die Shopbetreiber oder eBayhändler betreffen und bei denen wir Internethändler beraten haben.

Neue Widerrufsbelehrung vs. alte Abmahnung

Aufgrund einer Abmahnung wird häufig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben oder die Unterlassungsansprüche werden gerichtlich durchgesetzt. Jedenfalls ist es aufgrund der neuen Widerrufsbelehrung 2014 denkbar, dass Abgemahnte aufgrund einer Unterlassungserklärung, die sie in der Vergangenheit abgegeben haben, gegen diese verstoßen würden, wenn die neue Widerrufsbelehrung ab dem 13.06.2014 genutzt wird. Wir empfehlen daher allen Internethändlern, die in der Vergangenheit aufgrund einer Widerrufsbelehrung abgemahnt wurden und die eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, zu prüfen, ob die Verwendung der neuen Widerrufsbelehrung gegen die Unterlassungserklärung verstoßen könnte.

Was kann man tun, wenn eine alte Unterlassungserklärung gegen die neue Widerrufsbelehrung verstößt?

Die Fälle, dass aufgrund einer Rechtsänderung oder aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung etwas plötzlich nicht mehr wettbewerbswidrig ist, was in der Vergangenheit wettbewerbswidrig war, kommen gar nicht so selten vor.

Bereits bei der letzten Änderung der Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 war dies der Fall.In diesem Fall kann eine abgegebene Unterlassungserklärung gekündigt werden.

In welchen Fällen sollten Sie sich Ihre abgegebene Unterlassungserklärung einmal genauer ansehen?

Folgende Fälle sind nach unserer Erfahrung denkbar:

Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsadresse

Aktuell gilt die Angabe einer Telefonnummer in der Adresse der Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidrig. Hintergrund ist, dass Verbraucher annehmen könnten, dass sie den Widerruf auch telefonisch ausüben könnten. Dies ist aktuell nicht zulässig. Ab dem 13.06.2014 ist es jedoch nicht nur so, dass der Verbraucher den Widerruf telefonisch erklären kann. Vielmehr muss in der Widerrufsadresse auch eine Telefonnummer angegeben werden.

In diesem Fall sollte man sich eine abgegebene Unterlassungserklärung auf jeden Fall näher ansehen. Wahrscheinlich muss diese gekündigt werden.

Verpflichtung, über ein Rückgaberecht zu belehren

Zum Teil ist es nach unserer Erfahrung so, dass die abgegebene Unterlassungserklärung etwas unglücklich formuliert ist. Statt deutlich zu machen, was zu unterlassen ist, wird zum Teil in eine Unterlassungserklärung quasi spiegelbildlich aufgenommen, was der Abgemahnte eigentlich zu tun hat.

Bei Rückgabebelehrungen besteht das grundsätzliche Problem, dass es ab dem 13.06.2014 nur noch ein Widerrufsrecht geben wird, jedoch kein Rückgaberecht mehr.

Informationen zum Fristbeginn

Neue Widerrufsbelehrungen im Rahmen von Gesetzesänderungen zeichnen sich in erster Linie dadurch aus, dass die Informationen zum Fristbeginn sich erheblich ändern. Dies ist auf einen Blick erkennbar, da sich die in der Widerrufsbelehrung genannten Normen, die den Fristbeginn beschreiben, erheblich geändert haben. Die vollkommen krude Normenkette in der aktuellen Widerrufsbelehrung wird es ab dem 13.06.2014 nicht mehr geben.

Dieser Umstand wird in einer Abmahnung dann zu einem Problem, wenn der Abgemahnte sich verpflichtet hat, bestimmte Normen zum Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung zu nennen. Eine derartige Formulierung in einer Unterlassungserklärung könnte z. B. lauten

“…ohne darüber zu informieren, dass die Frist nach Erhalt der Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312 g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB beginnt.

Widerrufsfrist

Ein häufiges Thema war in der Vergangenheit die Widerrufsfrist. Unter bestimmten Voraussetzungen musste mit einer Widerrufsfrist von einem Monat belehrt werden. Zum Teil gibt es noch ungekündigte Unterlassungserklärungen, die sich auf die Verpflichtung beziehen, bei eBay nicht mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen zu belehren.

Entscheidend nach der jetzigen Rechtslage ist der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher einer Widerrufsbelehrung in Textform erhält.

Auch diese Unterlassungserklärungen sind zukünftig hinfällig. Die Widerrufsfrist beträgt ohne Wenn und Aber 14 Tage in der Belehrung selbst.

40-Euro-Klausel

Ein häufiges Abmahnthema ist die sog. 40-Euro-Klausel. Im Rahmen der 40-Euro-Klausel kann der Unternehmer dem Verbraucher auferlegen, bei einem Rücksendewert von 40 Euro die Rücksendekosten zu tragen. Das tückische an dieser Regelung ist, dass es hierzu eine entsprechende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben muss, die häufig fehlt. Zukünftig ist es so, dass der Shopbetreiber sich entscheiden kann, ob er grundsätzlich die Rücksendekosten trägt oder ob er grundsätzlich dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegt. Nach unserer Einschätzung dürfte eine Abmahnung zur 40-Euro-Klausel und eine entsprechende Unterlassungserklärung unproblematisch sein, da es die 40-Euro-Klausel insgesamt in dieser Form nicht mehr geben wird.

Abmahnungen zum Wertersatz

Die Wertersatzregelungen in der Widerrufsbelehrung haben sich in den letzten Jahren ebenfalls geändert. Nach unserer Einschätzung ist jedoch auch dieser Punkt für die Nutzung der neuen Widerrufsbelehrung nicht relevant.

Was Sie konkret tun sollten

Wir empfehlen Internethändlern, die in der Vergangenheit aufgrund einer fehlerhaften oder fehlenden Widerrufsbelehrung abgemahnt wurden, frühzeitig zu überprüfen, ob und mit welchem Inhalt in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Dies gilt auch für die Fälle, in denen keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde und der Abgemahnte eine einstweilige Verfügung vom Gericht erhalten hat.

Ob und wie eine in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärung gekündigt werden kann, prüfen wir gern für Sie.

Sprechen Sie uns einfach an.

Stand: 20.01.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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