widerrufsbelehrung-2014

Bundestag beschließt: neue Widerrufsbelehrung kommt am 13.06.2014

Durch die EU-Verbraucherrechterichtlinie wird das Widerrufsrecht EU-weit vereinheitlicht.

Der Bundestag hat am 14.06.2013 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie beschlossen.

Das neue Widerrufsrecht mit einer neuen Widerrufsbelehrung wird somit zum 13.06.2014 in Kraft treten.

In der Bundestagsdebatte vor der Abstimmung des Gesetzes äußerte der Abgeordnete Dr. Stefan Rupert (FDP):

“In den letzten Jahren hat der grenzüberschreitende Handel gerade im Internet zugenommen. Wir alle kennnen das: Wir freuen uns darüber, im Internet Waren kauufen zu können, schrecken aber manchmal davor zurück, wenn das auf europäischer Ebene geschieht. Wir wissen, dass im Internet jedes Jahr Waren im Wert von 30 Mil-liarden Euro bestellt werden und dieser Bereich starke Zuwächse erfährt.
Problematisch wird es erst, wenn nach dieser schönen Bestellung festgestellt wird, dass es Probleme gibt, dass nämlich die Rückgabe oder andere Dinge kompliziert sind. Genau um diesem Problem zu begegnen, wurde nun auf europäischer Ebene die Verbraucherrechterichtlinie erlassen, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in deutsches Recht umgesetzt wird.
Ich möchte noch einmal betonen, dass die Richtlinie dem Prinzip der Vollharmonisierung folgt. Also: Die Mitgliedstaaten müssen genau diese Regelungen erlassssen. Die Vorgabe wird von der Regierungskoalition nun auch umgesetzt.”

Dem ist erst mal nicht viel hinzuzufügen.

Ein positiver Aspekt ist grundsätzlich, dass Shop-Betreiber, eBay-Händler und Unternehmer, die Fernabsatzgeschäfte betreiben, jetzt ein Jahr Zeit haben, sich auf das neue Widerrufsrecht vorzubereiten. Dies ist auch dringend notwendig, da der Gesetzgeber eine Übergangsfrist nicht vorgesehen hat. Zudem sind ggf. weitreichende Änderungen im Rahmen der Shop-Programmierung notwendig.

Was sich ändert

Widerrufsfrist beträgt einheitlich 14 Tage

Die Widerrufsfrist beträgt zukünftig ohne Wenn und Aber 14 Tage. Es gibt keine Unterschiede mehr zwischen 14 Tagen und einem Monat, je nachdem, wann über das Widerrufsrecht belehrt wird.

Ein Rückgaberecht, d. h. die Ausübung des Verbraucherrechtes durch Rücksendung, wird es nicht mehr geben. Ebenfalls gibt es kein ewiges Widerrufsrecht mehr, wenn nicht oder falsch belehrt wurde.

Verbraucher trägt die Rücksendekosten

In der neuen Widerrufsbelehrung ist es möglich, dem Verbraucher grundsätzlich die Rücksendekosten aufzuerlegen. Aktuell ist es so, dass die Frage, ob der Verbraucher die Rücksendekosten trägt oder nicht, von dem Wert der Sendung abhängt. Bei einem Rücksendewert oberhalb von 40,00 Euro muss der Internethändler die Rücksendekosten tragen.

Diesen Vorteil “erkaufen” sich Internethändler jedoch durch den Nachteil, dass bei der Rücksendung von nicht postversandfähiger Ware (Speditionsware) der Internethändler in der Widerrufsbelehrung selbst über die Höhe der Rücksendekosten informieren muss. Dies stellt den Internethandel vor erhebliche technische Herausforderungen, da je nach Art der Ware und Lieferort die Rücksendekosten quasi dynamisch in die Widerrufsbelehrung mit aufgenommen werden müssen.

Ebenfalls günstig für Internethändler ist der Umstand, dass der Verbraucher die Ware immer selbst zurückschicken muss. Selbst bei Speditionsware gibt es zukünftig keine Verpflichtung mehr, dass der Internethändler die Ware beim Kunden abholen lassen muss.

Internethändler tragen nur noch die normalen Hinsendekosten

Im Fall des Widerrufes sind nur noch die Standard-Hinsendekosten durch den Shop-Betreiber zu ersetzen. Besondere Versandformen, wie bspw. einen Expressversand, und damit verbundene Zusatzkosten müssen im Fall des Widerrufes durch den Händler nicht mehr ersetzt werden.

Neue Ausschlussgründe vom Widerrufsrecht

Sehnlichst erwartet werden durch Internethändler die neuen Ausschlussgründe des Widerrufsrechtes. So wird es zukünftig die Möglichkeit geben, bei Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, das Widerrufsrecht auszuschließen. Hier hat der Gesetzgeber einen ähnlichen Weg gewählt, wie aktuell bei der Lieferung von Datenträgern:

Entsprechende Waren müssen versiegelt werden, das Widerrufsrecht ist bei Hygieneprodukten ausgeschlossen, wenn die Versiegelung durch den Verbraucher entfernt worden ist.

Welche Produkte und Waren unter diese Ausschlussnorm vom Widerrufsrecht fallen, ist aktuell noch ungeklärt.  Hier darf man auf die Rechtsprechung gespannt sein.

Zurückbehaltungsrecht des Internethändlers

Wenn ein Widerrufsrecht durch den Verbraucher ausgeübt wurde, die Ware jedoch noch nicht zurückgesandt worden ist, hat der Internethändler zukünftig ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht. Er muss den Kaufpreis und weitere  Kosten somit erst dann erstatten, wenn er die Ware hat.

Umfangreicher Änderungsbedarf für Internethändler im Rahmen der neuen Widerrufsbelehrung 2014

Eine grundsätzliche Erfahrung aus unserer Beratungspraxis bei Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung in der Vergangenheit war, dass trotz umfangreicher und regelmäßiger Berichterstattung viele Internethändler, insbesondere bei eBay, die Widerrufsbelehrung nicht abänderten. Bei der letzten Aktualisierung der Widerrufsbelehrung hatte der Gesetzgeber eine Übergangsfrist vorgesehen. Unabhängig davon ist die Information über das Widerrufsrecht mit einer veralteten Widerrufsbelehrung immer noch eine der Top-Abmahnthemen. Diesmal wird es 2014 umso kritischer, da der Gesetzgeber keine Übergangsfrist vorgesehen hat.

Hinzukommt, dass neben der Änderung der Widerrufsbelehrung durch Verwendung des aktuell dann geltenden Widerrufsbelehrungs-Musters in der Regel auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Shop-Betreiber und eBay-Händler abgeändert werden müssen:

Wer aktuell über das Widerrufsrecht belehrt und die sogenannte 40-Euro-Klausel verwendet, muss gesondert diese noch einmal vereinbaren, üblicherweise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese 40-Euro-Klausel muss natürlich zum 13.06. entfallen. Dies hat zwingend zur Folge, dass Internethändler sowohl die Widerrufsbelehrung wie auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzeitig abändern müssen.

Unsere Mandanten, die unseren Update-Service beziehen, werden wir selbstverständlich frühzeitig informieren.

Ungeklärtes Problem: Kombinationsmöglichkeiten in der Widerrufsbelehrung

Ein erhebliches Problem für Internethändler stellen die unterschiedlichen Kombinationsmöglichkeiten in der neuen Widerrufsbelehrung dar.

Die Information über den Fristbeginn, d. h. wann die Widerrufsfrist für den Verbraucher beginnt zu laufen, ist unterschiedlich, je nachdem, ob eine Ware verkauft wurde oder mehrere Waren, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgeliefert werden (Teillieferungen). Bei eBay halten wir dies für unproblematisch. Im Internetshop kann diese Unterscheidung durchaus problematisch werden. Folge wäre, dass bei einer Bestellung von Waren, die in Teillieferungen, d. h. nicht gleichzeitig ausgeliefert werden und beim Kunden eingehen, die Formulierung zum Fristbeginn in der neuen Widerrufsbelehrung 2014 eine andere sein müsste.
Eine weitere Kombinationsmöglichkeit kommt in dem Fall dazu, in dem Speditionsware, die nicht postversandfähig ist, versandt wird und der Händler die Rücksendekosten im Fall des Widerrufes dem Verbraucher auferlegen möchte. In diesem Fall muss die Widerrufsbelehrung eine Information über die Rücksendekosten enthalten.

Es gibt somit zwei Stellen an der neuen Muster-Widerrufsbelehrung, in der gerade Shop-Betreiber zukünftig gewährleisten müssen, dass diese Widerrufsbelehrung dynamisch angezeigt wird mit unterschiedlichen Inhalten je nach Art der bestellten Ware.

Wir hoffen, dass die entsprechenden Programmierer von Shop-Software diese Problematik fristgerecht umsetzen werden.

Eine ausführliche Übersicht zu der Problematik der neuen dynamischen Widerrufsbelehrung 2014 haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Stand:17.06.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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