widerrufsbelehrung-ebay-rechtsprechung

Rechtsprechungschaos OLG Hamm vs. LG Traunstein:

Wie muss die Widerrufsbelehrung bei eBay erfolgen – alles offen?

 

In unserem Beitrag “Gerichtlich geklärt: Widerrufsbelehrung bei eBay muss auf der Angebotsseite selbst untergebracht sein” hatten wir das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 14.04.2005, Az.: 4 U 2/05 besprochen. Demzufolge muss die Widerrufsbelehrung bei eBay auf der Angebotsseite selbst untergebracht sein. Dass der Sachverhalt, den das OLG der Entscheidung zu Grunde gelegt hat, diese eigentlich nicht trägt, hatten wir bereits deutlich gemacht. Das OLG war noch über die Entscheidung der ersten Instanz hinaus gegangen und hatte festgestellt, dass eine Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite selbst untergebracht werden muss. Die Begründung vermag insofern nicht komplett zu überzeugen.

Dem gegenüber steht eine Entscheidung des Landgerichtes Traunstein, zeitlich nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 18.05.2005, Az.: 1 HK 5016/04. Im vorliegenden Fall war die Anbieterkennzeichnung auf der “Mich”-Seite untergebracht. Das Widerrufsrecht konnte im eBay-Shop unter dem Link “Shop-Bedingungen” unter der Überschrift “Lieferbedingungen” eingesehen werden. Beides hat das Landgericht Traunstein als wettbewerbskonform angesehen. Nach Ansicht des Gerichtes kann ein Verbraucher die Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil sie nicht auf der ersten Seite vollständig aufgeführt sind, sondern diese erste Seite Rubriken enthält, die angeklickt werden können. Im Gegenteil: Die Verteilung der Pflichtangaben auf weiteren Seiten dienen eher der Übersichtlichkeit, Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da auf diese Weise eine Überfrachtung der “Mich”-Seite vermieden werden kann.

Aus dem Tatbestand des Urteils ergibt sich nicht deutlich, ob der eBay-Verkäufer auf seine Angebotsseite selbst überhaupt darauf hingewiesen hatte, unter welchem Link die entsprechenden Informationen zu finden sind.

Die beiden Urteile, sowohl das OLG Hamm, wie auch das LG Traunstein gehen somit hinsichtlich Ihrer Rechtsansichten erheblich auseinander: Während das OLG Hamm fordert, dass die Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite selbst untergebracht werden muss, ist es nach der Ansicht des LG Traunstein vollkommen ausreichend, wenn Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung unter weiteren Links untergebracht werden können hinsichtlich deren Inhalt nicht einmal ein besonderer Hinweis erfolgen muss. Insofern ist es nicht unkritisch, wenn das Landgericht annimmt, dass der Verbraucher weiß, dass er unter dem Link “Shop-Bedingungen” die Widerrufsbelehrung findet, da die Widerrufsbelehrung keine “Shop-Bedingung” sondern eine Pflichtangabe ist. Ganz klar sind die Forderungen des Oberlandesgerichtes Hamm zur Platzierung der Widerrufsbelehrung bei eBay-Angeboten, im Übrigen nicht. Es heißt im Urteil: “Auch die ausführliche Darstellung der Antragsgegnerin, mit wie vielen Klicks man zur Widerrufsbelehrung gelangt, ist unerheblich. Denn der Kunde macht nämlich schon den ersten Klick nicht, weil er nicht vermutet, unter “Mich” etwas zu den Kaufvertragsbedingungen zu finden.” Das Problem in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, dass es gar keinen Hinweis gab, dass die Widerrufsbelehrung auf der “Mich”-Seite zu finden ist. Im Umkehrschluss erscheint es somit auch nach den Grundsätzen des OLG Hamm möglich, mittels eines deutlich gestalteten Links auf die Widerrufsbelehrung hinzuweisen. Auch diese Interpretation des Urteils des OLG Hamm ist jedoch relativ unsicher und weitgehend. Die Rechtsprechung hat im Übrigen hier auch bisher keine klare Linie gefahren. Während das OLG Frankfurt annimmt, dass der Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages zum Aufruf einer Widerrufsbelehrung durch eine entsprechende Programmgestaltung gezwungen wird, sieht das Landgericht Stuttgart diese Erforderlichkeit ausdrücklich als nicht gegeben an.

Nach unserer Auffassung ist die Entscheidung des OLG Hamm zu weitgehend, da es durchaus möglich sein muss, durch einen deutlich gestalteten Hinweis auf eine Widerrufsbelehrung zu verweisen, wenn der Link klar als solcher bezeichnet ist und nur durch einen Klick die Widerrufsbelehrung eingesehen werden kann. Auf der anderen Seite erscheinen nach unserer Auffassung die Anforderungen zu gering, wenn sich Impressum und Anbieterkennzeichnung hinter Links befinden, die nicht schon vom Namen her deutlich machen, was der Verbraucher dahinter findet.

Eine rechtlich zutreffende Lösung liegt nach unserer Auffassung in der Mitte: Ausreichend dürfte es sein, wenn auf der Angebotsseite selbst durch einen deutlich gestalteten Link (ein sogenannter sprechender Link) darauf hingewiesen wird, dass der Verbraucher bei Anklicken des Links bspw. die Anbieterkennzeichnung, wie auch die Widerrufsbelehrung einsehen kann.

Eine entsprechende Formulierung könnte unter der Voraussetzung dass sich diese Informationen ordnungsgemäß auf der Mich-Seite befinden wie folgt aussehen: “Die Anbieterkennzeichnung sowie die Widerrufsbelehrung finden Sie auf unserer Mich-Seite. ” Sie sollten dann noch einen Link unter diese Beschreibung auf die Mich-Seite legen.

Wir möchten jedoch an dieser Stelle nicht verschweigen, dass dies eine Rechtsauffassung ist, für die höchstrichterliche Urteile bisher fehlen. Zumindestens hinsichtlich der Anbieterkennzeichnung müsste nach der bisherigen Rechtsprechung klar sein, dass diese auch über einen Link erreichbar sein kann. Bezüglich der Widerrufsbelehrung empfehlen wir bis zu einer endgültigen Klärung durch den Bundesgerichtshof, diese auf jeden Fall vorsorglich auch im Volltext auf der Angebotsseite selber unterzubringen.

Bei der Gestaltung Ihres gewerblichen eBay-Angebotes beraten wir Sie gerne.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/01ffcb3c6d534174b687b1782577cc08