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Rechtsgeschichte durch den BGH: Jedenfalls bis 2010 durfte in der Widerrufsbelehrung eine Postfachanschrift angegeben werden

Die Widerrufsbelehrung um das Jahr 2010 herum war ein großes Problem. Der Fristbeginn war mit Formulierungen aus der Abteilung “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung…” mehr als unklar, das amtliche Muster hatte keine Fiktionswirkung, Gewerbetreibende konnten sich schlichtweg nicht auf die Widerrufsbelehrung verlassen. Während sich dies im Internethandel in erster Linie zum damaligen Zeitpunkt in Massenabmahnungen wegen angeblich falscher Widerrufsbelehrungen niederschlug, beschäftigen Darlehensverträge bis heute die Gerichte.

Aktuell hat sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az: XI ZR 564/15) wieder einmal mit dem Thema alte Widerrufsbelehrung befasst. Es ging um einen Darlehensvertrag aus dem Jahr 2008 und das Widerrufsrecht in der Fassung bis zum 10.06.2010.

Unter anderem hatte die darlehensgebende Bank in der Widerrufsbelehrung eine Postfachadresse angegeben.

Jedenfalls bis 2010: Postfachadresse unproblematisch

Der BGH hat eine Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht aufgrund der Angabe einer Postfachadresse angenommen:

“Allerdings war die Widerrufsbelehrung nicht deshalb gesetzwidrig, weil sie als Anschrift der Beklagten eine Postfachanschrift nannte. Unter dem Begriff der “Anschrift” im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. war nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen. Die Mitteilung einer Postfachanschrift des Widerrufsadressaten setze den Verbraucher in gleicher Weise wie die Mitteilung der Hausanschrift in die Lage, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Soweit § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a. F. im hier maßgeblichen Zeitraum festhielt, der Unternehmer müsse, sofern er den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehre, in der Belehrung seine “ladungsfähige Anschrift” angeben, konnte der Verordnungsgeber wirksam keine dem Gesetzeswortlaut widerstreitenden Anforderungen festlegen.”

All das ist – wie gesagt – Rechtsgeschichte.

Und heute?

Heute heißt es für den Fernabsatzhandel in dem amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in der entsprechenden Anmerkung:

“Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.”

Die Angabe einer Postfachanschrift wäre somit heute noch möglich. Es dürfte auch immer noch gelten, dass der BGH jedenfalls bis 2010 über den Begriff der Anschrift auch eine Postfachanschrift als zulässig ansieht.

Rein vorsorglich raten wir jedoch von der Angabe einer Postfachanschrift ab, jedenfalls in der Widerrufsbelehrung, da in der Anbieterkennzeichnung/Impressum eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden muss, reicht dort eine Postfachanschrift nicht aus.

Stand: 06.10.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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