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Dürfen Internethändler gleichzeitig eine Widerrufsbelehrung UND Rückgabebelehrung verwenden?

In der Regel wird beim Verkauf über das Internet gegenüber Verbrauchern von einem Widerrufsrecht gesprochen. Tatsächlich hat der Internethändler jedoch die Wahl. Statt einem Widerrufsrecht kann er dem Verbraucher auch ein Rückgaberecht einräumen.

Zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht gibt es erhebliche Unterschiede:

Das Widerrufsrecht verfällt eigentlich in zwei Teile. Zunächst einmal erklärt der Verbraucher den Widerruf des Kaufvertrages. Dies kann er per Fax, Mail oder Post tun. Eine andere Alternative ist auch die Rücksendung der Ware.

Wird die Ware nicht gleichzeitig, auch dies ist als Widerruf zu qualifizieren, zurückgesandt, gilt der Vertrag zunächst einmal als widerrufen und es gibt dann eine weitere Verpflichtung des Verbrauchers, auch die Ware zurückzugeben. Somit verfällt das Widerrufsrecht quasi in zwei Teile, nämlich zum einen die Widerrufserklärung und, falls diese nicht schon durch Rücksendung der Ware quasi stillschweigend erfolgt, ist im Weiteren die Rücksendung der Ware notwendig.

Nur bei Einräumung einesWiderrufsrechtes besteht für den Händler zudem die Möglichkeit, dass der Verbraucher die Rücksendekosten bei einem Rücksendewert von unter 40,00 Euro selbst zahlen muss.

Bei Einräumung eines Rückgaberechtes sieht die Sache etwas anders aus:

Wenn der Verbraucher sich von dem Fernabsatzvertrag lösen will, muss er die Ware zurücksenden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die gekaufte Ware nicht “paketversandfähig” ist, d. h. eine eigene Rücksendung der Ware durch den Verbraucher nicht möglich ist. In diesem Fall kann er zur Abholung der Ware auffordern.

Im Falle der Einräumung eines Rückgaberechtes trägt der Händler immer die Rücksendekosten.

Die Einräumung eines Rückgaberechtes bietet sich an, wenn die Waren, die verkauft werden, in der Regel einen Wert von über 40,00 Euro haben und wenn der Händler ein gesteigertes Interesse daran hat, dass durch die Rücksendung klar ist, dass der Verbraucher nicht am Vertrag festhalten will. Der Händler hat zudem den weiteren Vorteil, dass er die Ware in Händen hält und somit sicher sein kann, dass der Verbraucher seinen Teil der Rückabwicklung des Vertrages auch erfüllt hat.

Können Internethändler gleichzeitig ein Widerrufsrecht und ein Rückgaberecht einräumen?

In § 356 Abs. 1 BGB heißt es:

Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospektes im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden.

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Das Wort “ersetzt” ist eigentlich eindeutig und lässt den Schluss zu, dass entweder ein Widerrufsrecht verwendet wird oder das Widerrufsrecht durch das Rückgaberecht ersetzt wird, d. h. ersatzlos entfällt und dann nur ein Rückgaberecht eingeräumt wird.

Die Verwendung einer Widerrufsbelehrung und einer Rückgabebelehrung gleichzeitig ist daher nach einer Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt vom 11.01.2006, Az.: 3-08 O 164/06, nicht zulässig. Dies sieht das OLG Hamm (Urteil vom 05.01.2010, Az.: 4 U 197/09) anders:

Vorliegend ging es nicht direkt um die Frage, ob ein formvollendetes Widerrufsrecht neben einem formvollendeten Rückgaberecht eingeräumt werden kann sondern es ging um die Frage der unterschiedlichen Rücksendekosten. Wie bereits erläutert, trägt der Händler bei Einräumung eines Rückgaberechtes immer die Rücksendekosten, bei Verwendung eines Widerrufsrechtes nur unter bestimmten Bedingungen.

Wenn der Verbraucher somit die Ware einfach zurücksendet (d. h. nicht vorher bspw. per Email den Widerruf erklärt), stellt sich die Frage, um was es sich eigentlich handelt: Um die Ausübung des Widerrufsrechtes, das auch durch Rücksendung der Ware geschehen kann oder um die Ausübung des Rückgaberechtes.

Das OLG Hamm sieht den Verbraucher als klüger an als er eigentlich ist. Könnte doch der Verbraucher bei einer Rücksendung der Ware einfach “auf die Ware Rückgaberecht schreiben”, um deutlich zu machen, dass er von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht. Uns ist nicht ganz klar, wie oft die Richter beim OLG Hamm tatsächlich im Internet kaufen und dann von ihren Verbraucherrechten Gebrauch machen. In der Praxis halten wir dies jedoch für eher unwahrscheinlich.

In der Entscheidung heißt es dann:

Dieses Problem stellt sich vielmehr nur dann, wenn der Verbraucher die Ware kommentarlos zurücksendet. Und auch dann hat aber entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht die Antragsgegnerin als Verkäuferin das Bestimmungsrecht, von welchem Recht der Verbraucher bei der Rücksendung der Ware Gebrauch gemacht hat. Es gilt dann vielmehr, wie bei jeder anderen Willenserklärung, das Prinzip der Auslegung. Es kommt mithin darauf an, wie der Verkäufer die Rücksendung der Ware verstehen durfte, nämlich als Rückgabe oder als Widerruf. Dabei muss sich die Auslegung danach richten, was für den Verbraucher die günstigste Rechtsausübung darstellt. Denn es liegt auch für den Verkäufer auf der Hand, dass der Verbraucher mit der Rücksendung der Ware von dem Recht Gebrauch machen will, das ihn am günstigsten stellt. Das ist aber eben bezogen auf die Versandkosten das Rückgaberecht. Der Gesetzgeber hat eben beide Möglichkeiten, wie sich der Verbraucher vom Vertrag lösen kann, nebeneinander geschaffen und dabei auch die unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Versandkosten getroffen. Damit hat der Gesetzgeber dem Verbraucher aber auch gerade zugemutet, zwischen diesen beiden Gestaltungsrechten zu wählen. Es ist daher nicht ersichtlich, gegen welche gesetzliche Bestimmung die Antragsgegnerin verstößt, wenn sie dem Verbraucher diese beiden gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet und ihm dabei die Wahl überlässt, welche von beiden er ausnutzen will.

Diese Ansicht ist mehr als befremdlich. Zunächst einmal hat nicht der Verbraucher das Recht, zwischen einem Widerrufs- oder Rückgaberecht zu wählen, sondern der Händler hat die Möglichkeit, im Rahmen eines “Entweder / Oder” gemäß § 356 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu verwenden oder dies durch ein Rückgaberecht zu ersetzen. Woher hier ein Wahlrecht des Verbrauchers kommen soll, bleibt im Dunkel des OLG Hamm verborgen.

Hinzukommt, dass ein Verbraucher erhebliche fernabsatzrechtliche Grundkenntnisse haben müsste, um ganz bewusst dieses Wahlrecht in Kauf zu nehmen. Es dürfte auf der Hand liegen, dass dem Verbraucher in der Regel vollkommen unklar sein wird, dass er bei dieser Konstellation auf einmal auf den Rücksendekosten sitzen bleibt, wenn er eine Rücksendung nach Widerrufsrecht bspw. als “Rücksendung” oder “Rückgabe” bezeichnet. Der oftmals sehr schutzwürdige Verbraucher im Rahmen der Rechtsprechung wird hier auf einmal mündiger als in vielen anderen Fällen, wo die Rechtsprechung nach unserem Eindruck oftmals vom dümmsten anzunehmenden Verbraucher ausgeht.

Man wird mindestens verlangen können, dass der Verbraucher transparenter über die beiden Rechtsmöglichkeiten informiert wird. Welchen Vorteil der Verbraucher bei Wahl eines Rückgaberechtes (auch sein Widerrufsrecht kann er durch Rücksendung der Ware ausüben!) haben soll, bleibt ebenfalls unklar.

Wir halten daher die Entscheidung des OLG Hamm für eine komplette Fehlentscheidung.

Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob Internethändler die Möglichkeit haben, mit einer sehr sorgfältigen Erläuterung für bestimmte Verkäufer ein Widerrufsrecht und für andere Fälle wiederum ein Rückgaberecht einzuräumen, bspw. für den Fall, dass der Kunde Ware im Wert von unter 40,00 Euro bestellt oder zurücksendet. Aus Transparenzgründen würden wir von derartigen Regelungsmonstern, die diese zwangsläufig sein müssten, jedoch abraten.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Hamm überzeugt nicht. Wir raten allen Internethändlern davon ab, neben einem Widerrufsrecht auch gleichzeitig ein Rückgaberecht einzuräumen.

Stand: 02.08.2010

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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