widerrufsbelehrung-vertragsaenderung

Bei Vertragsänderung (z.B. Umtausch) muss erneut über das Widerrufsrecht belehrt werden

Wenn telefonisch aufgrund eines bereits bestehenden Vertrages ein Folgevertrag abgeschlossen wird, besteht ein erneutes Widerrufsrecht, so das OLG Koblenz (OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2012, Az.: 9 U 1166/11).

Hintergrund war die telefonische Verlängerung mit neuen Konditionen eines DSL-Vertrages. Die Verbraucherin war aufgrund einer Kündigung des Vertrages angerufen worden und offensichtlich so lange bequatscht worden, bis sie einen neuen Vertrag zu anderen Bedingungen abschloss. Später bereute die Verbraucherin ihre Entscheidung und erklärte den Widerruf. Das Telefonunternehmen teilte daraufhin mit, dass ein Widerrufsrecht nur bei Neuabschlüssen von Verträgen bestehe.

Das OLG Koblenz stellte klar, dass ein Verbraucher auch bei einem Abänderungsvertrag, wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig sei, so dass wiederum ein neues Widerrufsrecht besteht. Das Widerrufsrecht entfalle nur dann, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontakts bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe, in diesem Fall besteht schon gar kein Fernabsatzvertrag.

Einschlägig auch im Internethandel

Diese eigentlich selbstverständliche Entscheidung des OLG Koblenz bezogen auf telefonische Änderungsverträge lässt sich auch problemlos übertragen auf Fernabsatzverträge und zwar in dem Fall, in dem ein Kunde bspw. weil er ein Produkt gekauft hat, was ihm nicht gefällt, sein Widerrufsrecht ausübt und mit dem Verkäufer eine Vereinbarung trifft, das gekaufte Produkt in ein anderes umzutauschen.

Rechtlich gesehen ist dies ein weiterer Kaufvertrag, der, wenn er im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird (bspw. durch telefonische oder Mailabsprache), ebenfalls ein erneutes Widerrufsrecht zur Folge hat, wie natürlich auch eine erneute Widerrufsbelehrung.

Gern übersehen:

Wenn der vereinbarte Umtausch mit dem Verbraucher per Telefon oder Email vereinbart wird, handelt es sich zwar um Fernabsatzverträge, nicht jedoch – wie bspw. bei Verkäufen über einen Internetshop oder über eBay –  um Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr. Folge ist, dass die Widerrufsbelehrung in diesem Fall eine andere ist.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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