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Neue Urteile – Alte Fragen

Aktuelle obergerichtliche Urteile bringen keine Klarheit im Streit um die Probleme beim Widerrusfrecht

  • Achtung! Dieser Beitrag bezieht sich auf das alte Widerrufsrecht in der Fassung vor dem 11.06.2010 und ist ggf. nicht mehr aktuell!

Bekanntermaßen resultieren die zentralen juristischen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen im Online-Handel aus den diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach dem Bürgerlichen Recht (BGB-InfoV).

Probleme bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ergeben sich für Gewerbetreibende im Online-Handel insbesondere aus der Tatsache, dass die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen im Online-Handel nicht zusammenhängend, sondern im Gesetz verstreut zu finden sind. Weitere Probleme ergeben sich aus dem zum Teil missverständlichen Formulierungen des Gesetzgebers. Vor diesem Hintergrund verwundert es kaum, dass die (Nicht-)Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu einer Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen geführt hat. Einige der insoweit relevanten juristischen Fragestellungen, wie bspw. die Frage der Widerrufsfrist auf dem Online-Marktplatz eBay sind noch immer nicht abschließend in der Rechtsprechung geklärt. Angesichts der komplexen Fragestellungen wäre eine vertiefte Auseinandersetzung mit den insoweit relevanten juristischen Argumentationen in den ersten einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen wünschenswert gewesen. Leider lassen die obergerichtlichen Entscheidungen des Kammergerichtes Berlin vom 18.07.2006 (Az.: 5 W 155/06) und das Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 17.08.2006 (Az.: 3 U 103/06) einige Fragen offen. Eine neuere Entscheidung des Landgerichtes Flensburg vom 23.08.2006 (Az.: 6 U 107/06) setzt sich indessen mit den offenen Fragen auseinander und gibt daher Anlass, die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung unter Berücksichtigung der noch offenen Fragen zu würdigen.

Die Textformdebatte – Eine Scheinproblematik?

In wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen um die ordnungsgemäße Erfüllung der Informationspflicht über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen wird insbesondere im Hinblick auf Angebote auf dem Online-Marktplatz eBay regelmäßig argumentiert, dass sich aus den gesetzlichen Regelungen eine Verpflichtung ergibt, bereits vor Vertragsschluss in Textform über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu belehren. Unter Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird sodann die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Belehrung der Verbraucher über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht bei Angeboten auf dem Online-Marktplatz eBay auf Grund des Geschäftsmodells von eBay (Zustandekommen des Vertrages mit Abgabe des höchsten Gebotes bei Zeitablauf der entsprechenden eBay-Auktion oder Betätigung der Sofort-Kauf-Option) nicht möglich sei.

Folgt man dieser Rechtsauffassung, so sind die Folgen weitreichend:

Statt einer Widerrufsfrist von 2 Wochen gilt eine Widerrufsfrist von einem Monat und im Übrigen werden auch die in dem amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung vorgesehenen Wertersatzansprüche in Frage gestellt.

Die Debatte um die Einhaltung des Textformerfordernisses bei Angeboten auf dem Online-Marktplatz eBay war auch Gegenstand der Entscheidungen des Kammergerichtes Berlin und des Hanseatischen Oberlandesgerichtes. Das Kammergericht führt in seiner Entscheidung insoweit zunächst zutreffend aus, dass das Widerrufsrecht den Schutz der Verbraucher bezweckt. Zuzustimmen ist dem Kammergericht darin, dass dieser Schutz eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung erfordert. Zuzustimmen ist dem Kammergericht auch insoweit, dass die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen dem Rechnung tragen. In der entscheidenden Frage der für die Widerrufsfrist maßgeblichen gesetzlichen Regelungen bleibt das Kammergericht indes sehr vage. Ohne weitere Begründung geht das Kammergericht davon aus, dass die Widerrufsbelehrung für Verbraucher bei Angeboten auf dem Online-Marktplatz eBay in Textform zu erfolgen habe. Das Kammergericht setzt sich sodann ausführlich mit den Anforderungen an die Erfüllung der Textform gemäß § 126 b BGB auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass die Einbindung einer Widerrufsbelehrung im Rahmen der Darstellung eines Angebotes auf dem Online-Marktplatz eBay nicht den Anforderungen an die Textform gemäß § 126 b BGB genügt. Das Kammergericht zieht hieraus die Schlussfolgerung, dass eine Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht in Textform bei Vertragsschlüssen auf dem Online-Marktplatz eBay erst nach Vertragsschluss erfolgen kann. Es verweist sodann auf die Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, derzufolge im Falle einer Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform erst nach Vertragsschluss die Widerrufsfrist nicht zwei Wochen, sondern einen Monat beträgt. Eine Begründung, warum bei Angeboten auf dem Online-Marktplatz eBay die Widerrufsbelehrung für Verbraucher in Textform zu erfolgen habe, lässt sich der Entscheidung des Kammergerichtes indes nicht entnehmen.

Auch das Hanseatische Oberlandesgericht hatte sich in seiner Entscheidung mit dem für die Widerrufsfrist maßgeblichen gesetzlichen Regelungen auseinanderzusetzen. Wie zuvor das Kammergericht Berlin stellte auch das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung auf die Fristenregelung in § 355 BGB ab. Das Hanseatische Oberlandesgericht geht dabei offenbar davon aus, dass die Widerrufsbelehrung für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen immer in Textform zu erfolgen habe. Das Gericht folgt sodann der in § 355 Abs. 2 BGB getroffenen Unterscheidung einer Belehrung in Textform vor Vertragsschluss und einer Belehrung in Textform nach Vertragsschluss.  Bezugnehmend auf die Regelung des § 355 Abs. 2 BGB wird sodann festgestellt, dass die Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform beginne. Aus dieser zutreffenden Einschätzung zieht das Hanseatische Oberlandesgericht dann jedoch die Schlussfolgerung, dass eine Widerrufsbelehrung, die nicht in Textform erfolgt, erst nach Vertragsschluss erfolgt, so dass die Widerrufsfrist einen Monat betrage. Warum die Regelungen zum Fristbeginn der Widerrufsfrist gleichzeitig Anforderungen an die bei der Belehrung zu erfüllenden Formerfordernisse statuieren sollen, wird nicht weiter begründet. Stattdessen setzt sich auch das Hanseatische Oberlandesgericht mit den Anforderungen an die Erfüllung des Textformerfordernisses auseinander und kommt zu dem Schluss, dass die Erfüllung der Anforderungen an die Textform bei der Einbindung einer Widerrufsbelehrung in der Darstellung von Angeboten auf dem Online-Marktplatz eBay nicht gewährleistet sei.

In den Entscheidungen des Kammergerichtes und des Hanseatischen Oberlandesgerichtes wird ohne weitere Begründung davon ausgegangen, dass die Widerrufsbelehrung für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen bereits vor Vertragsschluss in Textform zu erfolgen habe. Dies erstaunt insbesondere deshalb, weil in § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB gänzlich andere Anforderungen an die Belehrung der Verbraucher über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen vor Vertragsschluss gestellt werden. In der genannten Norm ist festgelegt, dass die Verbraucher lediglich in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und  verständlich über das Widerrufsrecht zu informieren sind. Diesen Gesichtspunkt greift die Entscheidung des Landgerichtes Flensburg auf.

Die Entscheidung bezieht sich zwar inhaltlich nicht auf die Frage der Widerrufsfrist, sondern auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Wertersatzansprüchen. In der Sache stellen sich jedoch die selben Fragen, wie hinsichtlich der Widerrufsfrist. Im Ergebnis lässt das Landgericht Flensburg die Frage der Erfüllung des Textformerfordernisses bei Widerrufsbelehrungen im Rahmen von Angeboten auf dem Online-Marktplatz eBay offen, da es nach den Bestimmungen des § 312 c BGB ausreiche, wenn die Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe ihrer zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung im Rahmen der jeweiligen Angebote auf dem Online-Marktplatz eBay über das Widerrufsrecht belehrt werden und spätestens bei Lieferung der Ware eine Belehrung in Textform übersandt wird.

Textform bei eBay egal?

Bei näherer Betrachtung der für das Widerrufsrecht maßgeblichen gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass die Erfüllung des Textformerfordernisses bei Angeboten auf dem Online-Marktplatz eBay gar nicht erforderlich ist.

Dies ergibt sich in erster Linie aus gesetzessystematischen Überlegungen, die nachfolgend ein wenig näher dargestellt werden sollen:

Der Inhalt der Informationspflichten zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen auf dem Online-Marktplatz eBay ergibt sich aus § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Norm statuiert keine Verpflichtung zur Belehrung in Textform, sondern lediglich klare und verständliche Information in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise.  Diesen Anforderungen genügen die Darstellungen von Angeboten auf dem Online-Marktplatz eBay, wenn die erforderlichen Informationen zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht für Verbraucher enthalten sind.

Die für das Bestehen eines Widerrufsrechtes bei Vertragsschlüssen über das Internet maßgeblichen relevanten gesetzlichen Bestimmungen finden sich in § 355 BGB und § 312 d BGB.

Bei den Regelungen der §§ 355 ff. BGB handelt es sich um leges generales für Verbraucherverträge. Für den Bereich der sogenannten Fernabsatzverträge, die lediglich einen Teilbereich der Verbraucherverträge darstellen, existieren mit den Regelungen der §§ 312 b ff. BGB leges speziales zu den generellen Regelungen der §§ 355 ff. BGB. Die §§ 312 b ff. BGB gehen daher in ihrem Anwendungsbereich den Regelungen der §§ 355 ff. BGB vor.

 

§ 355 BGB bezieht sich sowohl nach seiner rechtssystematischen Stellung im BGB (2. Buch, 3. Abschnitt, Titel 5: Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen) als auch nach seiner amtlichen Überschrift (“Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen”) auf sogenannte Verbraucherverträge. Verbraucherverträge sind nach der Legaldefinition des § 310 III BGB “Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher “. § 355 BGB bezieht sich daher ganz generell als lex generalis auf sämtliche Verbraucherverträge.

§ 312 d BGB wie auch § 312 c BGB bezieht sich dagegen sowohl nach ihrer rechtssystematischen Stellung (2. Buch, 3. Abschnitt, Titel 1, 2. Untertitel: “besondere Vertriebsformen”) als auch nach ihrer amtlichen Überschrift (§ 312 d BGB: “Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen und § 312 c BGB: “Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen”) lediglich auf Fernabsatzverträge. Fernabsatzverträge sind nach der Legaldefinition des § 312 b I S. 1 BGB “Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und  einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt”.

Hieraus ergibt sich, dass § 312 d BGB und der diesen ergänzenden § 312 c BGB einen wesentlich engeren Anwendungsbereich als § 355 BGB haben, so dass § 312 d BGB i.V.m. § 312 c BGB gegenüber § 355 BGB als leges speziales anzusehen ist.

§ 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB legt zunächst fest, dass dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht. Die insoweit vorgenommene Verweisung ist durchaus sinnvoll, um Wiederholungen in gesetzlichen Regelungen zu vermeiden. So ergänzt § 355 BGB die Regelungen des § 312 d BGB dahingehend, dass in § 312 d BGB für das bei Fernabsatzverträgen bestehende Widerrufsrecht nochmals normiert wird, dass der Verbraucher nicht mehr an seine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung gebunden ist, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Gleiches gilt für die § 355 BGB bereits enthaltenen Regelungen, dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss und in Textform oder durch Rücksendung der Sache gegenüber dem Unternehmer zu erklären ist, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt. Übereinstimmend ist in den Regelungen des § 355 Abs. 2 BGB und den Regelungen des § 312 d BGB i. V. m. § 312 c BGB festgelegt, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflicht über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht in Textform beginnt.

Dies ergibt sich aus der Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB und den Regelungen des § 312 d Abs. 2 i.V.m. § 312 c Abs. 2 Satz 1, Ziff. 2 BGB.

Hinsichtlich der vor Vertragsschluss zu erfüllenden Anforderungen an die Belehrung und die daraus resultierenden Rechtsfolgen ergeben sich indes abweichende Regelungen aus § 355 Abs. 2 BGB und § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB. Während der Regelung des § 355 Abs. 2 BGB für Verbraucherverträge ganz generell festlegt, dass die Widerrufsbelehrung für Verbraucher in Textform zu erteilen ist und dass im Falle einer Belehrung über das Widerrufsrecht (in Textform) erst nach Vertragsschluss die Widerrufsfrist einen Monat beträgt, legt § 312 c Abs. 1 Satz 1 für den speziellen Bereich der Fernabsatzverträge fest, dass die Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung lediglich in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich über das Widerrufsrecht zu informieren sind.

Zum Schutze der Verbraucher ist in § 312 c Abs. 2 S.1 Ziffer 2 BGB festgelegt, dass bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens jedoch bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher in Textform über das Widerrufsrecht für Verbraucher zu belehren ist. Dies macht auch Sinn, da gerade bei Online-Marktplätzen, die nach demselben Geschäftsmodell wie eBay arbeiten, eine Belehrung der Verbraucher über das Widerrufsrecht in Textform nach überwiegendem Verständnis des Textformerfordernisses wie es in der Kommentarliteratur und auch in den neueren Entscheidungen des Kammergerichtes und des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vertreten wird, nicht erfüllbar ist.

Zunächst bleibt festzuhalten, dass auf Grund der spezialgesetzlichen Regelungen des § 312c Abs. 1 S.1 BGB über das Widerrufsrecht für Verbraucher nicht in Textform sondern lediglich in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu belehren ist. Diesen Anforderungen genügenden Darstellungen in eBay-Angeboten, wenn Sie die erforderlichen Informationen über das Widerrufsrecht enthalten. Schutzwürdige Belange der Verbraucher werden hierdurch nicht berührt, da die Verbraucher ohnehin nochmals in Textform über den Inhalt und die Rechtsfolgen des Widerrufsrechtes zu belehren sind. Bleibt die Belehrung in Textform aus, so beginnt auch die Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht zu laufen. Der Verbraucher verliert also keine Rechte. Die in den aktuellen Entscheidungen des Kammergerichtes und des Hanseatischen Oberlandesgerichtes enthaltene Argumentation um die Einhaltung des Textformerfordernisses bei Angeboten auf Online-Marktplatz eBay lenkt daher von der eigentlich zentralen Frage des rechtssystematischen Verhältnisses der für den Fernabsatz maßgeblichen gesetzlichen Normen ab. Diesbezügliche klarstellende Ausführungen lassen die Entscheidungen des Kammergerichtes und des Hanseatischen Oberlandesgerichtes leider vermissen. Es bleiben daher weitere obergerichtliche Entscheidungen oder aber ein Machtwort des BGH abzuwarten.

Fazit

Aus unserer Beratungspraxis sind uns Fälle bekannt, in denen bereits unter Hinweis auf die Entscheidungen des Kammergerichtes und des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Abmahnungen im Hinblick auf die Belehrung über eine Widerrufsfrist  von zwei Wochen ausgesprochen worden sind. Die Entscheidungen haben indes auch Einfluss auf die in dem amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung enthaltenen Wertersatzregelungen, so dass mit entsprechenden Rechtsstreitigkeiten zu rechnen ist.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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