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AG Charlottenburg: Widerrufsrecht besteht bei eBay auch dann, wenn die Ware abgeholt wird

Verbraucher haben bei einem Kauf über eBay von einem Unternehmer grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Immer wieder meinen jedoch eBay-Verkäufer, dass es einen Unterschied macht, ob die Ware an den Kunden übersandt wird oder der Verbraucher die Ware vor Ort abholt.

Hierauf kommt es jedoch nicht an. Allein entscheidend für die Frage, ob der Verbraucher ein Widerrufsrecht hat, ist die Art des Vertragsschlusses.  Bei einem Kauf über eBay handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag. Allein dies ist entscheidend für die Frage Widerrufsrecht oder nicht. Ob die Ware dann später versandt wird oder abgeholt wird, ist vollkommen unerheblich.

AG Charlottenburg: Widerrufsrecht auch bei Abholung

Das Amtsgericht Charlottenburg (AG Charlottenburg, Urteil vom 18.02.2016, Az: 211 C 213/15 (n. rk.)) hatte sich genau mit einem derartigen Fall zu befassen. Wir von Internetrecht-Rostock.de hatten in diesem Fall den Käufer (Verbraucher) vertreten.

Der Verbraucher hatte bei dem gewerblichen eBay-Verkäufer eine Uhr erworben und diese dann nach Abschluss des Vertrages über eBay bei dem Verkäufer in dessen Geschäft abgeholt. Später hatte er dann den Vertrag widerrufen. Der Verkäufer vertrat die Ansicht, dem Käufer würde in diesem Fall kein Widerrufsrecht zustehen.

Das Amtsgericht hat der Klage nicht weiter verwunderlich stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:

“Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 1 BGB hinsichtlich des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages über die Uhr … zu. Denn zwischen den Parteien ist durch das Angebot des Klägers vom …, die von der Beklagten offerierte Uhr zu einem Preis von … zu kaufen und der ausdrücklichen Annahme dieses Angebotes durch die Beklagte vom …, ein Fernabsatzvertrag gemäß § 433, 312 c Abs. 1 BGB zustande gekommen. Unstreitig handelt es sich hier um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer, der Vertragsschluss, d. h. das Verpflichtungsgeschäft ist ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems zustande gekommen. Ein Vertrag im Sinne des § 312 c BGB liegt vor, wenn sowohl für den Vertragsantrag als auch für die Annahmeerklärung Fernkommunikationsmittel eingesetzt werden. Das ist hier der Fall. Für die Einordnung als Fernabsatzvertrag ist es dagegen rechtlich unerheblich, wie die Zahlung des Kaufpreises oder die Übereignung der Ware erfolgt. Dass der Kläger die Uhr persönlich im Geschäft der Beklagten abgeholt hat, ändert die rechtliche Einordnung des per Fernkommunikationsmittel geschlossenen Kaufvertrages als Fernabsatzvertrag nicht. Den geschlossenen Fernabsatzvertrag konnte der Kläger gemäß § 312 g BGB wirksam widerrufen…”

Immer wieder begegnet uns in der Praxis der Irrglaube, dass ein Fernabsatzvertrag nicht vorliegt, wenn der Kunde, nachdem er eine Ware im Internet gekauft hat, diese vor Ort abholt und sogar dort bezahlt. Darauf kommt es nicht an. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, wie der Vertrag geschlossen wurde. Etwas anderes mag gelten, wenn lediglich eine Besichtigung vor Ort vereinbart wird und sich der Kunde dann erst vor Ort entscheidet, das Produkt zu kaufen. Theoretisch könnte der Verbraucher auch bei Abholung der Ware im Laden sein Widerrufsrecht erklären, wenn vorher ein Fernabsatzvertrag geschlossen wurde.

Rechtlich gesehen handelt es sich nur um eine Abholung im Ladengeschäft, nicht jedoch um einen Kaufvertrag der im Ladengeschäft abgeschlossen wurde.

Stand: 29.02.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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