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Auch das noch: Subventionierte Handyverträge können auch bei Abschluss im Ladengeschäft widerrufen werden (AG Dortmund)

  • Aktueller Nachtrag:

    Auch Landgericht Lüneburg entscheidet: Subventionierte Handy-Verträge können widerrufen werden

    Das Landgericht Lüneburg (Az.: 2 S 86/10) hat am 13.01.2011 ebenfalls entschieden, dass bei subventionierten Handy-Verträgen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht. In dem vorgenannten Beschluss teilte das Landgericht mit, dass es eine Berufung des Händlers beabsichtigte, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

    In der Entscheidung heißt es:

    “Das Amtsgericht ist zu Recht von einem Widerrufsrecht der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 499 Abs. 2, 501, 495 Abs. 1 a. F. BGB i. V. m. § 355 BGB ausgegangen. Es liegt eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 499 Abs. 2 BGB vor. Diese wird dadurch charakterisiert, dass der Vertrag es dem Verbraucher ermöglicht, das Entgelt für den Erwerb einer Sache, eines Rechtes oder den Empfang von Dienstleistungen leichter, insbesondere früher aufzubringen oder die Leistung bzw. den Besitz der Sache eher zu erhalten. Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Kauf eines Mobiltelefons in der Form subventioniert wird, dass der Kaufpreis sich bei gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkvertrages deutlich (hier auf 1,00 Euro) verringert, liegen diese Voraussetzungen vor. Das Gegenargument, Hauptzweck des Vertragsgefüges sei der Zugang zum Mobilfunknetz und nicht Erwerb des Handys, wird indes auch von den Gegnern der Anwendbarkeit des § 499 BGB a. F. dann eingeschränkt, wenn neue Generationen von Mobiltelefonen in Rede stehen. Dies ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, weil Mobiltelefone mittlerweile häufig wegen der damit verbundenen Sonderfunktionen (Fotografie etc.) erworben werden, so dass das Gerät nicht mehr zum irrelevanten Nebenzweck eines Vertrages degradiert werden kann. Ob etwas anderes dann gelten kann, wenn es sich um ein geringwertiges Mobiltelefon gehandelt hat, kann hier dahingestellt bleiben. Denn bereits der in der Rechnung vom 20.02.2009 aufgeführte Listenpreis von 369,90 Euro spricht gegen eine Geringwertigkeit in diesem Sinne.”

    Die zunächst als Einzelfallentscheidung einzuordnende Entscheidung des Amtsgerichtes Dortmund aus dem Jahr 2010 hat somit eine ungeahnte Aktualität bekommen, weil nunmehr sogar ein Landgericht in der zweiten Instanz ohne Wenn und Aber eine Widerrufbarkeit dieser Verträge angesehen hat.

Bei Handyverträgen ist es ein regelmäßiges Geschäftsmodel, dass der Kunde einen längerfristigen Vertrag mit dem Netzbetreiber abschließt und im Gegenzug ein subventioniertes Handy erhält, bspw. für den eher symbolischen Preis von 1,00 Euro. Der Kunde nimmt hier durch den Nachteil in Kauf, für eine höhere Grundgebühr bei dem Netzbetreiber zu zahlen. Fakt ist jedenfalls, dass das Ladengeschäft, das dem Kunden das Handy für 1,00 Euro abgibt, das Geschäft dadurch macht, indem es im Hintergrund einen Cash-Back von dem Netzbetreiber gibt.

Die Frage des Abschlusses von Handyverträgen im Zusammenhang mit Handys ist bei entsprechenden Angeboten über das Internet schon kompliziert genug, nunmehr ist dieses Geschäftsmodel durch ein Urteil des Amtsgerichtes Dortmund (AG Dortmund, Urteil vom 13.10.2010, Az.: 417 C 3787/10) um einen Aspekt reicher. Das Amtsgericht Dortmund nimmt an, dass bei subventionierten Handys der Kunde auch dann ein Widerrufsrecht hat, wenn er das Handy zusammen mit dem Netzbetreibervertrag in einem Ladengeschäft erworben hat.

Das soll Urteil rechtskräftig sein.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte auf Feststellung geklagt, dass sein Vertrag über zwei Handys und zwei Netzbetreiberverträge nicht wirksam ist bzw. die “darauf gerichtete Willenserklärung” den Käufer nicht mehr bindet.

Hintergrund war, dass der Kläger in einem Ladengeschäft zwei Handys zu einem Preis von 1,00 Euro unter gleichzeitigem Abschluss von zwei Netzbetreiberverträgen erwarb. Er entschied sich dann, so der Tatbestand, in den folgenden Stunden anders und suchte am nächsten Tag den Laden auf und erklärte, dass er von den abgeschlossenen Verträgen zurücktreten wollte. Von dem Ladeninhaber wurde der Kläger auf den Provider verwiesen.

Später wurde dann der Widerruf gegenüber dem Ladeninhaber, wie auch gegenüber den Netzbetreibern, erklärt.

Bei der Frage, ob ein Widerrufsrecht besteht, kommt es darauf, ob es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. In diesem Fall besteht gem.  § 495 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht. Wie man sieht, gibt es ein Widerrufsrecht nicht nur bei Fernabsatzgeschäften, sondern auch bei anderen Verbrauchergeschäften.

Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist nach der gesetzlichen Regelung gem. § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur dann gegeben, wenn der Darlehensbetrag 200,00 Euro übersteigt.

Handyvertrag als Finanzierungsvertrag

Dies vorausgeschickt kommt das Amtsgericht zum Schluss, dass bei einem subventionierten Handyvertrag eigentlich im weitesten Sinne ein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegt:

Das Gericht ist der Auffassung, dass ein Finanzierungshilfe definiert ist als zeitweilige Überlassung von Kaufkraft an den Verbraucher in einer nicht als Darlehens- oder Zahlungsaufschub zur qualifizierenden Form zur vorgezogenen Verwendung künftigen Einkommens für konsumtive oder investive Zwecke. Die Klägerin musste nämlich den regulären Kaufpreis für das Handy nicht bezahlen, so dass das Gericht als unstreitig davon ausgeht, dass zum Preis von 1,00 Euro regulär kein Handy erworben werden kann. Dagegen spricht bereits das eigene werbliche Verhalten der Beklagten, weshalb auf die Anlage zum Protokoll verwiesen wird, wonach sich frei verfügbare Handys zur einem Kaufpreis von mindestens 49,99 Euro darstellen.

Von daher konnte die Klägerin, die zunächst unangetastet gebliebene Kaufkraft, die sie sonst hätte aufwenden müssen, anderweitig einsetzen. Ähnlich verläuft die weitere Konstruktion der Beklagten, welche ein Handy teurerer Art bei gleichzeitigem Abschluss eines Dienstleistungsvertrages für 25,00 Euro monatlich mit einer Gutschein-Card von 300,00 Euro und bei 35,00 Euro monatlich sogar mit einem Gutschein von über 400,00 Euro honoriert. Von daher kann es keinem Zweifel unterliegen, dass in wirtschaftlicher Hinsicht, die in der Laufzeit des Mobilfunkvertrages vorgesehene Nutzungsgebühren den entsprechenden, sicherlich auch dem Gericht nicht mitgeteilten Kaufpreisanteil decken, um die Vorfinanzierung des Endgerätes wieder auszugleichen. Von daher wird dem Kunden zunächst gewährte Kaufkraft nachträglich wieder entzogen.

Gem. § 499 Abs. 1 BGB ist eine Entgeltlichkeit der Finanzierungshilfe auch deshalb gegeben, weil der Provider die Kosten seines vorzeitigen Kapitalabflusses durch Finanzierung des Restkaufpreises regelmäßig in seine Gebührenkalkulation berücksichtigt.

So schnell wird ein Handyvertrag zu einem Verbraucherdarlehen. Wir finden die Argumentation des Amtsgerichtes durchaus nachvollziehbar. Folge ist jedenfalls, dass der Handykäufer gem. § 495 Abs. 1 BGB seine Erklärung widerrufen konnte. Hierbei fiel dem Netzbetreiber auf die Füße, dass dort keine Widerrufsbelehrung vorlag (wir sind uns sicher, dass die Netzbetreiber die Rechtslage anders sehen) mit der Folge, dass der Verbraucher auch noch Monate später gegenüber dem Netzbetreiber den Widerruf erklären konnte.

Mobilfunkvertrag und Handykaufvertrag als verbundenes Geschäft

Es versteht sich von selbst, dass das Eine ohne das Andere quasi nicht existent sein kann. Die von Gericht nachfolgend genannten Normen sind veraltet und haben sich durchdie Gesetzesänderung zum 11.06.2010 verschoben. Die Finanzierungshilfe ist aktuell in § 506 BGB geregelt. Inhaltlich dürfte sich an der Rechtsansicht des Gerichtet jedoch nichts ändern. Das Gericht führt daher aus:

Die Widerrufbarkeit des gesamten Mobilfunkvertrages, genauer, der auf ihren Abschluss gerichtete Willenserklärung, wie auch jene auf Abschluss der Kaufverträge als verbundenes Geschäft folgt aus der Unteilbarkeit des Mobilvertrages in Finanzierungs- und Dienstleistungsmomente. Denn bei funktionaler und wirtschaftlicher Betrachtung der Provision für die Beklagte hatte diese auch den Zweck, die Anschaffungskosten für das Mobiltelefon zu finanzieren, zumal die Beklagte überhaupt nicht darlegt, wie hoch diese Anschaffungskosten für sie eigentlich sind. Erst von daher bewirkt die Verbilligung des Mobiltelefons damit eine Provisionszahlung, so dass der Kunde über eine Kaufkraft verfügt, die er später durch Zahlung der Mobilfunk Gebühren nachträglich wieder verliert, weshalb die Finanzierungsfunktion gem. § 499 Abs. 1 BGB gegeben ist.

Beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit, weshalb eine Verbundenheit zwischen ihnen gegeben ist, § 358 Abs. 3 S. 2 BGB, so dass mit Widerruf bezogen auf den Telekommunikationsvertrag auch der Kaufvertrag sich auflöst.

Problem für Mobilfunkhändler

Sollte das Urteil Schule machen (rechtsdogmatisch finden wir es ganz überzeugend) hat das weitreichende Folgen für die Anbieter von subventionierten Telefonen, die gleichzeitig auch Netzbetreiberverträge verkaufen. In diesem Fall hat der Kunde somit immer ein Widerrufsrecht. Ein erster Schritt wäre, dies zu Grunde gelegt, dass sowohl Händler, wie auch Netzbetreiber ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehren müssten. Vor dem Hintergrund, dass dies nach unserer Kenntnis bisher nie geschehen ist, stellt sich zudem die Frage, inwieweit Verbraucher, die in der Vergangenheit quasi millionenfach derartige Verträge abgeschlossen haben und diese nun reuen, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen können. Ob das Urteil eines “kleinen Amtsgerichtes” so weitreichende Folgen haben wird, bleibt abzuwarten.

Stand: 11.04.2011

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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