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Endlich entschieden: Wer eine Domina über das Internet ordert, hat kein Widerrufsrecht

So gut wie alles was denkbar ist, wird irgendwann gerichtlich entschieden. Nunmehr hat das Amtsgericht Stuttgart (Urteil vom 07.03.2012, Az.: 50 C 6193/11) die schon längst überfällige Frage geklärt, ob bei einer Onlinebestellung von Sexdienstleistungen eigentlich ein Widerrufsrecht besteht.

Konkret, ohne zu sehr ins Detail gehen zu wollen, ging es darum, dass ein Verbraucher auf einer Internetseite zwei Domina für jeweils ca. 80,00 Euro “ersteigerte”. Der “Käufer” wollte die ersteigerten Herrinnen jedoch offensichtlich nicht treffen und auch keine Verkaufsprovision für das Portal zahlen.

Er berief sich hierbei auf das Widerrufsrecht.

Nach Ansicht das Amtsgerichtes Stuttgart besteht in diesem Fall kein Widerrufsrecht, weil es sich bei derartigen Vergnügungen gemäß § 312 b As. 3 Nr. 6 BGB um Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltung handelt.

Rechtlich ist diese Ansicht erst einmal im Ergebnis zutreffend. § 312 b BGB regelt jedoch die grundsätzliche Fragen, wann überhaupt ein Fernabsatzvertrag vorliegt, für den überhaupt erst einmal grundsätzlich ein Widerrufsrecht denkbar ist. Kein Fernabsatzvertrag, kein Widerrufsrecht. § 312 b Abs. 3 BGB regelt grundsätzlich, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge somit auch das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen im Rahmen der Freizeitgestaltung gar nicht anwendbar sind.

Somit Vorsicht, wer entsprechende Freizeitleistungen im Internet bucht. Hier gilt der alte lateinische Rechtsgrundsatz: “pacta sunt servanda” übersetzt mit “Verträge sind einzuhalten”. Viel Spaß!

Ihr Ansprechpartner, jedoch nicht zwangläufig für solche Fälle: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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