widerrufsrecht-rueckzahlung-abholung

Erst Ware, dann Rückzahlung: Rückzahlung erst nach Überprüfung des Eingangs der Sendung ist unzulässig, wenn angeboten wird, die Ware abzuholen

Nach den aktuellen Regelungen zum Widerrufsrecht seit dem 13.06.2014 kann der Shopbetreiber gemäß § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB im Fall des Widerrufs die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Shopbetreiber anbietet, was er durchaus kann, die Ware abzuholen. Grundsätzlich ist es so, dass der Unternehmer sich entscheiden kann, ob der Kunde im Fall des Widerrufs die Ware zurücksenden soll oder ob er sie abholt.

Überprüfungsklausel ist in diesem Fall wettbewerbswidrig

Das OLG Düsseldorf (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Az.: I- 15 U 46/14) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Shopbetreiber im Rahmen der Widerrufsbelehrung die Abholung der Ware anbot. Der Shopbetreiber verwendete die Klausel

“Sobald … die Rücksendung erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung bzw. eine Ersatzlieferung von uns veranlasst.”

Diese Klausel hatte das OLG als wettbewerbswidrig angesehen. Es gibt zwar aktuell gemäß § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers, wenn in der Widerrufsbelehrung geregelt ist, dass der Kunde die Ware zu versenden hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Shopbetreiber regelt, dass die Ware beim Kunden abgeholt wird. In diesem Fall sind die beiderseitigen Rückgewährpflichten vielmehr – wie auch vor dem 13.06.2014 – Zug um Zug zu erfüllen.

Entsprechende Informationen im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung oder mit faktischen Informationen zur Rücksendung machen somit mehr Ärger als sie für den Shopbetreiber Nutzen einbringen. Wir raten bei derartigen Formulierungen zur Vorsicht, am besten lässt man sie gleich weg.

Stand: 06.02.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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