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Kann dem Verbraucher im Internet ein Widerrufsrecht UND ein Rückgaberecht gleichzeitig eingeräumt werden (OLG Hamm)?

Rechtlich gesehen haben Internethändler die Möglichkeit, Verbrauchern entweder ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht einzuräumen.

Aus rechtlichen Gründen kann bis zum 10.06.2010 bei eBay kein Rückgaberecht eingeräumt werden, da gemäß § 356 BGB in der aktuell (Stand Mai 2010) geltenden Fassung das Widerrufsrecht spätestens bei Vertragsschluss in Textform eingeräumt werden muss, ein Umstand, der bei eBay eigentlich zurzeit nicht geht.

Unterschied Widerrufsrecht vs. Rückgaberecht

Der Unterschied zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht bezieht sich zum einen auf das Procedere, zum anderen auf die Rücksendekosten. Während bei einem Rückgaberecht der Verbraucher dieses Recht durch fristgerechte Rücksendung der Ware ausübt, hat er beim Widerrufsrecht die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen und dann die Ware zurückzusenden, wobei er auch hier durch Rücksendung der Ware sein Widerrufsrecht ausüben kann.

Der wesentliche Unterschied, und aus diesem Grund wird das Rückgaberecht im Internethandel eher selten verwendet, ist jedoch der, dass bei einem Rücksendewert bis 40,00 Euro im Rahmen der Verwendung einer Widerrufsbelehrung der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat, während bei Einräumung eines Rückgaberechtes der Verkäufer immer die Rücksendekosten zu tragen hat.

Wenn somit beide Rechte parallel eingeräumt werden und der Verbraucher die Ware zurücksendet, stellt sich sowohl aus Sicht des Verbrauchers wie auch aus Sicht des Händlers die Frage, welches Recht jetzt eigentlich in Anspruch genommen wurde – das Widerrufsrecht oder das Rückgaberecht.

Das Urteil

Mit dieser Frage hat sich aktuell das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2010, Az.: 4 U 197/09) auseinandergesetzt. Es ging um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf Grund der gleichzeitigen Verwendung eines Widerrufsrechtes und eines Rückgaberechtes. Dem Abmahner ging es in erster Linie um die oben erläuterte Problematik der Versandkosten. Nach der eher erstaunlichen Ansicht des OLG können Widerrufs- und Rückgaberecht nebeneinander eingeräumt werden. Zu dem Problem der Rücksendekosten nimmt das OLG an:

“Dieses Problem stellt sich vielmehr nur dann, wenn der Verbraucher die Ware kommentarlos zurücksendet. Auch dann hat aber entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht die Antragsgegnerin als Verkäuferin das Bestimmungsrecht, von welchem Recht der Verbraucher bei der Rücksendung der Ware Gebrauch gemacht hat. Es gilt dann vielmehr, wie bei jeder anderen Willenserklärung auch das Prinzip der Auslegung. Es kommt mithin darauf an, wie der Verkäufer die Rücksendung der Ware verstehen durfte, nämlich als Rückgabe oder als Widerruf. Dabei muss sich die Auslegung auch danach richten, was für den Verbraucher die günstigste Rechtsausübung darstellt. Denn es liegt auch für den Verkäufer auf der Hand, dass der Verbraucher mit der Rücksendung der Ware von dem Recht Gebrauch machen will, das ihn am günstigen stellt. Dies ist aber eben bezogen auf die Versandkosten das Rückgaberecht. Der Gesetzgeber hat eben beide Möglichkeiten, wie sich der Verbraucher vom Vertrag lösen kann, nebeneinander geschaffen und dabei auch die unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Versandkosten getroffen. Damit hat es der Gesetzgeber dem Verbraucher aber gerade zugemutet, zwischen diesen beiden Gestaltungsrechten zu wählen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, gegen welche gesetzliche Bestimmung die Antragsgegnerin verstößt, wenn sie dem Verbraucher diese beide gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet und ihm dabei die Wahl überlässt, welche von beiden er ausnutzen will.”

Ein falsches Urteil?

Wir halten diese Entscheidung schlichtweg für falsch. Allein der Umstand, dass eine kommentarlose Rücksendung erst noch ausgelegt werden muss, um dann den Kniff zu finden, dass automatisch die für den Verbraucher günstigste Regelung gilt, erscheint ein wenig an den Haaren herbeigezogen. Zudem heißt es in § 356 BGB, dass das Widerrufsrecht durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden kann. Dies bedeutet nach unserer Auffassung nichts anderes, als dass es ein “Entweder / Oder” ist, nicht jedoch ein “Wünsch dir was”.

Vor dem Hintergrund, dass der aufgeklärte Verbraucher, dies zeigt bspw. die Diskussion um die Vereinbarung der 40-Euro-Klausel nicht zuletzt auch durch das OLG Hamm als ziemlich unmündig angesehen wird, ist die Ansicht, dass der Verbraucher mit einer gleichzeitigen Einräumung eines Widerrufs- und Rückgaberechtes umgehen kann, eher abwegig. Letztlich würde auch der Verbraucher abgestraft werden, der bei einer Ware, die einen Wert von unterhalb von 40,00 Euro hat und die er gern zurückgeben möchte, erst bspw. per Email über seinen Widerruf mitteilt und dann die Ware zurücksendet. In diesem Fall müsste er die Rücksendekosten tragen, weil ja ein Widerrufsrecht genutzt wurde. Vorteile hätte der Verbraucher, der in Kenntnis der Rechtslage oder auch einfach unbewusst die Ware einfach einpackt und zurückschickt. Auf diesen Zufall darf es nicht ankommen.

Wir raten daher auf jeden Fall von einer gleichzeitigen Einräumung eines Widerrufsrechtes UND eines Rückgaberechtes ab.

Fragen? Wir beraten Sie.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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