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AG  Wuppertal: Nutzung fremder WLANs nicht strafbar

 

Bereits im Jahr 2007 musste sich das Amtsgericht Wuppertal mit der Frage beschäftigen, ob das Nutzen eines fremden, aber nicht verschlüsselten WLAN (sog. Schwarz-Surfen) strafbar ist.

 

In seiner Entscheidung vom 03.04.2007 führte das Gericht in diesem Zusammenhang aus, dass die Nutzung eines fremden, ungeschützten WLAN ohne ausdrückliche Erlaubnis des Anschlussinhabers einen Verstoß gegen das sog. Abhörverbot des § 89 TKG (Telekommunikationsgesetz) darstellt, wo es heißt:

§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

 

Darüber hinaus sollte eine Strafbarkeit gemäß den §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) vorliegen, da mit der Nutzung des fremden, ungesicherten WLAN unbefugt personenbezogene Daten abgerufen wurden. In der Folgezeit schlossen sich andere Gerichte dieser Rechtsauffassung an.

 

Wuppertal aktuell: Nicht mehr strabar

In seiner Entscheidung vom 03.08.2010 rückte das Amtsgericht Wuppertal jedoch von seiner bisherigen Rechtsauffassung ab und kam zu dem Schluss, dass das Schwarz-Surfen nicht strafbar sei.

 

Hinsichtlich des § 89 TKG führt das Gericht aus, dass das Nutzen des fremden Zugangs kein „Abhören“ i. S. d. Vorschrift sei, da unter Abhören das unmittelbare Zuhören oder das Hörbarmachen für andere zu verstehen ist und dafür ein Kommunikationsvorgang zwischen anderen Personen stattfinden muss. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch beim Nutzen eines fremden WLAN.

 

Eine Strafbarkeit gemäß den §§ 43, 44 BDSG scheide nach Ansicht des Gerichts aus, da es sich bei den im Rahmen des Einloggens vergebenen IP-Daten nicht um personenbezogenen Daten i. S. d. BDSG handelt, denn „wer sich in ein WLAN einwählt, kann grds. nicht erkennen, wer der Betreiber des WLANs ist.“

 

Das Amtsgericht lehnte darüber hinaus auch eine Strafbarkeit nach § 202 b StGB ab, wo es heißt:

 

§ 202b Abfangen von Daten

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

 

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die empfangenen IP-Daten ja gerade für den Nutzer des Netzwerks bestimmt gewesen seien.

 

In der Entscheidung des Gerichts zwar nicht angesprochen, jedoch zur Vervollständigung der in Betracht kommenden Straftatbestände sei der Hinweis gestattet, dass auch eine Strafbarkeit nach § 202 a StGB

§ 202a Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

 

ausscheidet, da es bei offenen Funknetzen regelmäßig an einer besonderen Sicherung gegen den unberechtigten Zugang fehlt. Liegt keine Sicherung vor, muss also auch nichts überwunden werden .

 

Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung diesem neuen Trend folgt. Unabhängig davon ist jedoch dringend anzuraten, das eigene WLAN-Netz „vernünftig“ nach dem Standard, der zum Zeitpunkt der Einrichtung gilt, zu schützen. Derzeit sind Sie – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH – mit WPA2 und einem eigenen, ausreichend langen Passwort auf der sicheren Seite . Sollte eine solche Sicherung nicht vorliegen, laufen Sie Gefahr, dass Sie im Falle einer unbefugten Nutzung Ihres Anschlusses durch Dritte nach den Rechtsgrundätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und Erstattung der Anmahnkosten haften.

 

Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Ivonne Nickel

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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