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OLG Köln: Über die Widerrufsbelehrung kann auch unterhalb des “Kaufen” Buttons” informiert werden

Eine ganz grundsätzliche Frage hat das OLG Köln (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 08.05.2015, Az: 6 U 137/14) geklärt. Es geht nämlich um die Frage, wo online über das Widerrufsrecht zu informieren ist.

In dem Fall ging es um eine Flirt- und Chatplattform im Internet. Unterhalb des Buttons, mit dem eine Registrierung abgesandt werden konnte, gab es einen Verweis auf AGB und Widerrufsbelehrung. Über den entsprechenden Link konnten die Texte aufgerufen werden.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte dies als unzulässig gerügt.

Wie ist über das Widerrufsrecht zu informieren?

Die Information über das Widerrufsrecht muss vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in klarer und verständlicher Weise erfolgen (Art. 246 a § 4 Abs. 1 EGBGB).

Die Verbraucherzentrale vertrat die Ansicht, dass die Belehrung auch räumlich “vor” im Sinn von “oberhalb” der Vertragserklärung des Verbrauchers zu finden sein muss.

Ist “vor” gleich “oben” oder “vorher”?

Dies klingt auf erstem Blick etwas verwirrend, ist jedoch wie folgt gemeint:

Es geht letzten Endes um die Frage, ob “vor” Abgabe der Vertragserklärung eine zeitliche Komponente hat oder eine räumliche Komponente, und zwar unmittelbar, bevor der Verbraucher bestellt. Nach Ansicht des OLG Köln hat die Anforderung der Unmittelbarkeit sowohl einen zeitlichen wie auch einen räumlichen Aspekt. Die Informationen müssen direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden und zwar wenn der Verbraucher seine vertragsrelevante Erklärung (bspw. “Kaufen”) abgibt.

Räumlich: In der Nähe zur Schaltfläche

Die Information muss auch in einer räumlichen Nähe zur Schaltfläche angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Information und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen ist, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Hieraus folgt jedoch nicht, dass es eine bestimmte räumliche Anordnung geben muss. Interessant, wie auch zutreffend, ist in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerung des OLG, dass eine Internetseite nicht üblicherweise wie ein gedruckter Text von oben nach unten gelesen wird.

Es reicht somit – theoretisch – aus, dass der Verweis auf die Widerrufsbelehrung auf der Seite steht, auf der der Kunde die Bestellung absenden kann. Ob dies ober- oder unterhalb des Buttons steht, mit der die Bestellung abgesandt werden kann, ist nach Ansicht des OLG jedenfalls nicht relevant.  Die Argumentation des OLG unter Bezugnahme auf die Gestaltungsvorgaben der sog. Buttonlösung passen übrigens nicht. Hier wird zwar vieles geregelt, nicht jedoch die Frage, wo und wann über das Widerrufsrecht zu informieren ist.

Gilt auch für mobile Endgeräte

Auch auf den Umstand, dass viele Internetnutzer über Smartphones oder Tablets das Internet nutzen, geht der Senat ein:

“Es mag zwar zutreffen, dass auf manchen Endgeräten oder dem Abruf der Seite in einem extrem kleinen Programmierfenster der Hinweis nicht gleichzeitig mit der “Jetzt Kaufen”-Schaltfläche angezeigt wird. Darauf kann es jedoch nicht ankommen. Ausreichend ist vielmehr,  dass sich der Hinweis – wie es in der oben wiedergegebenen Gesetzesbegründung heißt – “üblicher Bildschirmauflösung” in einem ausreichenden räumlichen Zusammenhang mit der Schaltfläche befindet. Bei entsprechender Verkleinerung des Programmfensters lässt sich der Bildausschnitt immer soweit reduzieren, dass außer der Schaltfläche keine weiteren Teile der Benutzeroberfläche sichtbar sind und sich daher auch Texte in unmittelbarer räumlicher Nachbarschaft nur noch durch Scrollen erreichen lassen. Dass dies bei der Internetseite der Beklagten … der Fall wäre, ist nicht ersichtlich …”

Ist die Entscheidung so zutreffend?

Inwieweit ein Verweis auf die Widerrufsbelehrung unterhalb der Schaltfläche, mit der die Bestellung abgesandt werden kann, tatsächlich transparent ist, ist nach unserer Auffassung doch ein wenig zweifelhaft. Für den Verbraucher muss jedenfalls der Anlass bestehen, noch unter die Schaltfläche zu scrollen. Der Umstand, dass die Widerrufsbelehrung am Ende der Seite eher durch Zufall entdeckt werden kann, dürfte wohl nicht ausreichend sein.

Auf der anderen Seite führt die Entscheidung des OLG auch dazu, dass die Informationen über die Widerrufsbelehrung bei eBay als rechtskonform eingeordnet werden kann. Bei eBay kann der Kauf im oberen Teil der Artikelbeschreibung durch Anklicken eines Buttons durchgeführt werden. Erst im unteren Teil gibt es dann Informationen zur Widerrufsbelehrung. Somit ist auch die eBay-Gestaltung nach Ansicht des OLG Köln zulässig.

Wir berücksichtigen diese Aspekte selbstverständlich bei rechtlichen Absicherungen von Internetshops.

Stand: 16.07.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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