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Neues Verbraucherrecht seit dem 13.06.2014: Exotische Kreditkarten keine zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeiten – Sofortüberweisung auch nicht

  • Aktuell
  • Jetzt Endgültig:
    Der BGH (Urteil vom 18.07.2017) hat die Entscheidung des OLG Frankfurt kassiert: Sofortüberweisung ist keine alleinige kostenlose Zahlungsmöglichkeit:
    Als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit unzumutbar: Der BGH rechnet mit Sofort-Überweisung ab
  • OLG Frankfurt hebt LG Frankfurt auf: Sofortüberweisung ist zumutbar
    Die unten besprochene Entscheidung des LG Frankfurt ist durch das OLG Frankfurt (Az.: 11 U 123/15) aufgehoben worden. Sofortüberweisung als einzige kostenlose Zahlungsart ist nach Ansicht des OLG zulässig.
  • Auch Kreditkarte Visa Entropay ist keine zumutbare kostenlose Zahlungsmöglichkeit
    Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015, Az 327 O 166/15) ist die einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit mit der Prepaid Kreditkarte Visa Entropay nicht ausreichend und verstösst gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB.
  • Auch Sofort-Überweisung ist keine zumutbare Bezahlmöglichkeit in Internetshops

    Mittlerweile gibt es zu dem Thema “zumutbare Bezahlmöglichkeit” mehr Rechtsprechung. Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt a. M. (LG Frankfurt, Urteil vom 26.06.2015, Az: 2-06 O 458/14) ist auch eine Bezahlmöglichkeit per “Sofort-Überweisung” keine zumutbare Bezahlmöglichkeit im Sinne des § 312 a Abs. 4 BGB.
    Hintergrund dieser Entscheidung war das Angebot in einem Flugbuchungsportal, in dem eine Zahlung mit Kreditkarte gegen zusätzliches Entgelt in Höhe von 12,90 Euro sowie die Bezahlung mittels Sofort-Überweisung entgeltfrei angeboten wurde.
    Das Landgericht hat zwar angenommen, dass “Sofort-Überweisung” gängig sei, ist jedoch “Sofort-Überweisung” ist jedoch unzumutbar. Beispiele für gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeiten sind Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung auf ein Bankkonto oder Einziehung vom Bankkonto des Verbrauchers. Kreditkarten sind nur dann eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit, wenn in der fraglichen Situation die Zahlung mit Kreditkarte weithin üblich ist und mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungskarten unentgeltlich eingesetzt werden können. Die Möglichkeit zur Barzahlung darf ausgeschlossen werden, wenn es um Verträge geht, bei denen die Buchung über das Internet die gängigste Form des Vertragsschlusses darstellt und eine andere gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit (z. B. durch Kreditkarten der großen Anbieter) besteht (BGH NJW 2010, 2719), so das Landgericht.
    Was nun folgt, ist eine Abrechnung mit dem Dienst “Sofort-Überweisung”:

    “Die Nutzung des Dienstes “Sofort-Überweisung” ist nämlich, unabhängig von seiner Bewertung durch Kreditinstitute, für den Verbraucher unzumutbar, da er hierzu nicht nur mit einem Dritten in eine vertragliche Beziehung treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss. Hierdurch erhält ein Dritter umfassende Einblicke in die Kunden-Kontoinformationen. Hierbei handelt es sich um besonders sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden können. Daneben muss der Kunde auch dem Zahlungsdienstleister seine personalisierten Sicherheitsmerkmale  (z. B. PIN und TAN) mitteilen. Dies birgt erhebliche Risiken für die Datensicherheit und eröffnet erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten. Dabei kommt es im Ergebnis nicht auf die konkrete Sicherheit des Dienstes “Sofort-Überweisung” an, sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, seine Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen.”

    Wir begrüßen es ausdrücklich, dass sich ein Gericht einmal ausdrücklich mit dem Dienst “Sofort-Überweisung” auseinandergesetzt hat. Wir fanden es ebenfalls immer befremdlich, einem Drittunternehmer einen Zugang zum Konto einzuräumen und diesem PIN und TAN in die Hand zu geben. Im Übrigen stellt das Gericht klar, dass das Zahlungssystem “Sofort-Überweisung” natürlich angeboten werden darf. Lediglich wurde untersagt, dies als einzig nicht kostenauslösende Zahlungsart anzubieten.

    Somit gibt es schon zwei Zahlungsarten, für die die Rechtsprechung eine Unzumutbarkeit angenommen hat – “Sofort-Überweisung” und “Master Card Gold” und “Visa Electron”.

    Stand: 15.07.2015

Seit dem 13.06.214 gilt im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie gemäß § 312 a Abs. 4 BGB eine neue Regelung zur Zahlung bei Verbraucherverträgen im Internet. Der Anbieter muss dem Verbraucher grundsätzlich eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung stellen.

Dies muss grundsätzlich gegeben sein. Wenn es weitere Zahlungsmöglichkeiten gibt, können Zahlungsgebühren in der Höhe verlangt werden, in der sie bei dem Händler tatsächlich anfallen.

Was ist eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden, Urteil vom03.02.2015, Az: 14 U 1489/14) befasst. Es ging um ein Internetportal, in dem Flugreisen gebucht werden konnten. Es wurden verschiedene Zahlungsarten angeboten. Jedoch nur die Zahlungsart “Mastercard Gold” und “Visa Electron” war für die Kunden kostenfrei. Bei der Nutzung von Lastschrift, American Express, Visa oder MasterCard wurden Kosten für mehr als 30,00 Euro verlangt.

Diese Gestaltung ist nach Ansicht des OLG Dresden unzulässig, da es sich bei den Zahlungsarten “MasterCard Gold” und “Visa Electron” nicht um gängige und zumutbare Zahlungsarten handelt:

“Zumutbar sind sie schon deshalb nicht, weil jeweils vorab besondere Leistungen von dem Kunden verlangt werden. So muss er bei der Visa-Electron-Karte (Prepaid-System) vorab die Karte aufladen. Bei der MasterCard Gold ist der Abschluss eines gesonderten Kreditkartenvertrages erforderlich. Von einem zumutbaren Aufwand kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn der Kunden eigens für die Zahlung an die Verfügungsbeklagte sich eine dieser Karten beschaffen muss.

Die beiden genannten Zahlungsmöglichkeiten sind aber auch nicht gängig. Für die Visa -Electron-Card ergibt sich dies überwiegend wahrscheinlich bereits aus den oben genannten Entscheidungen des Kammergerichtes und de BGH, wonach ein großer Teil der Kunden von dieser Zahlungsmöglichkeit ausgeschlossen ist. Firmenkundenkarten sind per se kein gängiges Zahlungsmittel.”

Im “normalen” Online-Handel spielt die Regelung des § 312 a Abs. 4 BGB keine große Rolle, da hier in der Regel übliche Zahlungsarten, wie Überweisung oder PayPal angeboten werden. Das Gesetz war dafür gedacht, einer Kundenabzocke, wie es gerade bei Flugreisen durchaus nicht selten ist, ein Riegel vorzuschieben. Wie man sieht, hat es funktioniert.

Praxistipp

Sie müssen als Online-Händler grundsätzlich eine kostenfrei gängige Zahlungsmöglichkeit anbieten, wie bspw. eine Überweisung.

Nur dann ist es zulässig, ergänzend bei einer weiteren Zahlungsart, Zahlungsgebühren zu verlangen, wie dies einige Händler aufgrund der PayPal-Gebühren tun. Diese zusätzlichen Zahlungsgebühren sind jedoch kritisch, da sie keinesfalls höher sein dürfen, als die Gebühren, die tatsächlich beim Händler anfallen. Auch wenn uns natürlich klar ist, dass Anbieter, wie PayPal zum Teil nicht unerhebliche Zahlungsgebühren verlangen, raten wir grundsätzlich davon ab, zusätzliche Gebühren für bestimmte Zahlungsarten zu fordern.

Stand: 20.07.2017

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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