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Mandanteninformation zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung

Hier finden Sie unsere Mandanteninformation zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung zum 13.12.2024.

Das nachfolgende PDF-Dokument enthält neben allgemeinen Information zur Produktsicherheitsverordnung konkrete Informationen zur Umsetzung der Informationspflichten in Internetshops.

Das nachfolgende PDF hat den Stand 12.08.2024 (Version 18)

Umsetzung bei eBay

Die nachfolgenden Informationen von eBay haben den Stand 02.08.2024.

Aktuell sind nach unserem Eindruck die Möglichkeiten, die eBay gewerblichen Händlern zur Verfügung stellt, um die Information nach Produktsicherheitsverordnung zum 13.12.2024 in der Artikelbeschreibung zu hinterlegen unzureichend.

  • Wir empfehlen, dass Sie die notwendigen Informationen für Ihre Produkte zusammenstellen jedoch noch nicht jetzt bei eBay hinterlegen. Wir hoffen, dass eBay die Gestaltung noch überarbeiten wird und es insbesondere für eBay-Verkäufer die Möglichkeit geben wird, die Informationen über eine Datenbankschnittstelle oder über eine Datei hochzuladen, anstatt diese manuell einzutragen.

EBay hat am 22.7.2024 gewerbliche Verkäufer wie folgt informiert:

Erfüllen Sie die gesetzlichen Bestimmungen für die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit

Hallo…

in unserem letzten Verkäufer-News haben wir wichtige Details zur bevorstehenden Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR) geteilt. Falls Sie es verpasst haben, die GPSR tritt am 13. Dezember 2024 in Kraft und führt spezifische Informationen zur Produktsicherheit ein, die Unternehmen beim Verkauf an Käufer in der Europäischen Union (EU) und Nordirland bereitstellen müssen.

Ausführliche Informationen finden Sie im Verkäuferportal.

Sie können jetzt damit beginnen, die Verordnung zu erfüllen, indem Sie Herstellerangaben hinzufügen.
Jetzt beginnen
Fügen Sie die notwendigen rechtlichen Informationen zu Ihren Angeboten einzeln oder gebündelt hinzu. Dazu gehören der Name und die Kontaktdaten des Herstellers und, falls das Produkt nicht in der EU hergestellt wurde, die Angaben einer in der EU ansässigen verantwortlichen Person oder Stelle.
Einzelnes Angebot erstellen oder überarbeiten
Während Sie einen neuen Artikel einstellen, stoßen Sie auf den Abschnitt „Produkthinweise”. Falls Sie ein bestehendes Angebot überarbeiten, gelangen Sie zum selben Abschnitt, indem Sie die Seite „Aktive Angebote” im Verkäufer-Cockpit Pro aufrufen. Im Dropdown-Menü „Aktionen” neben Ihrem Angebot wählen Sie „Bearbeiten” aus. Wählen Sie den Schalter neben „Produkthersteller”. Fügen Sie bitte die Informationen des Herstellers hinzu. Falls erforderlich, auch die Angaben der in der EU oder Nordirland ansässigen, verantwortlichen Person.
Angebote gebündelt einstellen oder überarbeiten
Greifen Sie im Vekräufer-Cockpit Pro auf das Tool zum gebündelten Bearbeiten zu, wählen Sie aus dem Dropdown-Menü „Produkthinweise”und fügen Sie alle angeforderten Informationen hinzu. Eine andere Möglichkeit ist, die aktualisierten Vorlagen herunterzuladen, die in den Berichten im Verkäufer-Cockpit Pro oder auf der Merchant Integration Platform (MIP) verfügbar sind. Die Vorlagen haben neue Spalten für die Informationen, die Sie hinzufügen müssen.
Wenn Sie die Anwendung eines Drittanbieters verwenden, um Ihre Angebote bei eBay zu verwalten, wenden Sie sich an Ihren Anbieter, um herauszufinden, wie er Ihnen helfen kann, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.
Jetzt beginnen
Die Verordnung zur Produktsicherheit erfordert auch, dass Sie die notwendigen Details zur Produktsicherheit und Compliance Ihren Angeboten hinzufügen. Wir möchten Sie dabei unterstützen und werden dazu neue Funktionen einführen. Wir werden Sie informieren, sobald sie verfügbar sind.    

Unsere Einschätzung Stand 02.08.2024

Unsere nachfolgenden Anmerkungen und unsere Einschätzungen zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung bei eBay haben den Stand 02.08.2024.

In diesem Link informiert eBay über allgemeine Informationen zur Produktsicherheitsverordnung.

Einige Informationen in diesem Link sind nicht zutreffend:

  • Eine CE-Kennzeichnung hat nichts mit der Produktidentifizierung zu tun.
  • Es gibt die Verpflichtung, Warnhinweise und Sicherheitsdirektion darzustellen. Dies hat nichts direkt mit einer „Einhaltung der Vorschriften“ zu tun. Es geht ausschließlich um Warnhinweise und Sicherheitsinformationen und nicht, wie von eBay angegeben um „Etiketten und Produkthandbücher”. Warnhinweise und Sicherheitsinformationen stehen in der Regel in der Bedienungsanleitung. Dies wird jedoch aus der eBay-Information nicht deutlich.

Wir gehen davon aus, dass eBay sowohl die Information für die Händler, wie aber auch die Möglichkeit, Information zur Produktsicherheitsverordnung für einen Artikel zu hinterlegen, noch überarbeiten wird.

Nach unserer Einschätzung gibt es aktuell bei der Möglichkeit, die eBay anbietet, um die Pflichtinformationen nach Art. 19 der Produktsicherheitsverordnung zum 13.12.2024 in einer Artikelbeschreibung zu hinterlegen unter anderem noch folgende Defizite:

  • Aktuell scheint es so zu sein, dass die Informationen nicht über z.B. eine CSV-Datei hinterlegt werden können, vielmehr müssen diese nach unserem Eindruck manuell in das entsprechende Formularfeld einkopiert werden.
  • Für die Abfrage von einem Reparaturindex gibt es noch keine Rechtsgrundlage. Nach unserem Eindruck muss dort keinen Eintrag erfolgen.
  • Für die Abfrage von einem Wirtschaftsakteur gibt es keine Rechtsgrundlage. Nach unserem Eindruck muss dort keinen Eintrag erfolgen.
  • Bei den Daten zum Produkthersteller wird eine Telefonnummer abgefragt, wofür es keine Rechtsgrundlage gibt. Nach unserem Eindruck muss in dem Feld jedoch keinen Eintrag erfolgen.
  • Bei den Daten zum Produkthersteller wird eine E-Mail-Adresse abgefragt. Notwendig ist die Angabe einer elektronischen Adresse. Nach unserer Auffassung kann dies entweder eine E-Mail-Adresse oder alternativ eine URL des Herstellers sein. Eine Beschränkung auf eine E-Mail-Adresse ist nicht nachvollziehbar.
  • Die Aspekte Telefonnummer und E-Mail-Adresse als Abfragefeld gibt es ebenfalls bei der Abfrage der verantwortlichen Person.
  • Die verantwortliche Person muss einen Sitz in der EU haben. Es ist jedoch möglich, weltweit sämtliche Länder auszuwählen.

In diesem Link informiert eBay darüber, dass Warnhinweise und Sicherheitsinformationen darzustellen sind.

  • Nach unserer Auffassung geht es im Ergebnis darum, dass die ausführlichen Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, wie in der rechtskonformen Bedienungsanleitung dargestellt, anzugeben sind. Piktogramme dürfen in der Regel nicht ausreichend sein.
  • 120 Zeichen, um diese Informationen als Text darzustellen sind nach unserer Einschätzung häufig zu wenig Platz.
  • Unklar ist, wie Händler die Möglichkeit haben, Warnhinweise Unsicherheit Informationen, z.B. bei einem EU-weiten Versand in der jeweiligen Sprache des EU-Empfänger Landes darzustellen. Bei einem EU-weiten Versand müssen diese Informationen in den 22 EU-Sprachen dargestellt werden.