informationspflicht-funkanlagen

Kennzeichnungspflichten und Verkaufsvorgaben für Handys, Tablets, Laptops, Digitalkameras, Kopfhörer, Bluetooth-Boxen, etc.

Zum 28.12.2024 tritt die Änderung der Funkanlagenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2380) in Kraft.

Als Richtlinie muss diese in das deutsche Gesetz umgesetzt werden. Dies erfolgte durch eine Änderung des Funkanlagengesetzes ( FuAG).

Durch die Richtlinie, zusammen mit dem Funkanlagengesetz, gibt es bei den nachfolgenden Produkten Informationspflichten bei Internetangeboten sowie bestimmte Verkaufsvorgaben.

Produkte, die von der Funkanlagenrichtlinie erfasst werden:

  • tragbare Mobiltelefone,
  • Tablets,
  • Digitalkameras,
  • Kopfhörer,
  • Headsets,
  • tragbare Videospielkonsolen,
  • tragbare Lautsprecher,
  • E-Reader,
  • Tastaturen,
  • Mäuse,
  • tragbare Navigationssysteme,
  • Ohrhörer,
  • Laptops.

Die vorgenannten Produkte sind im Rechtssinne Funkanlagen, da sie über einen Sender/Empfänger, sei es im Bereich der Telefonie, über WLAN oder Bluetooth verfügen.

Ab wann gelten die nachfolgend dargestellten Verpflichtungen?

Bis auf Laptops gelten die nachfolgend genannten Verpflichtungen für Produkte, die ab dem 28.12.2024 in der EU in den Verkehr gebracht werden.

Für Laptops gelten die Verpflichtungen für Produkte, die ab dem 28.04.2026 in den Verkehr gebracht werden.

In den Verkehr bringen bedeutet gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 FuAG das erstmalige Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt der Europäischen Union.

Gemäß § 2 Nr. 4 Produktsicherheitsgesetz ist die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe des Produktes zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Über die unten genannten Informations- und Händlerpflichten hinaus besteht im Übrigen die Verpflichtung, dass wenn die oben genannten Geräte eine kabelgebundene Ladefunktion haben, die Geräte einen USB-C-Anschluss haben müssen.

Beachten Sie bitte, dass die unten erläuterten Piktogramme auch auf der Produktverpackung sichtbar sein müssen.

Nachfolgend sprechen wir von „Funkanlagen“. Gemeint sind die oben aufgeführten Produktkategorien.

Wer eine Funkanlage mit Ladenetzteil anbietet, muss gleichzeitig auch eine Funkanlage ohne Ladenetzteil anbieten.

§ 4a FuAG regelt:

 § 4a Erwerb von Funkanlagen ohne Ladenetzteil

  • Bietet ein Wirtschaftsakteur Endnutzern die Möglichkeit an, die in § 4 Absatz 4 genannten Funkanlagen zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, so hat der Wirtschaftsakteur den Verbrauchern und anderen Endnutzern immer auch die Möglichkeit anzubieten, die Funkanlage ohne Ladenetzteil zu erwerben.

Sie als Verkäufer sind auch ein sogenannter „Wirtschaftsakteur“.

Es besteht somit die Verpflichtung, für den Fall, dass Sie eine Funkanlage mit Ladenetzteil anbieten, es gleichzeitig auch ein Angebot des identischen Produktes ohne Ladenetzteil geben muss.

Diese Verpflichtung gilt nur bei einer Abgabe gegenüber Endnutzern (Verbrauchern), somit nach unserer Auffassung nicht im B2B.

Diese Regelung wirft ungeklärte Fragen auf:

  • Müssen Verkäufer ein Produkt mit Ladenetzteil aus dem Angebot nehmen, wenn die Produkte ohne Ladenetzteil ausverkauft sind?
  • Bezieht sich diese Verpflichtung auf eine Plattform oder gilt dies grundsätzlich plattformunabhängig?
  • Ist diese Regelung wettbewerbsrechtlich relevant und kann abgemahnt werden?

Ziel der EU war die Reduzierung von Elektroschrott. Wir gehen davon aus, dass es zukünftig viele Produkte nicht mehr mit Ladenetzteil geben wird.

Piktogramm über Ladenetzteil

Gemäß 4a FuAG besteht die Verpflichtung, ein Piktogramm über das im Lieferumfang enthaltene oder nicht enthaltene Ladenetzteil im Internet darzustellen:

Wenn im Lieferumfang der Funkanlage ein Ladenetzteil enthalten ist, ist folgendes Piktogramm zu verwenden:

Wenn im Lieferumfang der Funkanlage kein Ladenetzteil enthalten ist, ist folgendes Piktogramm zu verwenden:

Sofern das Piktogramm erkennbar und verständlich bleibt, sind verschiedene Varianten in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung oder Umriss und Linienstärke zulässig. Bei einer abweichenden Größe ist dies ausreichend, wenn die Größenverhältnisse gewahrt werden.

Wo darstellen?

In § 4 a Abs. 2 Satz 3 FuAG ist geregelt:

„Im Fall des Fernabsatzes muss sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe befinden“.

In der Preisangabenverordnung gibt es hinsichtlich der Angabe des Grundpreises die Verpflichtung, diesen in „unmittelbarer Nähe“ zum Preis anzugeben. Nach der Rechtsprechung des BGH bedeutet dies, dass der Preis und die weitere Information auf einen Blick erkennbar sein müssen.

Sie sollten daher darauf achten, dass das Piktogramm, ähnlich wie z.B. ein Grundpreis, in der Nähe des Preises steht.

§ 4 a Abs. 2 Satz 3 FuAG spricht von „im Fernabsatz“ im Zusammenhang mit der Informationsverpflichtung.

Wir gehen daher davon aus, dass das Piktogramm auf jeden Fall auf der Seite dargestellt werden muss, auf der das Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann.

Soweit in Ihrem Internetshop bereits auf der Artikelübersichtsseite das Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann, sollte das Piktogramm auch dort in räumlicher Nähe zum Preis dargestellt werden.

Inwieweit im Übrigen bei einer Werbung für eine der oben genannten Funkanlagen oder bei einer Preisdarstellung in der Artikelübersicht ohne Bestellmöglichkeit das Piktogramm dargestellt werden muss, halten wir aktuell für ungeklärt.

Piktogramm zu den technischen Eigenschaften des Ladegeräts

Gemäß § 14 Abs. 6 FuAG muss über die notwendigen Eigenschaften des Ladegeräts informiert werden:

 § 14 Pflichten des Händlers

(6) Wenn Händler Funkanlagen im Sinne des § 4 Absatz 4 auf dem Markt bereitstellen, müssen sie dafür sorgen, dass die Funkanlage ein Etikett gemäß § 20 Absatz 6 aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird und das Etikett gut sichtbar und lesbar ist und sich im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet.

Diese Information ist nach unserer Auffassung auch dann anzugeben, wenn kein Ladegerät beigefügt ist, da es ausweislich der Richtlinie darum geht, dass der Verbraucher Informationen zu kompatiblen Ladenetzteilen erhält.

Das Etikett hat folgendes Aussehen:

Anstelle der Buchstaben ‚XX‘ ist der Zahlenwert der zum Aufladen der Funkanlage benötigten Mindestleistung anzugeben, die ein Ladenetzteil zum Laden der Funkanlage liefern muss. Anstelle der Buchstaben ‚YY‘ ist der Zahlenwert der von der Funkanlage zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung anzugeben, die ein Ladenetzteil mindestens liefern muss, damit diese maximalen Ladegeschwindigkeit erreicht wird.

Die Abkürzung ‚USB PD‘ (USB Power Delivery) ist anzugeben, wenn die Funkanlage dieses Schnellladeprotokoll unterstützt. Das Protokoll ‚USB PD‘ regelt die schnellste Stromzufuhr vom Ladenetzteil zur Funkanlage ohne Verkürzung der Batterielebensdauer.

Sofern das Etikett erkennbar und verständlich bleibt, sind verschiedene Varianten (z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung oder Umriss, Linienstärke) zulässig. Wenn das Etikett kleiner oder größer dargestellt wird, werden die Größenverhältnisse der Darstellung in Nummer 1 dieses Teils gewahrt.

Auch diese Information muss sich in der Nähe der Preisangabe befinden.

Zur konkreten Darstellung gelten die Ausführungen oben zur Darstellung des Piktogramms, ob ein Ladegerät enthalten ist oder nicht. Die Gestaltungsvorgaben sind identisch.

Praxisbeispiel

In einem Internetshop könnte die Gestaltung z.B. wie folgt aussehen:

Stand 05.08.2024