registrierung-einwegkunststoffprodukte-einwegkunststofffondsgesetz-ewkfondsg

Verkaufverbot droht auf Marktplätzen wie Amazon oder eBay: Registrierungspflichten für Einwegkunststoffprodukte ab dem 01.01.2025

Ab dem 01.01.2025 gibt es aus dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) die Verpflichtung von Herstellern, sich zu registrieren und auf Einwegkunststoffprodukte eine Abgabe zu zahlen. Durch diese Abgabe sollen die Entsorgungs- und Reinigungskosten im öffentlichen Raum ersetzt werden. Des Weiteren soll ein finanzieller Anreiz für Hersteller geschaffen werden, auf nachhaltigere und wiederverwendbare Produkte umzusteigen.

Für welche Produkte gilt die Registrierungspflicht?

Die Liste der betroffenen Einwegkunststoffprodukte ergibt sich aus Anlage 1 des EWKFondsG:

Liste der Einwegkunststoffprodukte

1.Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die

a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;

keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
2.aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;

3.Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
4.Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
5.leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
6.Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
7.Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
8.Tabakprodukte3 mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind. (Tabakprodukte sind Tabakerzeugnisse gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).)

Ab wann gilt die Registrierungspflicht?

Hersteller von Einwegkunststoffprodukten müssen spätestens zum 01.01.2025 registriert sein.

Wer muss sich registrieren?

Die Registrierungspflicht gilt für sogenannte Hersteller.

Die Definition des Herstellers ergibt sich aus § 3 Nr. 3 EWKFondsG:

Hersteller: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die

a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt oder
b) nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 mittels Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft;

Sie als Verkäufer von Einwegkunststoffprodukten müssen sich registrieren, wenn

  • Sie Einwegkunststoffprodukte selbst produzieren oder befüllen,
  • Einwegkunststoffprodukte nicht in der Lieferkette registrierter Hersteller anbieten,
  • Einwegkunststoffprodukte importieren (dies gilt auch für Importe aus einem anderen EU-Land),
  • wenn Sie als Verkäufer außerhalb von Deutschland Ihre Niederlassung haben und Einwegkunststoffprodukte über den Internethandel nach Deutschland verkaufen

Nach unserer Auffassung ist es ausreichend, wenn in der Lieferkette jemand für das konkrete Einwegkunststoffprodukt registriert ist.

Wo erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt im Portal DIVID unter www.einwegkunststofffonds.de.

DIVID ist die Einwegkunststofffonds-Plattform des Umweltbundesamtes.

Dieses Portal wird durch das Umweltbundesamt betrieben.

Ausführliche FAQ zu vielen Themen im Zusammenhang mit der Registrierung finden Sie hier.

Beachten Sie bitte, dass Hersteller ab 2025 jährlich bis zum 15.Mai die erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte elektronisch über DIVID zu melden haben.

Aufgrund der Mengenmeldung erfolgt die Ermittlung der Höhe der vom Hersteller zu zahlenden Einwegkunststoffabgabe.

Wie hoch ist die Einwegkunststoffabgabe?

Die Abgabesätze sind geregelt in der Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds, dort in § 2. Die Abgabe erfolgt gewichtsbezogen:

§ 2 Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe
Für die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Abgabesätze in Euro pro 1 Kilogramm:

1.Lebensmittelbehälter 0,177,
2.Tüten und Folienverpackungen 0,876,
3.nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181,
4.bepfandete Getränkebehälter 0,001,
5.Getränkebecher 1,236,
6.leichte Kunststofftragetaschen 3,801,
7.Feuchttücher 0,061,
8.Luftballons 4,340,
9.Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972.

Wie kann ich feststellen, ob in der Lieferkette eine Registrierung vorliegt?

Wenn Sie Kunststoffeinwegprodukte aus dem Ausland importieren (dies gilt auch für das EU-Ausland) wird wahrscheinlich keine Registrierung des Herstellers über einen Bevollmächtigten vorliegen. In diesem Fall müssten Sie sich selbst bei DIVID registrieren.

Sie können im Herstellerregister von DIVID abfragen, ob bestimmte Hersteller im Rechtssinne registriert sind.

Wir empfehlen dringend, dass Sie bei Ihrem Lieferanten nachfragen, ob eine Registrierungsnummer für das konkrete Produkt vorliegt. Erfragen Sie dort die Hersteller-Nummer. Diese beginnt mit dem Buchstaben „H“ und endet mit den Buchstaben „DE“.

Welche Sanktionen drohen, wenn ein Verkäufer Einwegkunststoffprodukte nicht registrierter Hersteller anbietet?

Das Angebot von Einwegkunststoffprodukten nach dem EWKFondsG ab dem 01.01.2025 ohne Herstellerregistrierung ist unzulässig bzw. verboten gemäß § 9 EWKFondsG.

Es droht eine Geldbuße von bis zu 100.000,00 Euro.

Wie bei dem Verstoß gegen andere abfallrechtliche Verpflichtungen (z.B. Elektrogesetz oder Verpackungsgesetz) ist ein Verstoß auch wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

Verkaufsverbot auf Online-Marktplätzen

Wichtig:

Die Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen ab dem 01.01.2025 den Verkauf von Einwegkunststoffprodukten im Sinne dieses Gesetzes nur noch dann erlauben, wenn eine Herstellerregistrierung nachgewiesen wird.

§ 9 Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern

(3) Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten der in Anlage 1 genannten

Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7

Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

Amazon hat bereits jetzt (Stand August 2024) angekündigt, dass bis zum Ende des Jahres bei betroffenen Einwegkunststoffprodukten die Registrierungsnummer des Verkäufers bzw. die Registrierungsnummer des Vorlieferanten abgefragt wird, die beim jeweiligen Angebot bei Amazon zu hinterlegen ist. Falls keine Hinterlegung erfolgt, wird das Produktangebot deaktiviert.

Gibt es im Internet die Verpflichtung, im Impressum über die DIVID-Registrierungsnummer zu informieren?

Eine ausdrückliche Verpflichtung, die Registrierungsnummer im Impressum anzugeben, ist uns nicht bekannt.

Stand: 13.08.2024

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard