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Abmahnung bei ebay - ein Leit(d)faden für gewerbliche Ebay-Nutzer

 

Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

 

Für viele Gewerbetreibende, gerade wenn es sich um ein Kleingewerbe handelt, werden kostenpflichtige Abmahnungen zu einem ernsthaften Problem. Dies gilt insbesondere für den Fall, indem ein Hobby plötzlich zum Nebenerwerb wird, aus einem privaten Verkäufer somit rechtlich ein Unternehmer oder Gewerbetreibender wird .

 

In diesem Fall treffen den gewerblichen ebay-Anbieter umfangreiche Informations- und Belehrungspflichten. Zudem ist er Wettbewerber im Sinne des UWG und kann somit von Konkurrenten, der Wettbewerbszentrale oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden.

 

Die Konkurrenz bei eBay ist hart, so dass schon kleinste Wettbewerbsvorteile für Existenz oder Nichtexistenz entscheiden können. Auf der anderen Seite machen sich viele eBay-Händler über rechtliche Informationen keine Gedanken und werden so zum Abmahnopfer. Unsere Beobachtung ist ferner, dass gerade bei Ebay viele rechtmißbräuchliche Massenabmahner unterwegs sind. Viele Fehler sind in der Rechtsprechung geklärt, wie bspw. die Tatsache, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt. Wer mit Hilfe der eBay-Suche nach einer zwei-Wochen-Frist sucht wird schnell fündig.

 

Voraussetzung: gewerblicher Unternehmer

 

Wie fließend die Grenze von der Privatperson zum gewerblichen Unternehmer ist, haben wir in dem Beitrag "Wann ist ein Unternehmer ein Unternehmer " einmal beleuchtet.

 

Gerade bei ebay-Angeboten ist es in der Praxis jedoch oftmals auch für den Anbieter selbst nicht leicht zu beurteilen, wann er in die Unternehmereigenschaft fällt und Gewerbetreibender ist. Die Indizien bei ebay-Verkäufen können zum einen in der Anzahl der getätigten Geschäfte bestehen, wobei die absolute Anzahl der abgegebenen Bewertungen über einen Mitglieds-Account an sich nur wenig aussagen. Es kommt hier darauf an, wie viele der Bewertungen von Käufern abgegeben werden, wie viele Verkäufer somit im Rahmen dieses Accounts vorgenommen wurden. Des Weiteren ist der Zeitraum zu berücksichtigen, innerhalb dessen die Verkäufer erfolgten. Wer bspw. eine private Plattensammlung auflöst oder Omas Hausstand, kann eine Menge Käuferbewertungen aufweisen, ohne dass hier eine Unternehmereigenschaft gegeben sein muss. Ob jedoch aus Sicht des Käufers hier nur ein Hausstand aufgelöst werden soll oder ein professioneller Händler gebrauchte Haushaltsgegenstände an- und verkauft, ist oftmals nicht offensichtlich. Auf der anderen Seite können auch bei wenigen Bewertungen eindeutige Indizien vorliegen, die für eine Unternehmereigenschaft sprechen. Neben der professionellen Gestaltung des Angebotes ist hier in erster Linie das vermehrte Angebot von Neuware oder der mehrfache Verkauf von gleichartiger Ware zu nennen. Abstrakt ist eine Unternehmereigenschaft gegeben, wenn der Anbieter am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Gewinn erzielt wird oder nicht. Besonders tückisch für gewerbliche Anbieter sind Angaben im Auktionstext, die auch bei einer einmaligen Auktion darauf schließen lassen, dass es sich vorliegend nicht um Privatverkäufe handelt. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn Waren aus Geschäftsauflösung verkauft werden oder wenn darauf hingewiesen wird, dass die Mehrwertsteuer, wie bspw. beim Pkw-Verkauf ausweisbar ist.

Achtung: Abmahnungen sind auch gegenüber Privatpersonen möglich. Dies gilt zum einen bei Markenrechtsverletzungen oder auch bei Urheberrechtsverletzungen.

 

Oft abgemahnte Verstöße

Abmahnungswürdig sind im Wesentlichen immer wieder zwei Punkte, nämlich zum einen eine fehlende oder unvollständige Anbieterkennzeichnung sowie eine fehlende oder unvollständige Widerrufsbelehrung. Eine Abmahnung hinsichtlich der Punkte kann den Gewinn des Kleingewerbetreibenden durch die zum Teil erheblichen Abmahnkosten empfindlich schmälern. Aber auch weitere Angeboten sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gerne irgendwo aus dem Netz kopiert werden, können Probleme schaffen. Unwirksame und wettbewerbswidrige Klauseln sind immer wieder zu beobachten. Hinzu kommen Verstöße bei Produktbeschreibungen, Mehrwertsteuerangaben und der Angabe der Versandkosten. Im Rahmen dieses verschärften Wettbewerbes beobachten wir auch immer wieder unzulässige Schmähkritik über Konkurrenten, die zwar nicht deutlich genannt werden, jedoch für jeden mit ein wenig Fantasie zu erkennen sind. Auch mit derartigen Aussagen sollte man vorsichtig sein.

 

Wann ist die Abmahnung berechtigt?

Jedoch ist nicht jede wettbewerbsrechtliche Abmahnung berechtigt.

 

Zunächst einmal sollte überprüft werden, ob die Abmahnung überhaupt von einem Mitwettbewerber stammt. Nicht selten ist der Fall zu beobachten, dass de Abmahnende seine Identität verschleiert und eigenes gewerbliches Verhalten gar nicht feststellbar ist. Abmahnungen können in der Regel auch nur ausgesprochen werden, wenn es sich tatsächlich um einen Wettbewerber handelt, diese somit gleiche oder ähnliche Produkte oder Dienstleistungen anbietet. Wer bspw. Autoersatzteile anbietet, steht in keinem wettbewerbsrechtlichen Verhältnis zu einem Anbieter von Kinderkleidung. Ein Wettbewerbsverhältnis kann jedoch auch dann bestehen, wenn der Abmahner selbst gar nicht bei ebay oder im Internet verkauft. Wenn gleichartige Produkte zum einen bei ebay, auf der anderen Seite im Ladengeschäft an Endkunden verkauft werden, ist die Herleitung eines Wettbewerbsverhältnisses unproblematisch.

 

Die Unterlassungserklärung

Zu beachten sind auch die weiteren Folgen einer Abmahnung. Wir raten daher dringend, anwaltlichen Rat einzuholen, egal ob sie eine Unterlassungserklärung abgegen wollen oder nicht.

 

 

Eine einstweilige Verfügung wegen Rechtsverstössen bei ebay (Auszug)

Eine einstweilige Verfügung wegen Rechtsverstössen bei ebay

 

Auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung muss sowohl hinsichtlich ihres Umfanges, wie auch hinsichtlich ihrer Zeitpunktes genau überlegt sein. Schließlich dürften sämtliche ebay-Angebote zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung die vorgeworfenen Rechtsfehler nicht mehr enthalten.

 

Auch die Formulierung der Unterlassungserklärung ist ein wichtiges Thema. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, die Unterlassungserklärung in der Form zu unterzeichnen, wie sie der Abmahnung beigefügt ist. Eine Modifizierung der Unterlassungserklärung sowohl hinsichtlich des abgemahnten Verstoßes, wie auch hinsichtlich der geltend gemachten Vertragsstrafe kann sinnvoll sein. Eine grundsätzliche Verpflichtung, die Erstattung von Anwaltskosten in einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung anzuerkennen, gibt es nicht.

 

Stichwort Kosten für eine Abmahnung

 

Besonderes ärgerlich für Abgemahnte ist die Tatsache, dass mit einer Abmahnung in der Regel auch die Kosten des abmahnenden Anwaltes oder des Verbandes, wie der Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale geltend gemacht werden. Gemäß § 12 Abs. 1 UWG sowie in jahrelang gefestigter Rechtsprechung ist der Ersatz von Abmahnkosten grundsätzlich anerkannt. Streit besteht jedoch immer wieder hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe Abmahnkosten geltend gemacht werden können. Während die Verbraucherzentrale oder die Wettbewerbszentrale in der Regel eine relativ preisgünstige Kostenpauschale geltend macht, hängt bei einer anwaltlichen Abmahnung die Höhe der Kosten vom Gegenstandswert ab. Dieser wird, sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, in gleichartigen Fällen durch unterschiedliche zuständige Gerichte durchaus verschieden beurteilt. Die Höhe des Gegenstandswertes richtet sich nach dem sogenannten Angreiferinteresse, d.h. der Beeinträchtigung des Abmahners durch den Wettbewerbsverstoß seines Konkurrenten.

 

Weitere Faktoren können Berücksichtigung finden, wie bspw. die Art des Wettbewerbsverstoßes. Es wird einen erheblichen Unterschied machen, ob lediglich eine unvollständige Anbieterkennzeichnung gerügt wird oder eine in erheblicher Weise geschäftsschädigende Schmähkritik. § 12 Abs. 4 UWG sieht insofern vor, dass bei der Bemessung des Streitwertes es wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer Partei mit den vollen Kosten angesichts der Vermögens- und Einkommensverhältnisses nicht tragbar erscheint. Rechtlich nicht ganz geklärt ist zudem die Frage, ob der Abmahner auch einen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer der geltend gemachten Anwaltskosten hat. In veilen Fällen fordert der abmahnende Anwalt jedoch die Mehrwertsteuer im Rahmen der Kostenerstattung. Soweit der Abmahner Vorsteuerabzugsberechtigt ist, halten wir dies für unzulässig. Bei gerichtlichen Kostenfestsetzungen wird in diesem Fall auch nur die Nettokostenote des Anwalts berücksichtigt

Im Zweifel kann es sich anbieten, erst einmal einen gewissen Gegenstandswert der anwaltlichen Kostenrechnung anzuerkennen, um dann eine Einigung hinsichtlich der Abmahnkosten zu finden. Ein Rechtsstreit über die streitigen Restkosten ist in der Regel nicht mir großen Rechtsanwaltkosten verbunden, so dass sich eine gerichtliche Klärung hinsichtlich der berechtigten Kosten lohnen kann. Der in vielen Internetforen verwendete Begriff "Massenabmahnung" spielt nach unserer Auffassung in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle.

 

Der nichts rechtstreue Wettbewerber

Das Vorgenannte gilt unter umgekehrten Vorzeichen natürlich auch für gewerbliche ebay-Anbieter, die sich rechtstreu verhalten. Wer nicht über Verbraucherschutzrechte informiert, kann ganz anders kalkulieren und somit oftmals den rechtstreuen Anbieter im Preis unterbieten.

 

Hier kann es sich anbieten, selbst Abmahnungen aussprechen zu lassen, wobei die Abmahnkosten bei einer berechtigten Abmahnung durch den Abgemahnten zu erstatten sind. Wir raten daher dringend dazu, schon im Vorfeld den ebay-Auftritt auf die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften überprüfen zu lassen, damit es erst gar nicht zu Abmahnungen kommt.

 

Lassen Sie sich beraten!

 

Weiterführende Links:

FAQ´s zum Thema Abmahnung bei eBay

Grundzüge des Wettbewerbrechts

Fallgruppen des Wettbewerbrechts – welche Werbung ist erlaubt?

Checkliste Abmahnung

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

 

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Schmidt (v.l.n.r)

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