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Ebay und Widerrufsrecht:
Anmerkung zum Urteil des AG Bad Hersfeld
Das Urteil des AG Bad
Hersfeld vom 22.03.2004, Az.: 10 C 153/04 knüpft an die im Tenor
gleichlautende Entscheidung des AG Osterholz-Scharmbeck (Urteil vom 23.08.2003 –
3 C 415/02, ITRB 2003, S.239. an und verneint entgegen der übrigen
Rechtsprechung (LG Hof, Urteil vom 26.04.2002 – 22 S 10/02, MMR 2002, S.760; AG
Kehl, Urteil vom 19.04.2002 - 4 C 716/01, NJW-RR, S.1060 f; AG Schwäbisch Gmünd,
Urteil vom 23.07.2002 – 8 C 130/01, ITRB 2003, S.239) den Anspruch auf Widerruf
des bei einer Internet-Versteigerung geschlossenen Kaufvertrages. Dabei bejahte
das Gericht zunächst die Frage, ob der Kaufvertrag zwischen Einlieferer
(Verkäufer) und Bieter (Käufer) in Form eines Fernabsatzvertrages gemäß § 312b
BGB zustande gekommen war. Allerdings sei dieser Kaufvertrag in Form einer
Verstei-gerung im Sinne des § 156 BGB geschlossen worden, was gemäß § 312d Abs.4
Nr.5 BGB ein Widerrufsrecht des Käufers ausscheiden lasse. Argumentativ bezog
sich das Gericht auf die Entscheidung des BGH im so genannten „Ricardo-Urteil“
(Urteil vom 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, NJW 2002, S. 363 [363 ff] und stellte
fest, dass der BGH nicht ausgeführt habe, ob Internet-Versteigerungen auch
„Versteigerungen“ im Sinne des § 156 BGB seien.
Auf ersten Blick scheint diese
Annahme zutreffend. Dennoch übersieht das Gericht die weitergehende Bedeutung
des BGH-Urteils. Zwar ließ der BGH eine Entscheidung über die bloße
Versteigerungseigenschaft dahinstehen, lehnte aber gleichzeitig die
Anwendbarkeit des § 156 BGB mangels Zuschlags ab (ebenso LG Hof, MMR 2002,
S.760). Diese Annahme des BGH setzt voraus, dass ein Unterschied zwischen der
Definition einer Versteigerung und dem Zu-schlagserfordernis des § 156 BGB
besteht, also eine Versteigerungseigenschaft auch ohne Zuschlag bejaht werden
kann. Anderenfalls hätte der BGH zusammen mit der Verneinung eines Zuschlags
auch die Versteigerungseigenschaft abgelehnt. Dem AG Hersfeld blieb damit nur
die Möglichkeit, ein Widerrufsrecht des Käufers mit der Begründung abzulehnen,
dass die bei eBay durchgeführte Versteigerung eine Versteigerung im Sinne des §
156 BGB war und § 312d Abs.4 Nr.5 BGB allein auf dieses Merkmal abstellt. So
konsequent blieb das AG Hers-feld jedoch nicht, sondern bejahte neben der
Versteigerungseigenschaft auch den Zuschlag und verkannte damit die eigens als
nicht entgegenstehend bezeichnete Rechtsprechung des BGH. Dieser Annahme stehen
verschiedene Bedenken entgegen.
Zuzustimmen ist der Ansicht des
AG Hersfeld insoweit, dass es sich bei den „eBay-Verkaufveranstaltung“ um
Versteigerungen handelt. Zwar fehlt es an einer gesetzlichen Nor-mierung der
Versteigerungseigenschaft. Allerdings wurde in Rechtsprechung und Literatur eine
Begriffsbestimmung vorgenommen (Bleutge, Landmann/Rohmer, Kommentar zur
Ge-werbeordnung, § 34 b GewO, Rdnr. 6a), die sich letztendlich im Wege einer
fortschreitenden Auslegung herausgebildet und gefestigt hat (zum Meinungsstand:
Schneider, Auktionsrecht, S. 71 ff, m.w.N.). Versteigern heißt in diesem Sinne:
„innerhalb einer zeitlich und örtlich be-grenzten Veranstaltung eine Mehrzahl
von Personen aufzufordern, eine Sache oder ein Recht in der Weise zu erwerben,
dass diese Personen im gegenseitigen Wettbewerb, ausgehend von einem
Mindestgebot, Vertragsgebote (Preisangebote) in Form des Überbietens machen
(Schönleiter, GewArch 2000, S. 49; Trinks, Die Online-Auktion in Deutschland,
S.29, m.w.N.).” Diese Voraussetzungen erfüllen die bei eBay veranstalteten
Verkäufe (unter Hin-weis auf ein Überbieten Schrader, MMR, Anm. zum Urteil des
KG Berlin, 2001, S. 767 [768]). Jedoch steht einer isolierten Betrachtung der
Versteigerungseigenschaft abseits der weiteren Voraussetzungen des § 156 BGB
bereits der Wortlaut des § 312d Abs.4 Nr.5 BGB entgegen, wonach ein
Widerrufsrecht bei Verträge ausscheiden soll, „die in Form von Ver-steigerungen
(§ 156 BGB) geschlossen werden.“ Unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung
kann der darin angeführte Hinweis auf § 156 BGB nur bedeuten, dass neben der
Bejahung einer Versteigerung der Vertrag auch mittels Zuschlag geschlossen
werden muss (Heinrichs, Palandt, § 312 d BGB, Rd. 13). Einen Zuschlag hatte der
BGH aber zutref-fend verneint. Kommt nämlich ein Vertrag nach § 156 S.1 BGB
zustande, stellt die Waren-präsentation allein noch kein Vertragsangebot sondern
vielmehr eine bloße invitatio ad offe-rendum (Wolf, Soergel, § 145 BGB, Rdnr. 7;
Horstrup, Die Rechtsverhältnisse der Auktion, S. 15) also eine Aufforderung an
den Käufer, Gebote abzugeben, dar. Erst durch den Zuschlag des Verkäufers als
empfangsbedürftige Willenserklärung wird die abschließende Vertragsannahme
erklärt. Teleologisch betrachtet soll dem Versteigerer damit die Möglichkeit
einge-räumt werden, bei Zweifeln über Bonität oder Identität des Käufers
reagieren und ggf. auf einen Vertragsabschluss verzichten zu
können.
Anders liegt der Fall des AG
Hersfeld. Hier hat der Verkäufer mittels Warenpräsentation be-reits ein Angebot
abgegeben. Dem Käufer oblag mithin die Erklärung der Annahme. In die-sem Sinne
stellt der „Zuschlag“ bei der eBay-Versteigerung keine Willenserklärung im Sinne
der §§ 145 ff BGB dar. Der Zeitablauf als bloße Konkretisierung des
Auktionsendes spiegelt insofern auch nicht die Intention des Gesetzgebers
wieder, dem Versteigerer die Disposition über den Vertragsschluss einzuräumen.
Diesen Umstand verkennt das AG Hersfeld, was umso mehr verwundert, da es
bezugnehmend auf die Geschäftsbedingungen von eBay ausführt, dass „sowohl das
Angebot eines Käufers als auch das Angebot eines Verkäufers für beide Seiten
verbindlich sein wird und ein Vertrag durch das Höchstgebot zum Ende der
Versteige-rung zustande kommt.“ Kommt ein Vertrag durch das Höchstgebot zu
Stande, dann auch nur dieses Höchstgebot und nicht der „Zuschlag“ die Annahme
darstellen. Zur Klarstellung heißt es daher in den eBay-Bedingungen unter § 9
Nr.1 weiter, dass mit der Einstellung eines Arti-kels auf die eBay-Website der
Verkäufer ein verbindliches Angebot an den Meistbietenden abgibt. Abgesehen
davon, dass die AGB des Auktionshauses im Verhältnis zwischen den
Kaufvertragsparteien keine unmittelbare Wirkung entfalten, da es bereits an der
Einbeziehung in dieses Vertragsverhältnis fehlt (statt vieler Wenzel, NJW 2002,
S. 1550 [1550], m.w.N.), werden die Erklärungen der Vertragsparteien aber
jedenfalls vor dem Hintergrund dieser e-Bay-AGB verstanden und in deren
Auslegung berücksichtigt (Zur Gesamtproblematik Trinks, Die Online-Auktion in
Deutschland, S.176 ff). Rechtlich führt dies dazu, dass mit jeder Ge-botsabgabe
ein Vertrag geschlossen wird, der jedoch unter der aufschiebenden Bedingung
steht, dass das jeweilige Gebot zum Ende der Versteigerung das höchste darstellt
(Har-tung/Hartmann, MMR 2001, S. 278 [279]; Hollerbach, DB 2000, S. 2001
[2006]). Mit dem vom AG Hersfeld bezeichneten „Zuschlag“ wird also allein der
Eintritt der Bedingung kon-kretisiert, jedoch kein Vertrag
abgeschlossen.
Abseits dieser grundsätzlichen
Bedenken ging selbst der Gesetzgeber davon aus, dass Online-Versteigerungen
nicht unter den § 312d Abs.4 Nr.5 BGB fallen sollten. Während der Entwurf des
FernAbsG zunächst noch einen vollkommenen Ausschluss für den Anwendungsbereich
bei Versteigerungen vorsah (vergleiche § 1 Abs. 3 Nr.7 Buchstabe c FernAG i.d.F.
vom 09.02. 2000, BT-Drucks. 14/2658), wurde später auf Empfehlung des
Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages der Anwendungsbereich der §§ 312 b
ff BGB (n.F.) für Versteige-rungen, sprich die Informationspflicht für
Unternehmer, grundsätzlich eröffnet, dem Verbrau-cher jedoch weiterhin kein
Widerrufsrecht gewährt. Argumentativ wurde die unangemessene Behinderung des
Fernabsatzes eingewandt, sofern dem Verbraucher bei Versteigerungen im Internet
ein (gesetzliches) Widerrufsrecht zustünde (Börner/Rath/Sengpiel,
Fernabsatzrecht, S. 66; Wiebe in: Spindler/Wiebe, Internetauktionen, S. 91; a.A.
Wilmer, NJW-CoR, 2000, S. 94 [103 f]). Ein Ausschluss sollte mangels Zuschlag
jedoch nicht für die bereits bekannten Formen der Versteigerungen im Internet
gelten. Der Gesetzgebers maß dem Hinweis auf § 156 BGB daher entscheidende
Bedeutung zu (vergleiche BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Auch Versuche der
Literatur, teilweise über eine analoge Anwendung des § 312d Abs.4 Nr.5 BGB ein
Widerrufsrecht ausschließen, können hierbei nicht überzeugen. So fehlt es
bereits an einer dafür notwendigen Regelungslücke, da der Gesetzgeber mit dem
Hinweis auf § 156 BGB den Anwendungsbereich für Versteigerungen im Internet
gerade ausschließen wollte. Zudem kä-men unter dem Sichtwort „Umgehungsgeschäft“
weitere Zweifel hinsichtlich eines Wider-rufsausschlusses auf. Unternehmer
könnten gezielt die Versteigerungsplattform nutzen, um ihre Ware abseits des
regulären Internethandels und damit abseits einer Widerrufsmöglichkeit zu
versteigern (Trinks, Die Online-Auktion in Deutschland, S.233). Dem könnte in
der Praxis nur dadurch Einhalt geboten werden, die gewerberechtliche
Einschlägigkeit des § 34b GewO und die der korrespondierenden Verbotsnormen zu
bejahen, was jedoch nach überwiegender Ansicht abgelehnt wird (Fuchs/Demer,
GewArch, 1997, S. 60 ff; Schönleiter, GewArch, 2000, S. 49 f; Gaul, WM, 2000, S.
1783 ff; Mankowski, EWiR, 1999, S. 699 ff ).
Im Ergebnis kann daher ein
Ausschluss des Widerrufrechts nach § 312d Abs.4 Nr.5 BGB zumindest auf Grundlage
der seitens des AG Hersfeld geführten Argumentation nicht
über-zeugen.
Dr. jur. Peter Trinks
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