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Leitsatz:
1.
Für die auf einer Plattform eingestellten Inhalte für die die Betreiberin
erkennbar nur die Rahmenbedingungen zur Verfügung stellt ( hier: ebay) ist die
Haftungspriviligierung des § 11 TDGnF einschlägig
2.
Sind bei einer Plattform an mehreren Stellen deutlich erklärte Distanzierungen
vom Inhalt gegeben entsteht nicht der Eindruck beim Nutzer, das der
Plattformbetreiber und die jeweiligen Anbieter zusammen eine Einheit bilden und
der Plattformbetreiber die Verantwortung für die eingestellten Angebote
mitübernimmt.
3.
Stichwortartige Kontrollen des Plattformbetreibers der Fremdinhalte haben keine
Haftung für derartige Inhalte zur Folge. Eine Verpflichtung, aktiv Fremdinhalte
zu überwachen besteht nicht. Ausreichend ist es, gem. §11 Nr. 2 TDG nach
positiver Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten diese zu löschen.
LG
Potsdam MMR 2003 Seite 86 f.- ebay ( nicht rechtskräftig)
Der
Kläger ist ein Interessenverband des Videofachhandels. Die Beklagte ist das
Internetauktionshaus ebay. Der Kläger begehrt die Untersagung, jugendgefährdende
Schriften zu bewerben oder im Internet anbieten zu lassen.
Bei
der Beklagten wurde das Angebot von mehreren jugendgefährdenden Schriften oder
Medien festgestellt.
Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichtes besteht
kein Unterlassungsanspruch, weil diesem §§ 8,11 TDG entgegensteht. Zu Gunsten
der Beklagten greift das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, da es sich bei
den Angeboten um fremde Angebote im Sinne der Vorschrift und nicht um eigene
Inhalte handelt.
Bei
der Bewertung, ob eigene oder Fremdinhalte angeboten werden, ist allein
entscheidend, ob der Diensteanbieter aus Sicht des Nutzers die Inhalte als
eigene übernehmen will oder ob sie erkennbar fremd für den Anbieter sind. Dabei
wird für den Nutzer der Dienste fremder Inhalte in der Regel erkennbar sein,
sowie das der Provider sich diese Inhalte nicht zur Eigen macht, etwa wenn die
Inhalte kein Bezug zu sonstigen Tätigkeit des Providers haben. Sofern diese
Erkennbarkeit nicht gewährleistet ist, ist eine ernsthafte Distanzierung des
Providers von den fremden Inhalten angezeigt um eine Verantwortung verneinen zu
können. So liege der Fall hier.
Die
Beklagte, d.h. ebay, ist zwar im gewissen Umfang an der Präsentation und
Versteigerung der Ware beteiligt, doch diese Beteiligung beschränkt sich jedoch
auf die Vorgabe der Rahmenbedingungen für das automatisierte Auktionsverfahren.
Weder bewertet die Beklagte die einzelnen Angebotsgegenstände noch gibt sie in
sonstiger Weise Kommentare zu ihnen ab. Außerdem erfährt der Nutzer des
Auktionsforums zweifelsfrei das ein Kaufvertrag nur zwischen ihm und dem
Verkäufer zu Stande kommt. Desweiteren werden die allgemeinen
Nutzungsbedingungen zum Gegenstand der Anmeldung des Nutzers bei ebay
gemacht.
Auf
Grund der an mehreren Stellen des Auktionsverfahrens deutlich erklärten
Distanzierungen der Beklagten entsteht entgegen der Auffassung des Klägers
gerade nicht der Eindruck bei dem Nutzer, das die Beklagte mit ihrem
Versteigerungsforum und dem jeweiligen Anbieter zusammen eine Einheit bildet und
die Beklagte die Verantwortung für die eingestellten Angebote mit übernehmen
würde.
Eine
Verantwortung besteht nicht, da die Beklagte keine positive Kenntnis im Sinne
des § 11 Satz 1 TDG hatte. Würde man ein allgemeines Wissen ausreichen lassen,
würden die Haftungspriviligierungsregelungen ad absurdum geführt, da der
Dienstanbieter danach für sämtliche Inhalte einzustehen hätte. Dies entspricht
gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers. Eine Kenntnis ergibt sich auch nicht
beim Registrierungsverfahren. Schließlich kann der Beklagten nach § 242 BGB (
Treu und Glauben) nicht der Vorwurf gemacht werden, das sie sich bewußt der
Eröffnung des erheblichen Gefahrenpotentials verschließt. Hierbei ist zu
beachten, das der Diensteanbieter gem. § 8 II TDG nicht verpflichtet ist, aktiv
die Angebote zu überwachen und nach Umständen zu erforschen die auf einer
rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Die Beklagte führt umfangreiche
Kontrollprüfungen durch und hatte die Angebote unmittelbar nach positiver
Kenntnis unverzüglich gelöscht.
Kommentar:
Das
nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichtes Potsdam stellt eine der wenigen
Rechtssprechungsäusserungen zur Haftungsfrage von Dienstebetreibern nach dem
Teledienstegesetz in der aktuellen Fassung dar. Dem Urteil ist grundsätzlich
zuzustimmen, wendet es doch die Haftungspreviligierungen des Teledienstegesetzes
im Sinne des Gesetzgebers an.
Die
umstrittene Frage der sogenannten Disclaimer bekommt durch das Urteil wieder
eine neue Aktualität. Einer der Beurteilungsgrundlagen des Landgerichtes war die
Tatsache, das der Diensteanbieter an mehreren Stellen in seinen Portalauftritt
deutlich gemacht hat, das er sich die fremden Angebote nicht zu Eigen macht. Für
den Fall, das eine Erkennbarkeit, ob es sich um eigene oder fremde Angebote
handelt nicht gewährleistet ist nimmt das Landgericht eine ernsthafte
Distanzierung des Providers von fremden Inhalten an, um seine Verantwortung
verneinen zu können. Dies heisst nichts anderes, als das nach Ansicht des
Landgerichtes eine Disclaimer ausreichend sein dürfte, nicht um sich der
Verantwortung für fremde Angebote zu entledigen, sondern nur um deutlich zu
machen, das es sich um fremde Angebote handelt.
Hier
liegt der kleine aber feine Unterschied zu den so gern genutzten Linkdisclaimern
unter Bezugnahme auf das immer wieder falsch zitierte Urteil des
Landgerichtes Hamburg.
Eine
Distanzierung erfolgt nicht durch die Aussage man sei für die dargestellten
Inhalte nicht verantwortlich sondern ausschließlich durch die Information, das
es sich bei diesen Angeboten um Fremdinhalte handelt.
Die
von Spindler in NJW 1997 Seite 3193,3196 geforderte ernsthafte Distanzierung von
den Fremdinhalten ist nach unserer Auffassung unerheblich. Das Landgericht
nimmt, wenn auch nicht konsequent auf diesen Aufsatz Bezug. Letztlich wird es
auf den Zusammenhang ankommen indem sich der Fremdinhalt zum eigenen Inhalt des
Anbieters darstellt. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Urteil des
Landgerichtes Hamburg aus dem Jahr 1998. Während der Disclaimer sich zwar
deutlich distanzierte sprach die tatsächliche Gestaltung und der tatsächliche
Inhalt der Seite ganz klar eine andere Sprache.
Fazit:Für
die Verantwortlichkeit von Fremdinhalten, somit fremde Beiträge auf der eigenen
Internetseite wie auf Links kommt es auf den Zusammenhang an. Ein Disclaimer
kann dazu dienen deutlich zu machen, das es sich um Fremdinhalte handelt, der
Rest muss sich aus dem Zusammenhang ergeben. Man mag dies durch die üblichen
Disclaimer deutlich machen, Rechtssicherheit ist dadurch allein nicht
gegeben.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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