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Fehlende
Anbieterkennzeichnung bei ebay, Verwendung fremder Bilder sowie vergleichende
Werbung ist wettbewerbswidrig (LG Bremen vom 27.04.2004).
Die
Notwendigkeit von Anbieterkennzeichnungen auch bei ebay-Angeboten hatten wir
bereits in einigen Beiträgen ausführlich beleuchtet. Eine fehlende
Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 Teledienstegesetz
(TDG) bei gewerblichen ebay-Angeboten ist wettbewerbswidrig. Da
veröffentlichte Beschlüsse oder Urteil uns bisher nicht bekannt sind, möchten
wir auf einen aktuellen Beschluss in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor
dem Landgericht
Bremen vom 27.04.2004 hinweisen. Dort war einem Wettbewerber untersagt
worden, ohne eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG gewerbliche
ebay-Angebote vorzuhalten.
Der
Beschluss berührt insgesamt eine Problematik, die bei gewerblichen
ebay-Angeboten häufig: Der Wettbewerb bei ebay ist außerordentlich hart, so dass
gerne zu unlauteren Mitteln gegriffen wird, um sich eine bessere Position zu
verschaffen. Dazu gehört zum Einen, dass Verwenden fremder Digitalbilder, um das
eigene Angebot zu bewerben. Dies verstößt nicht nur gegen das Urheberrecht,
sondern kann auch wettbewerbswidrig sein. Beliebt sind auch bei ebay-Angeboten
abfällige Äußerungen über die Leistung oder Waren von Mitwettbewerbern. Obwohl
vergleichende Werbung zwischenzeitlich erlaubt ist, muss er sich doch an enge
Grenzen halten. Bis zur endgültigen Verabschiedung und Veröffentlichung des reformierten
UWG gilt Artikel 3 a (1) b der Richtlinie Nr. 97/55/EG, die wortwörtlich in
§ 6 des Neuentwurfes des UWG´s übernommen wurde. Vergleichende Werbung ist zwar
zulässig, ist jedoch unlauter, wenn sie nicht objektiv auf eine oder mehrere
wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis
von Waren oder Dienstleistungen bezogen wird. Hieran fehlt es oft. In erster
Linie wird jedoch § 6 II Nr. 5 UWG-E verletzt, d.h., Waren eines Mitbewerbers
werden herabgesetzt und verunglimpft. Hier sind zum Teil erhebliche Verstöße im
Rahmen des ebay-Wettbewerbes festzustellen. Diese braucht man sich nicht
gefallen zu lassen. Dies gilt um so mehr, als dass die Auswirkungen auf
potentielle Kunden bei negativen Aussagen über das eigene Unternehmen durch den
Mitwettbewerber oftmals erheblich sind.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
Stand:
05/2004
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