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Kein Widerrufsrecht bei
ebay-Versteigerungen (Amtsgericht Bad Hersfeld vom 22.03.2004)
Die Frage des Bestehens eines
Widerrufs- oder Rückgaberechtes gemäß § 312 d BGB bei Internetauktionen, wie bei
www.ebay.de ist außerordentlich streitig. Im wesentlichen geht es um die Frage,
ob es sich bei Internetauktionen um Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB
handelt. § 156 BGB hat folgenden Wortlaut:
§ 156 Vertragsschluss bei
Versteigerung
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag
zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die
Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
§
312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB schließt bei Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB ein
Widerrufs- oder Rückgaberecht aus. Dementsprechend ist auch bei ebay ein
entsprechender Trend zu erkennen, Widerrufsrechte dem Kunden nur dann
einzuräumen, wenn dieser über die Sofort-Kauf-Option eine Ware erwirbt.
Die
Frage, ob bei ebay-Auktionen eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vorliegt, ist
bisher leider noch nicht eindeutig geklärt. In seiner grundlegenden
Ricardo-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 2002, 363) hatte der
Bundesgerichtshof zwar festgestellt, dass bei Internetversteigerungen wirksame
Verträge geschlossen werden. Ob es sich hierbei jedoch um Versteigerungen im
Sinne des § 156 BGB handelt, hat der BGH leider offen gelassen. Dies hat zur
Folge, dass es sehr unterschiedliche Rechtsprechung gibt, die die Frage
abweichend beantworten.
Während
das Amtsgericht
Osterholz-Scharmbeck eine Versteigerung angenommen hat und somit dem Käufer kein
Widerrufsrecht zuerkannte, hat das Landgericht Hof gleich mehrmals
festgestellt, dass Internetauktionen keine Versteigerungen im Sinne des § 156
BGB sind.
Nunmehr schlägt sich auch das Amtsgericht
Bad Hersfeld (Amtsgericht Bad Hersfeld, Urteil vom 22.03.2004, Az.: 10 C
153/04)
auf die Seite der Versteigerungsfraktion.
Nach
Ansicht des Amtsgerichtes ist der Vertragsschluss durch Zuschlag im Sinne des §
156 BGB zu Stande gekommen. Ein Zuschlag erfolge hier dadurch, dass der
Versteigerer eine zeitliche Begrenzung für seine Versteigerungsaktion setzt und
zugleich erklärt, dass er das höchste Gebot akzeptiert und annehmen werde.
Nach
Ansicht des Amtsgerichtes ist dies einem Zuschlag im Sinne des § 156 BGB
gleichzustellen.
Wir
halten dieses Urteil jedoch für falsch. Bei Versteigerungen ist das Gebot der
Vertragsantrag des Bieter, der Zuschlag stellt die Annahmeerklärung des
Versteigerers dar.
Der
Bieter hat daher, und nur dann ist § 156 BGB anwendbar, keinen Anspruch auf den
Zuschlag.
Vorliegend
ist es bei ebay jedoch genau anders. Der Bieter hat, wenn er der Höchtsbietende
ist, einen Anspruch auf einen Zuschlag, da der Vertrag durch die vorweggenommene
Annahmeerklärung des Verkäufers zu Stande kommt.
Es
heißt insofern im Standardkommentar des BGB, Palandt: Bei Versteigerungen im
Internet kann schon der ins Internet eingestellte Text ein Angebot oder eine
antizipierte Annahmeerklärung des Einlieferers darstellen. In diesem Fall kommt
der Kaufvertrag durch das Höchstgebot des Bieters wirksam zu Stande (Palandt,
BGB, § 156 Rdnr. 3).
Da
vorliegend der Verkäufer keinerlei freie Entscheidungsmöglichkeit mehr hat, ob
er den Zuschlag erteilt oder nicht, kann es vorliegend sich nicht um eine
Versteigerung im Sinne des § 156 BGB handeln.
Nach
unserer Auffassung -unter dem Hinweis, dass die Rechtslage noch ungeklärt ist-
hat der Käufer daher auch bei einer Ersteigerung ein Widerrufs- oder
Rückgaberecht.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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