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Einstweilige Verfügung oder Klage erhalten?
Vorab ein Hinweis: Post vom Gerichtsvollzieher bekommen und
einstweilige Verfügung oder Klage erhalten? Rufen Sie an! Wir beraten Sie sofort
und vertreten Sie vor Gericht!
Aus
diesem Grund haben wir auf dieser Seite wichtige Informationen zu diesem Thema
für Sie zusammengestellt. Unsere Informationen können nach unserer Erfahrung
eine konkrete Beratung nicht ersetzen.
Auf
unserer Internetseite finden Sie über 900 Beiträge mit allgemeinen und zum Teil
sehr speziellen Informationen unter anderem zum Thema Abmahnung, einstweilige
Verfügung und Klage in Wettbewerbs-, Urheberrechts- oder Markenrecht. Wir wissen
aus unserer Beratungspraxis aus diesem Bereich, dass unsere Mandanten oft erst
einmal eine Übersicht über die wichtigsten Informationen wünschen.
Eine
Übersicht über das Thema Abmahnung, die einem gerichtlichen
Verfahren vorausgehen finden Sie unter
Einstweilige
Verfügung
Eine Abmahnung , sei es im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht
oder Markenrecht mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abzugeben, dient zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens. Wird keine oder
nur eine unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben (aus taktischen Gründen
kann es zum Teil klug sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben!) hat der
Abmahner die Möglichkeit, eine sogenannte einstweilige Verfügung zu beantragen.
Hierbei handelt es sich um ein gerichtliches Eilverfahren. Entschieden wird
durch das Landgericht durch einen Beschluss. Eine mündliche Verhandlung oder
eine Anhörung des Abgemahnten findet in der Regel nicht statt.
Die einstweilige Verfügung wird durch den
Gerichtsvollzieher zugestellt und ist zum Zeitpunkt der Zustellung
sofort wirksam!
Gegen
die einstweilige Verfügung kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, der
sogenannte Widerspruch. Folge ist, dass über den Inhalt der einstweiligen
Verfügung in einer mündlichen Verhandlung entschieden wird.
Achtung!
Auch
wenn Sie gegen die einstweilige Verfügung keinen Widerspruch einlegen möchten,
müssen Sie zur Vermeidung weiterer Kosten auf die einstweilige Verfügung
reagieren. Da Ansprüche beispielsweise im Wettbewerbsrecht innerhalb kurzer Zeit
verjähren, muss zeitnah gegenüber dem Abmahner erklärt werden, ob die
einstweilige Verfügung als endgültig und rechtsverbindlich anerkannt wird oder
nicht. Erfolgt eine derartige Erklärung von Seiten des Abgemahnten nicht,
besteht die Möglichkeit, dass der Abmahner zur Abgabe einer Abschlusserklärung
auffordert. Dies ist insofern ärgerlich, als das mit dieser Aufforderung
erhebliche Zusatzkosten verbunden sind. Diese lassen sich durch eine zeitnahe
Abgabe einer Abschlusserklärung vermeiden.
Klage
erhalten?
Bei wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen oder
urheberrechtlichen Ansprüchen sind einstweilige Verfügungen nur dann möglich und
zulässig, wenn die sogenannte Eilbedürftigkeit gegeben ist. Dies heißt, dass
zwischen der Abmahnung und der einstweiligen Verfügung nicht zu viel Zeit
vergangen sein darf. Viele Gerichte nehmen hier eine Frist von einem Monat
an.
Unterlassungsansprüche
können somit statt einer einstweiligen Verfügung auch im Wege der sogenannten
Hauptsacheklage geltend gemacht werden. Eine Hauptsacheklage ist auch dann
möglich, wenn keine Abschlusserklärung abgegeben wird (siehe oben). Denkbar ist
auch eine Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung. Diese
ist dann denkbar, wenn zwar eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wurde,
jedoch die geforderten Anwaltskosten nicht oder nur in geringerem Umfang gezahlt
wurden.
Im
Rahmen einer Klage auf Erstattung der Abmahnkosten kann überprüft werden, ob die
Höhe der Kosten sowie die Abmahnung berechtigt ist. Die Kosten sind somit nicht
automatisch zu zahlen.
Wichtig beim Erhalt der Klage ist, die vom Gericht
gesetzten Fristen zu beachten. Erfolgt innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine
Verteidigungsanzeige, kann ein sogenanntes Versäumnisurteil ergehen. Dies stellt eine
Verurteilung dar, ohne dass das Gericht den Sachverhalt näher
prüft, weil nicht innerhalb der gerichtlichen Fristen reagiert wurde.
Wir
beraten oder vertreten Sie!
Bei
berechtigten Ansprüchen, gegen die keine stichhaltigen Einwendungen vorgebracht
werden können, macht eine anwaltliche Vertretung wenig Sinn. Dies hätte im
Ergebnis zur Folge "ausser Spesen nichts gewesen".
Wir
beraten Sie fair und objektiv, ob eine Klageverteidigung Sinn macht und mit
welchen Kosten diese verbunden ist.
Wir
vertreten Sie bundesweit vor sämtlichen Amtsgerichten, Landgerichten oder
Oberlandesgerichten.
Rufen
Sie einfach an!
Ihr
Anruf ist für Sie unverbindlich und dient lediglich der Einschätzung des
Beratungsbedarfes. Wir erläutern Ihnen Inhalt und Umfang unserer Beratung und
teilen Ihnen mit, was eine Beratung kosten würde. Sie haben dann die Möglichkeit
zu entscheiden, ob Sie eine Beratung wünschen. Sollten Sie eine Beratung
wünschen, prüfen wir nach Erhalt der Unterlagen den Sachverhalt und die
Rechtslage und rufen Sie zurück!
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Schmidt,
Rostock
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