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Neues
Urteil zur Unternehmereigenschaft vom LG Hof
Zur außerordentlich bedeutsamen wie auch streitigen Frage
der Unternehmereigenschaft bei Internetverkäufern gemäß § 14 BGB hat das
Landgericht Hof als Berufungsgericht mit Urteil vom 08.08.2003, AZ 22 S 28/03
(Urteil auf
ww.jurpc.de) Stellung
genommen.
Das
Urteil verdient eine etwas ausführlichere Besprechung.
Mit
der Frage, wann ein Unternehmer ein Unternehmer ist, hatten wir uns an anderer
Stelle bereits einmal auseinandergesetzt. Diese Frage ist umso wichtiger,
als dass der private Käufer gegen einen Unternehmer im Internet ein Widerrufs-
oder Rückgaberecht hat. Zudem treffen den Unternehmer besondere Verpflichtungen
des Verbrauchsgüterkaufes.
Das
Landgericht Hof hat wieder einmal zu Recht angenommen, dass bei einer
Internetauktion eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB nicht vorliegt. Diese
hätte zur Folge, dass ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 312 d Abs. 4
Nr.5 BGB nicht besteht.
In
der Praxis liegt die Beweislast für den Nachweis der Unternehmereigenschaft bei
demjenigen, der sich günstigen Falls darauf beruft, in der Regel dem Käufer. Die
Frage ist insbesondere dann schwierig zu beurteilen, wenn der Verkäufer, wie bei
dem Bewertungsprofil von ebay leicht zu erkennen ist, eine Vielzahl von
Transaktionen durchführt.
Dogmatisch
sehr schön nachvollziehbar führt das Landgericht aus, dass der Begriff des
Unternehmers auf drei Elemente basiert, den persönlichen, den funktionalen und
den sachlichen Kriterien.
Wichtig
ist insbesondere ein planvolles und dauerhaftes Tätigwerden, um auf eine gewisse
Dauer am Markt tätig zu sein.
Der
Kläger hatte lediglich dargelegt, dass der Beklagte, der Verkäufer, eine
Vielzahl von Geschäften vorgenommen hatte. Die planmäßige Ausrichtung konnte er
damit jedoch nicht nachweisen. Im übrigen führt das Landgericht aus, dass auch
Käufe und Verkäufe in einer größeren Anzahl sehr wohl Privatpersonen zuzurechnen
sind. Es heißt dann: "Eine planvolle Tätigkeit liegt dann vor, wenn der Beklagte
Gegenstände stetig ankauft, um sie über das Internet weiter zu vertreiben.
Allein aus der Anzahl der Rechtsgeschäfte kann eine solche planvolle Tätigkeit
nicht abgeleitet werden."
Deutlich
wird nach unserer Auffassung eine planvolle Tätigkeit dann, wenn gleichartige
Gegenstände gleich mehrfach verkauft werden.
Somit
schadet eine Vielzahl von Geschäften nicht.
Es
heißt insofern im Urteil: "Der Beklagte kann seine Einkäufe, wie eine andere
natürliche Person im Geschäft, über das Internet tätigen und Gegenstände, die er
nicht benötigt, dort wieder veräußern, wie eine andere natürliche Person über
Zeitungsanzeigen. "
Das
zutreffende Urteil des Landgerichtes Hof, verdeutlicht, wie schwierig die
Beurteilung dieser Frage ist.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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