Urteile zum Thema Domainrecht
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Leitsatz:
Die
Vereinbarung über das "Besorgen" einer Domain stellt einen
Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Dieser ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die
Übertragung der Domain auf den Geschäftsherrn und die Anmeldung auf ihn als
Domaininhaber geschuldet ist.
Urteil
vom 5.12.2002
‑ 6 U 5770/01 (LG
München 1); nicht rechtskräftig (MMR 2003,795)
Leitsatz:
Bei der Verwendung der Topleveldomain .ag geht der Verkehr von einer
Aktiengesellschaft als Domaininhaber aus. Es kann eine wettbewerblich relevante
Täuschung des Verkehrs über die Rechtsform vorliegen.
Landgericht
Hamburg 2. 9. 2003 AZ 312 0
271/03
Leitsatz
1.
Die Bezeichnung "tauchschule-dortmund" erweckt den Eindruck, dass es sich
gewissermaßen um die Tauchschule in Dortmund handelt, mit der Folge, dass eine
überragende Stellung behauptet wird.
2.Dieser
Eindruck einer Spitzenstellung ist wettbewerbswidrig, wenn es vor Ort noch eine
größere Tauchschule gibt.
Oberlandesgericht
Hamm, Az. 4 U 14/03, Urteil vom 18.03.2003
Leitsatz
1.
Die Verwendung des Domainnamens "Presserecht" durch eine Anwaltskanzlei verstößt
nicht gegen die Berufsordnung und ist auch nicht wettbewerbswidrig.
2.
Für die Registrierung von Gattungsbegriffen gelten keine besonderen Regeln,
allein maßgebend ist das Prioritätsprinzip.
3.
Die Verwendung eines Gattungsbegriffes als Domainnamen ist in der Regel keine
unzutreffende Alleinstellungsbehauptung.
BGH, Beschluss v. 25.11.2002, Az. AnwZ (B) 41/02, MMR 2003,
Seite 252 ff.
Leitsatz:
1.
Eine Domainadresse, die ein Produkt mit einer Orts- oder Regionalbezeichnung
verbindet, ist eine irreführende Alleinstellungswerbung gem. § 3 UWG.
2.
Ist der Ort der Regionalbezeichnung (hier Dortmund) in vielen Sportbereichen
führend und genießt einen exelenten Ruf, liegt eine unzulässige Rufausbeutung
vor.
LG Dortmund, Urteil v. 24.10.2002, Az. 18 O 70/02, MMR
2003, Seite 200 (Tauchschule-Dortmund.de), nicht rechtskräftig
Leitsatz
1.
Bei Verträgen über eine Domainüberlassung und der Einräumung der
Nutzungsmöglichkeit handelt es sich um einen Miet- bzw. Pachtvertrag.
2.
Ist für diesen Vertrag weder eine feste Laufzeit noch eine bestimmte
Kündigungsfrist vereinbart worden, kann das Vertragsverhältniss, soweit es die
Bereitstellung von Speicherkapazitäten betrifft, grundsätzlich frei, d.h., mit
einer Frist von höchstens zwei Tagen, zu jedem beliebigen Termin gekündigt
werden (§ 565 Abs. 4, § 565 Abs. 2 BGB).
3.
Soweit wegen der Verpachtung der Domainnamen mangels Sachqualität Pachtrecht
Anwendung findet, kommt eine Kündigung nach § 584 BGB a.F. nur für den Schluß
des Pachtjahres und zwar spätestens zum 03. Werktag des halben Jahres in
Betracht, in dessen Ablauf die Pacht enden soll.
OLG Köln, Urteil v. 13.05.2002, Az. 19 U 211/01, MMR
2003, Seite 191 f.
Leitsatz:
- Die Verwendung einer Marke bzw. einer Unternehmenskennzeichnung, die nicht
zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebes dient, hat keine
Markenrechtsverletzung zur Folge. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch der
flüchtige Verkehr bereits angesichts des Bedeutungsgehalts (stoppesso)
erkennen kann, dass es sich um eine Domain handelt, die eine Plattform für
Kritik an dem Unternehmen bereitstellt.
- Auf Grund des verfassungsrechtlich gesicherten Rechtes, sich auch im
Internet kritisch mit einem Unternehmen zu befassen, ist unter marken- und
namensrechtlichen Gesichtspunkten kein Raum für ein Verbot einer derartigen
Domain.
LG Hamburg, Beschluss v. 10.06.2002, Az. 312 O 280/02, MMR
2003, 53 ("stoppesso.de"), rechtskräftig
Leitsatz:
-
Aus der Wortmarke "Deutsche Post" und einer Wort/
Bildmarke "Post" der aus der früheren Deutsch Bundespost hervorgegangenen
Anbieterin von Postdienstleisungen, lassen sich keine Verbotsansprüche
herleiten gegen die Marken "Citipost", die diesen Wortbestandteil aufweisende
Firma, die Domainbezeichnung und die e-Mailadresse eines Unternehmens, das mit
Erlaubnis der Reg TP diverse, dem Gewicht nach jeweils im Einzelnen
beschränkte Briefsendungen in Deutschland für andere befördert.
-
Die
prioritätsjüngere Domainbezeichnung citipost.de ist unmittelbar verwechselbar
mit der Marke Citipost.
OLG Köln, Urteil v. 08.05.2002, Az. 6 U
195/01, MMR 2003, S. 61 ("citipost" nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
-
Wird die Verletzung der deutscher Markenrechte durch
eine dänische Homepage unter der Toplaveldomain ".dk" geltend gemacht, sind
deutsche Gerichte im Geltungsbereich der EuGVÜ gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ stets
zuständig. Insofern ist durch das in Kraft treten der EuGVVO zum 01.03.2002
keine Änderung erfolgt, denn nach Art. 1 III EuGVVO gilt das EuGVÜ im
Verhältnis zu Dänemark fort. Von Art. 5 III EuGVÜ werden auch die quasi
deliktischen Tatbestände des Kennzeichen- und Wettbewerbsrechts erfasst.
-
Internetwerbung
für Waren und Dienstleistungen, welche nicht im territorialen Schutzbereich
der Marke erbracht werden können, stellt nur dann eine Verletzung der
verwendeten Inlandsmarke dar, wenn die Homepage über die bloße Möglichkeit der
Abrufbarkeit im Inland hinaus auch einen weiteren territorialen Inlandsbezug
aufweist. Der Inlandsbezug ist im Rahmen einer umfassenden, die
widerstreitenden Interessen berücksichtigenden Einzelfallabwägung
festzustellen.
OLG Hamburg, Urteil v. 02.05.2002, Az. 3 U 312/01, CuR
2002, 837 (nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
Zwischen
der Marke Bioland und der Domain Biolandwird.de besteht keine unmittelbare
Verwechslungsgefahr
LG München I, Urteil v. 13.08.2002, Az.
9 HKO 8263/02, MMR 2002, 832 (rechtskräftig)
Leitsatz:
-
Die Verwertung einer .de Domain im Wege der
Zwangsvollstreckung kann durch eine Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher
im Internet erfolgen. Die Übertragung des Rechtes findet nicht mit Zuschlag,
sondern mit Erklärung des Gerichtsvollziehers statt.
-
Bei
einer vor dem 15.08.2000 registrierten Domain darf dies nur mit Zustimmung der
Denic erfolgen.
AG Berleburg, Beschluss v. 16.05.2001, Az. 6 M
576/00, MMR 2002, 848
Leitsatz:
-
Dem Zeitschriftentitel "Versicherungsrecht" kommt nur
schwache Kennzeichnungskraft zu. Es besteht keine Verwechslungsgefahr mit
einer gleichlautenden Domain.
-
Die
Tatsache, dass bei entsprechender Bekanntheit eine Domain gewinnbringend
veräußert werden kann, macht die Registrierung einer Domain nicht
sittenwidrig. Sofern die Bekanntheit der Domain durch entsprechende abrufbare
Inhalte bewirkt wird, da der Bekanntheit dann eine eigene Leistung zu Grunde
liegt.
LG Düsseldorf (Versicherungsrecht.de), Urteil v.
12.06.2002, Az. 2a O
11/02, MMR 2002, 758 f.
Leitsatz:
-
Bei Verträgen über Domainüberlassungen
(Domainvermietung) handelt es sich um Verträge mit miet- oder pachtrechtlichen
Charakter. Da die Domain selbst keine Sachqualität hat, finden die
mietrechtlichen Vorschriften des § 581 BGB Anwendung.
-
Bei
Beendigung der Domainüberlassung sind im Voraus entrichtete Verwaltungs- und
Nutzungsgebühren mangels abweichender Parteivereinbarung zurück zu erstatten.
OLG Köln, Urteil v. 13.05.2002, Az. 19 U
211/01, CuR 2002, 832 f.
Leitsatz:
Die Benutzung der Domain "Canal Grande" auf der über Kanäle in Venedig berichtet
wird, verletzt nicht das Namensrecht eines Restaurants "Zum Bootshaus Canal
Grande". Wenn auf einer Domain kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt,
sowie ebenfalls keine Waren oder Dienstleistungsähnlichkeit, sind auch keine
markenrechtlichen Ansprüche gegeben.
LG Düsseldorf (Canal Grande.de), Urteil v. 12.06.2002, Az.
2a O
346/01, MMR 2002, 756 f.
Leitsatz:
Ein
Internetserviceprovider, der eine Domain hosted, haftet für die Domain, die
Rechte Dritter verletzt, wenn er Kenntnis über die Rechtsverletzung hat und ihm
eine einstweilige Verfügung gegen den Domaininhaber vorliegt. Dies gilt
insbesondere dann, wenn es sich bei dem Domaininhaber um eine Gesellschaft mit
Sitz im Ausland handelt und dem Provider keine Anhaltspunkte für Namensrechte
des Domaininhaber an der Domain vorliegen.
LG München I, Urteil v. 27.02.2002, Az. 1 HK
O 16598/01, MMR 2002, 690 (rechtskräftig)
Leitsatz:
Wer durch ein
gerichtliches Urteil zur Unterlassung einer Domainnutzung verurteilt wurde, ist
verpflichtet, ausreichende Bemühungen zu unternehmen, umgehend nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils die Registrierung der Domain und die Konnektierung der
Homepage zu beenden. Erfolgt dies nicht, so ist die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes (hier in Höhe von 2.000,00 DM) angemessen und
rechtmäßig.
OLG Hamm, Beschluss v. 26.03.2002, Az. 4 W
151/01, CuR 2002, 752 f.
Leitsatz:
Die Nutzung einer
markenrechtsverletzenden Domain begründet einen Schadenersatzanspruch nach der
so genannten Lizenzanalogie soweit die Nutzung der Domain nicht von einer
Relevanz für den Absatz der Produkte des Markenrechtsinhabers gewesen ist oder
dies ernsthaft zu erwarten gewesen wäre, ist eine Lizenz i.H.v. 150,00 €/Monat
für die Domainnutzung angemessen.
LG Hamburg, Urteil v. 02.07.2002, Az. 312 O 116/02, MMR 2002, 628 f.
Leitsatz:
Eine geschützte
Marke ist auch gegen eine Verwässerung bei Verwendung im politischen
Meinungskampf und nicht nur bei Verwendung im geschäftlichen Verkehr
geschützt.
LG Essen, Urteil v. 23.05.2002, Az. 11 O 96/02, MMR 2002, 631 (Castor.de)
Leitsatz:
Bei gleichlautenden
Domainnamen, die sich nur durch eine Top-level-domain unterscheiden (de, com,
info, biz) genügen diese Unterschiede nicht, um eine Verwechslungsgefahr
auszuschließen.
OLG Hamburg (handy.de-handy.com), Beschluss
v. 04.02.2002, Az. 3 W
8/02, MMR 2002, 626
Leitsatz:
Die Registrierung
einer Domain mit der Bezeichnung "duck.de" eröffnet mangels beschreibender
Inhalts kein Informationsportal über die Ente als Tier und Nahrungsmittel
sondern verletzt eine natürliche Person mit diesem Familiennamen in ihrem
Namensrecht.
OLG München, Urteil v. 10.01.2002, Az. 6 U 3512/01 C, MMR 2002, 627 f.
Leitsatz:
- Die Domain
"playmatemoni96.de" und die Marke "playmate" sind verwechslungsfähig, da sie
einen prägenden Wortbestandteil der Marke "Playmate" enthalten.
- Eine Verwendung der
Bezeichnungen "playboy" und "playmate" als Metatags hat ebenfalls eine
Verwechslungsfähigkeit zur Folge.
LG Stuttgart ("playmatemoni96.de"), Urteil v. 03.12.2001,
Az. 4 KfH
O 131/01, MMR 2002, 486 f.
Leitsatz:
Ein titulierter Anspruch auf eine Abgabe
einer Verzichtserklärung für eine Domain ist vorläufig vollstreckbar gemäß § 888
ZPO. Eine Vollstreckung daher vor Rechtskraft des Urteils möglich.
OLG Frankfurt, Teilurteil v. 17.01.2002, Az. 6 U 128/01, MMR 2002, 471
Leitsatz:
- Ist ein Namensträger nach
der Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen
Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht
zwingend das Verbot, den Namen als Internetadresse zu verwenden. Vielmehr kann
einen möglich Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So
kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt
werden, dass es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt,
zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.
- Kann der Inhaber eines
Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als
Domainnamen im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der
Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der
Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domainnamen
außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfeldes des
kennzeichenrechtlichen Anspruchs- etwa für private Zwecke oder für ein
Unternehmen in einer anderen Branche- zu verwenden.
- Ein Rechtsanwalt, der durch
die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat,
ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich
nicht verpflichtet, die zur Schadensberechnung benötigte Auskunft über Namen
seiner Mandanten zu offenbaren.
BGH ("vossius.de"), Urteil v. 11.04.2002, Az. I ZR
317/99, MMR 2002, 456 f.
Leitsatz:
- Der zeichenrechtliche
Schutz nach Markengesetz geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem
Namensschutz des § 12 BGB vor.
- Schon die Registrierung
eines markenrechtlich geschützten Domainnamens stellt einen unbefugten
Namensgebrauch gem. § 12 BGB dar.
- Bei Namensgleichheit einer
natürlichen Person mit einem markenrechtlich geschützten Begriff darf die
natürliche Person den Namen im Internet nur mit einem unterscheidenden
Zusatz als Internetadresse verwenden.
- Bei einer Namensverletzung
besteht kein Anspruch auf Umschreibung der Registrierung, sondern nur auf
Löschung.
BGH ("Shell.de"), Urteil v. 22.11.2001, Az. I ZR
138/99, CuR 2002, Seite 525 ff.
Leitsatz:
- Bei einer Gleichnamigkeit
der Gemeinde und einer natürlichen Person gilt der Prioritätsgrundsatz.
- Hierbei ist es unerheblich,
ob der Domainnutzer die Domain für private oder geschäftliche Zwecke
nutzt.
LG Flensburg ("Sandwig.de"), Urteil v.
08.01.2002, Az. 2 O 351/01, CuR 2002, 537 f.
Leitsatz:
- Die Auskunft über die
Verfügbarkeit eines Domainnamens bei einer "Whois-Abfrage" ist keine
Namensrechtsverletzung.
- Grundsätzlich gilt im Bereich der
Gleichnamigen das Prioritätsprinzip. Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen
auch bei überragender Bekanntheit einer Person nicht.
OLG Köln "Günther Jauch.de" II (rechtskräftig), Urteil v.
27.11.2001, Az. 15 U 108/01,
15 U 109/01, CuR 2002, S. 533 ff.
Leitsatz:
- Bei einer Berechnung eines
Schadenersatzes für eine markenrechtswidrige Domain, kann im Sinne der
Lizenzanalogie nicht der Tarif der VG Bild-Kunst zugrunde gelegt
werden.
- Als Schaden wird unter
Zugrundelegung eines hypothetischen Lizenzvertrages für die ausschließliche
Benutzung der Domain 300 DM im Monat zugrunde gelegt. Bei Verletzung einer
bekannten Marke ist dieser Wert zu verdoppeln.
- Bei einem Schaden, der
Lizenzanalogie festgelegt, fällt keine Umsatzsteuer an.
LG Mannheim (zwilling.de), Urteil v. 30.11.2001, Az. 7 O
296/01, MMR 2002, Seite 400 ff. (nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
- Eine Gemeinde hat auch an
einer Kurzbezeichnung ihres amtlichen Namens ein eigenes Namensrecht.
- Kommen mehrere Parteien als
berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht, sind die
Interessen gegeneinander abzuwägen. Hierbei gilt in erster Linie das
Prioritätsprinzip.
LG Düsseldorf (bocklet.de.), Urteil v. 16.01.2002, Az. 2a
O 172/01, MMR 2002, Seite 398 f. (rechtskräftig)
Leitsatz:
Eine Namensrechtsverletzung
bei Verwendung eines Städtenamens in einer Domainbezeichnung stellt keine
Namensverletzung der entsprechenden Gebietskörperschaft dar.
OLG Düsseldorf (duisburg-info.de), Urteil v. 15.01.2002, Az.
20
U 76/01, CuR 2002, 447 f., (rechtskräftig)
Leitsatz:
- Bei der
Benutzungsberechtigung eines Domainnames zwischen einer Gemeinde als Person
des öffentlichen Rechts und einem unter der gleichen Kurzbezeichnung
auftretenden Unternehmen sind die Interessen der Namensträger gegeneinander
abzuwägen.
- Für die Abwägung kommt es
ausschließlich auf die Benutzung des Namens als Internetadresse an. Hierbei
ist der Zeitpunkt der Reservierung des Namens entscheidend.
- Eine Gemeinde mit einem
historischen Namen hat kein besseres Namensrecht als eine im Handelsregister
eingetragene Firma.
OLG Koblenz ("Vallendar.de"), Urteil v. 25.01.2002, Az. 8 U
1842/00, CuR 2002, Seite 280 ff. (nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
-
Die Registrierung einer
Domain ohne Bezug zu einem Produkt zum alleinigen Zweck der Freihaltung,
stellt noch keine kennzeichenrechtliche Benutzung dar.
-
Eine sittenwidrige
Behinderung ist einem solchen Fall nur dann gegeben, wenn die Reservierung des
Domainnamens in der Absicht erfolgt, die Domain für einen Konkurrenten zu
sperren.
OLG Karlsruhe (dino.de), Urteil v. 12.09.2001, Az. 6
U 13/01, MMR 2002, 118 f.
Leitsatz:
- Die bloße Registrierung
einer Domain ohne Bezug zu einem Produkt oder Gewerbe zum alleinigen Zweck der
Freihaltung der Domain für einen Internetauftritt eines Kunden, stellt noch
keine Kennzeichen rechtlicher Benutzung dar. Da die Internetdomain als solche
nicht als verwechslungsfähiges Produkt angesehen werden kann, fehlt es an
einer markenrechtlich relevanten Produktkollision.
- Eine sittenwidrige
Behinderung ist in einem solchen Fall nur dann gegeben, wenn die Reservierung
des Domainnamens ausschließlich in der Absicht erfolgt, die Domain für die
Konkurrenz zu sperren.
OLG Karlsruhe, Urteil v. 12.09.2001, Az. 6
U 13/01, CuR 2002, Seite 60 (noch nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
Die Denic e.G. als
Registrierungsstelle für Top-Level-Domains mit der Endung .de ist für eine
rechtsverletzende Domain nur ausnahmsweise mit verantwortlich. Dies gilt
insbesondere nur dann, wenn eine Domain für Sie erkennbar in grober Weise Rechte
eines Dritten verletzt, sofern die Domain aus einem allgemein bekannten und
vielseitig verwendbaren Begriff besteht, sind diese Voraussetzungen nicht
erfüllt (Nordsee.de).
LG Kiel, Urteil v. 15.03.2001, Az. 15 O 194/00, MMR 2002, Seite 64
Leitsatz:
- Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für Bundesbehörden.
- Eine Zuordnungsverwirrung
kann auch dann entstehen, wenn der allgemeine Sprachgebrauch, hier der Begriff
"Verteidigungsministerium" für die offizielle Bezeichnung, nämlich
"Bundesministerium der Verteidigung" verwendet wird.
- Bei Behörden mit einer für
die Sozialgemeinschaft herausragenden Funktion sind deren Interessen
grundsätzlich stärker schützenswert als bloße Gewinnmaximierungsinteressen
gewerblicher Unternehmen.
LG Hannover, Urteil 12.09.2001, Az. 7 O
349/01 (18), K§R 2001, Seite 652 f. ("Verteidigungsministerium.de")
Leitsatz:
Die Registrierungsstelle
"Denic" ist zur Sperrung von bei ihr registrierten Internetdomains verpflichtet,
wenn der Domaininhaber gröblichst das Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht verletzt
und dies schlüssig dargelegt wird.
LG Frankfurt ("Viagratip.de"), Urteil v. 21.03.2001, Az. 2/6 O
687/00, CuR 2001, 785
Leitsatz:
Die Registrierungsstelle
DENIC e.G. für Internetdomains mit der Top-Level-Domain ".de" haftet nicht als
Störer für rechtsverletzende Inhalte eine Website. Dies gilt auch dann, wenn die
Rechtsverfolgung gegenüber dem Domaininhaber mit besonderen Schwierigkeiten
verbunden ist.
LG Wiesbaden, Urteil v. 13.06.2001, Az. 10 O
116/01, MMR 2001, 769 (rechtskräftig)
Leitsatz:
Der Internetnutzer erwartet
bei einem branchenbezogenen Domainnamen den Zugang zu einem Informationsarchiv
und sachverwandte Themen. Ein branchenfernes Angebot unter diesem Domainnamen
indem beispielsweise e-Mailadressen und Subdomains angeboten werden, ist daher
irreführend.
LG Frankfurt ("Drogerie.de"), Urteil v. 23.03.2001, Az. 3/12 O
4/01, CuR 2001, 713 f.
Leitsatz:
- Auskunftserteilung
bezüglich der Verfügbarkeit eines Domainnamens bildet ein Beitrag für die in
Anspruchnahme und Registrierung
einer Domain und kann daher eine
Namensrechtsverletzung zur Folge haben.
- Dem unbefugten Gebrauch
eines Namens im Zusammenhang mit der Domainregistrierung steht auch nicht eine
geringfügige Veränderung der Schreibweise entgegen. Hierbei ist vielmehr die
Verwechslungsfähigkeit des Domainnamens mit dem Personennamen maßgebend.
LG Köln "Guenter - Jauch" (nicht rechtskräftig), Urteil v.
16.05.2001, Az. 28 O 144/01, CuR 2001,622 ff.
Leitsatz:
Das Namensrecht von Städten
ist nicht verletzt, wenn ein Dritter sich einen Domainnamen reserviert, der den
Zusatz "-info" enthält.
LG Düsseldorf, Urteil v. 09.05.2001, Az. 34 O
16/01, MMR 2001, S. 626
Leitsatz:
- Der Schutz gegen
Namensverletzung richtet sich nach dem Recht des Tatorts. Daher unterfällt
auch eine ".com-domain" dem deutschen
Recht.
- Eine Identitäts-Zuordnungsverwirrung im Sinne des § 12 BGB besteht bei
unberechtigter Verwendung von Städtenamen auch bei der Top-Level-Domain ".com"
OLG Karlsruhe, NJW-CuR 99, 498
Leitsatz:
Eine Internetdomain ist ein
pfändbares Vermögensrecht gemäß § 857 ZPO
LG Düsseldorf, Beschluss v. 16.03.2001, Az. 25 T
59/01, CuR 2001, S. 468
Leitsatz:
Bei der Verwendung eines
beschreibenden Begriffs als Second-Level-Domain (hier: Autovermietung) ist keine
Behinderung von Mitbewerberin im Sinne von § 1 UWG gegeben.
OLG München, Urteil v. 19.04.2001, Az. 29 U 5725/00,
CuR 2001, 463 ff.
Leitsatz:
Berühmte Marken dürfen von
Dritten nur dann als Domainnamen verwendet werden, wenn diese Marken lokalisiert
werden und durch den Hinweis auf das Fehlen einer Verbindung zum
Markenrechtsinhaber eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise
ausgeschlossen wird.
LG München, Urteil v. 16.11.2000, Az. 17 HK O 17624/00,
CuR 2001, 416 f.
Leitsatz:
- Eine Stadt hat auch
bei einem historisch begründeter Namen keinen größeren Namensschutz als eine
nahezu unbekannter Namensträger.
- Die Nichtzahlung der
Registrierungsgebühren für eine Domain mit der Folge, dass die Domain wieder
verloren geht, ist als Verzicht auch eine Nutzung der Namensfunktion der
Domain zu werten.
LG Erfurt (suhl.de), Urteil v. 31.01.2002, Az. 3
O 2554/01, MMR 2002, S. 396 f.
Leitsatz:
Die Registrierung der Domain
"Nominator.de" durch einen Dritten verletzt weder die Produzenten der "Big
Brother-Show" noch den Show-Kandidaten "Christian", der durch die Show als "Der
Nominator" bekannt wurde, in ihren Rechten, da der Bezeichnung "Nominator" zum
Zeitpunkt der Registrierung noch keine Verkehrsgeltung zukam.
LG München, Urteil v. 07.12.2000, Az. 4 HK O 20974/00, K&R 2001,
224 ff.
Leitsatz:
- Wird eine Domain nicht
gebraucht, um eine eigene Identität zu kennzeichnen, liegt eine
Zuordnungsverwirrung und eine Namensanmaßung nach § 12 BGB nicht vor.
- Eine Namensrechtsverletzung
ist ebenfalls dann nicht gegeben, wenn der Domainname nicht als Name sondern
als Suchbegriff (netz.de)
erscheint.
OLG Stuttgart (www.netz.de), Urteil v. 07.03.2002, Az. 2
U 184/01, MMR 2002, Seite 388 f. (rechtskräftig)
Leitsatz:
Die Pfändung eines
Domain-Namens ist dann nicht zulässig, wenn sich bei dem Domain-Namen um den
Nachnamen des Domain-Inhabers handelt und der Gläubiger somit mit der Pfändung
des Domain-Namens das Namensrecht des Schuldners verletzen würde.
LG München, Beschluss v. 28.06.2000, Az. 20 T
2446/00, CuR 2000, 703 ff.
Leitsatz:
Wer sich ohne
nachvollziehbares eigenes Interesse ein Internet-Domain-Namen registrieren
lässt, der mit dem eigenen Namen und der eigenen Tätigkeit in keinem
Zusammenhang steht, der aber gleichlautend mit der Marke eines Unternehmens ist,
kann wegen schikanöser, sittenwidriger Behinderung aus §§ 826, 226 BGB auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
OLG Frankfurt, Beschluss v. 12.04.2000, Az. 6 W
33/00, CuR 2000, 615 ff. (Weideglueck.de)
Leitsatz:
- Allein die Existenz einer
markenrechtsverletzenden Domain-Adresse vermag diese erreichbar zu sein oder
nicht, bewirkt eine Verletzung des Markenrechts.
- Der Provider ist
(markenrechtlicher) Störer, wenn der Domain-Inhaber nicht erreichbar ist.
LG Bremen, Urteil v. 13.01.2000, Az. 12 O 453/99,
CuR 2000, 543
Leitsatz:
Die Aufgabe einer
Registrierung einer namens- und markenrechtlich verletzenden Internetdomain kann
nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung verlangt werden.
OLG Frankfurt, Urteil v. 27.07.2000, Az. 6 U
50/00, CuR 2001, 412
Leitsatz:
- Die bloße Registrierung und
Verwaltung eines Domain-Namens für einen Dritten ist kein Gebrauch des Namens.
Die Registrierungsstelle haftet daher nur bei groben Rechtsverstößen als
Verletzter für eine Namensverletzung.
- Eine umfassende
Prüfungspflicht der Registrierungsstelle besteht nicht; dies gilt nicht, wenn
die Namensverletzung unschwer zu erkennen ist.
In der Regel ist die
Registrierungsstelle zur Eintragung oder Löschung einer Domain nur verpflichtet,
wenn ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil dem anderen die Benutzung
der Second-Level-Domain untersagt.
OLG Dresden, Urteil v. 28.11.2000, Az. 14 U 2486/00,
CuR 2001, S. 408 ff.
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