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Sonstige Urteile
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Leitsätze
(amtlich)
Ein wichtiger Grund zur
außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das
Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen
Umfang ("ausschweifend") nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten
verletzt.
Bundarbeitsgericht
(BAG) Urteil vom 7.7.2005, 2 AZR 581/04
Leitsätze
1.
Diensteanbieter sind für fremde Inhalte nicht verantwortlich, solange sie sich
diese nicht zu eigen machen oder keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten
haben.
2.
Eine Kontrollpflicht des Diensteanbieters besteht nicht.
KG, Urt. v.
28.6.2004 ‑ 10 U 182/03, rechtskräftig
(LG Berlin,
Urt. v. 2 7.2.2003 ‑ 2 7 O 899/02)
CR
2005, S. 64 ff.
Leitsätze
1. Auch bei Nutzung
pornographischer Internetseiten durch einen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist
eine fristlose Kündigung nur dann gerechtfertig, wenn ein audrückliches Verbot
des Arbeitgebers oder eine Nutzungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber vorhanden ist.
2. Ein Hinweis im Intranet eines
Betriebes ist insoweit nicht ausreichend
Landesarbeitsgericht
Rheinland Pfalz, AZ 7Sa 1243/03
(4 Ca
3959/02 LU ArbG Ludwigshafen) vom 12.07.2004
Leitsätze
1. Das Herunterladen
pornografischer Dateien am Arbeitsplatz rechtfertigt auch bei einem Lehrer nicht
in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung ohne Ausspruch einer vorherigen
Abmahnung.
2. Eine Abmahnung ist notwenig,
wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass das
Vertrauensverhältnis wiederhergestellt werden kann.
LAG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2003, 4 Sa 1288/03
Leitsatz
Zahnärzten ist es trotz Berufsordnung erlaubt, über ihren beruflichen
Werdegang, die Beherrschung von Fremdsprachen und Dialekten und mit der Angabe
ihrer Hobbies zu werben.
BVerfG, 1 BvR
1003/02 vom 26.8.2003
Leitssatz:
Der Mehrwertdienstebetreiber hat lückenlos nachzuweisen, welche
Dienstleistungen genau und zu welchen Preisen in Anspruch genommen wurden.
AG Frankfurt
a.M., Az 31 C 1361/03-83
1.
Bei der Volumenabrechnung beim Webhostingvertrag kann der Grundsatz des
Anscheinsbeweises entsprechend der Abrechnung der Festnetztelefonie nicht
unbesehen übertragen werden.
2.
Die Richtigkeit der Abrechnung muß unter Darstellung des konkreten Meß- und
Aufzeichnungsverfahrensdargelegt und bewiesen werden
OLG Düsseldorf,
Az. 18 U 192/02 (rechtskräftig), MMR 2003, Seite 474 ff.
Leitsatz
Die
Verwendung von "Exit-Pop-Up-Fenstern" ist wettbewerbswidrig. Dies gilt erst
recht, wenn der Internetnutzer eine bestimmte Internetseite nur dann verlassen
kann, indem er das Browserprogramm beendet.
LG Düsseldorf, Az. 2 a O 186/02 (rechtskräftig), CuR 2003,
525 ff.
Leitsatz
1.
Bei einer Dialerverbindung trifft den Rufnummernbetreiber die Darlegungs- und
Beweislast für die erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen zum
Vertragsschluss.
2.
Es ist lebensfern, anzunehmen, dass teure Mehrwertverbindungen vom
Computernutzer bewußt als Standardverbindungen für die tägliche Nutzung des
Internets verwendet werden.
Landgericht Kiel,
Az. 11 O 433/02, MMR 2003, Seite 422 f.
Leitsatz
1.
Wer als Mehrwertdiensteanbieter 0190-Nummern zur Nutzung überlässt haftet
verschuldensunabhängig als Mitstörer für Wettbewerbsverstöße, die im Hinblick
auf diese Nummer begangen werden.
2.
Der Mehrwertdiensteanbieter handelt fahrlässig, wenn er die Nummer nach
erstmaliger Kenntnisnahme von wettbewerbswidriger Werbung nicht unverzüglich
sperrt.
LG Hamburg, Az.
312 O 443/02 (nicht rechtskräftig), MMR 2003, Seite 421 f.
Leitsatz
1.
Manipulationen an einer Nebenstellenanlage, die dem öffentlichen Telefonnetz
angeschlossen ist, fallen in den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 Satz 3 2.
Alt. TKV.
2.
Dies gilt bei einer privaten Nebenstellenanlage auch dann, wenn die Manipulation
an der Telefonanlage nur wegen ihrer Verbindung zum Netz möglich ist.
3.
Liegt der Verdacht manipulativer Eingriffe Dritte vor, trifft das
Telefonunternehmen die volle Beweislast dafür, dass die Entgeltforderung
entstanden ist.
LG Hof, Az. 12 O 502/02 (nicht rechtskräftig), MMR 2003,
Seite 413 f.
Leitsatz
1.
Kritische
Beiträge in Internetforen sind unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit
erlaubt, soweit es sich nicht um eine unzulässige Schmähkritik handelt.
2.
Ein
Forenbetreiber ist gemäß § 8 II S. 1 Teledienstegesetz nicht verpflichtet,
Forenbeiträge zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine
rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Landgericht Köln,
Urteil vom 04.12.2002, Az. 28 O 627/02
Leitsatz:
Das
eigenmächtige Ändern eines Hauptpasswortes für die Computeranlage eines
Betriebes und die Weigerung, dieses Passwort der Geschäftsleitung mitzuteilen,
begründet eine fristlose Kündigung.
LAG Hessen,
Az. 13 Sa 1268/01, CuR 2003, 329 f.
Leitsatz:
1.
Bei Dialerverbindungen ist der
Mehrwertdiensteanbieter beweispflichtig dafür, dass er bei der Verbindung auf
die Zahlungspflicht und die Entgeltlichkeit hingewiesen hat.
2.
Macht ein
Mehrwertdienstebetreiber seine Gebühren über die Telefonrechnung des Kunden
geltend, hat dieser gegenüber dem Mehrwertdienstebetreiber einen
Freistellungsanspruch aus der Forderung der Telefonrechnung, wenn ein Anspruch
des Mehrwertdienstebetreibers nicht besteht.
3.
Für den Nachweis der
Mehrwertdiensteverbindungen ist ein Einzelverbindungsnachweis notwendig. Der
Mehrwertdienstebetreiber kann sich nicht dadurch entlasten, indem er keine
Aufzeichnungen führt. Eine Verpflichtung des Kunden, seine Verbindungen zu
dokumentieren, besteht nicht.
AG Fürth, Az. 310
C 572/02
LG Nürnberg-Fürth,
Az. 11 S 8162/02
Leitsatz
1.
Der Mandant, der seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einen
Rechtsmittelauftrag mit E-mail zuleitet, handelt schuldhaft, wenn die
E-mail-Nachricht den Rechtsanwalt wegen eines Eingabefehlers nicht erreicht.
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 233 ZPO wegen der Versäumnis der
Berufungsfrist ist an solchem Fall nicht zu gewähren.
2.Auch
bei einer korrekten Adressierung der E-mail-Nachricht darf der Mandant nicht
wegen der Absendung der E-mail allein auf deren ordnungsgemäßen Zugang beim
Adressaten vertrauen. Vielmehr handelt nur der jenige nicht schuldhaft im Sinne
des § 233 ZPO, der zusätzliche Kontrollmaßnahmen vornimmt, für die, die
Anforderungen allerdings nicht zu hoch angesetzt werden dürfen.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 04.10.2002, Az. 23 U
92/02, CuR 2003, Seite 287 f.
Auch
bei einer entgegen einem ausdrücklichem Verbot vorgenommenen Installation eines
indizierten Computerspiels ("Doom") ist die Kündigung eines Auszubildenden ohne
Abmahnung nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt für die Übermittlung von
gemeindeinternen Daten auf einen Privat-PC eines Mitarbeiters.
ArbG Hildesheim, Urteil v. 30.05.2001, Az. 3 Ca 261/01,
CuR 2003, 249 ff.
Leitsatz
1.
Bei Telefonrechnungen darf wegen der offenbar neuen oder bekannten
Betrugsmöglichkeiten der Beweis des ersten Anscheins dann nicht mehr angewandt
werden, wenn Hardwaremanipulationen auszuschließen sind. Wenn Verbindungen
softwaremäßig simuliert werden können, dann spricht der Anscheinsbeweis nicht
mehr für die Richtigkeit einer plötzlich, gegenüber früheren Rechnungen, weit
überhöhten Telefonrechnung.
2. Eine Anschlußsperrung ist in
diesem Fall nicht zulässig.
AG Starnberg, Urteil v. 14.08.2002, Az. 2 C 1479/01, CuR
2003, Seite 201 f.
Leitsatz
Bei der Versteigerung einer
Internetdomain im Wege der Zwangsvollstreckung ist die Zuschlagserteilung bei
einer .de Domain von der Zustimmung der Denic abhängig, wenn die Domain vor dem
15.08.2000 registriert wurde.
AG Bad Berleburg, Beschluss v. 16.05.2001, Az. 6 M 576/00,
CuR 2003, Seite 224 f.
Leitsatz:
1.
Ein Vertrag zwischen einem Telefonsexanbieter mit einem TK-Netzbetreiber,
demzufolge Kunden bei der Nutzung einer Telefonsexnummer in Westafrika eine
Call-by-Call-Vorwahl nutzen, in Wirklichkeit jedoch keine Auslandsgespräche
vermittelt werden, sondern die Gespräche bereits im Inland auf eine vom
Telefonsexbetreiber vorher festgelegte innerdeutsche Rufnummer umgeleitet
werden, ist nichtig.
LG München I, Grundurteil v. 10.01.2003, Az. 5 KH O 19188/01, MMR
2003, Seite 195 f. (nicht rechtskräftig).
Leitsatz
1.
Eine Direktbank ist nicht verpflichtet, durch ein Guthaben des Auftraggebers
nicht gedeckte, im Onlineverfahren erteilte Aufträge zurückzuweisen.
2.
Eine Regelung in den AGB der Bank, die diese "zur Ausführung von Aufträgen zum
Kauf oder Verkauf von Wertpapieren nur insoweit verpflichtet, als dass Guthaben
des Kunden ein für Wertpapiergeschäfte nutzbarer Kredit oder der Depotbestand
des Kunden zur Ausführung ausreichen" gibt der Bank nur ein
Leistungsverweigerungsrecht, wenn das Kontoguthaben nicht zur Ausführung des
Auftrages ausreicht. Führt die Bank den Auftrag trotzdem aus, verzichtet sie auf
eine Vorschußleistung des Auftraggebers, eine Verletzung ihrer Vertragspflichten
ist jedoch daran nicht zu sehen.
3.
Grundsätzlich enthält ein "Online" - Auftrag eine größere "Irrtumsanfälligkeit"
als die vom Kunden frei formulierte Willenserklärung im Schalterbetrieb. Dem
Kunden ist dabei bewußt, dass der "Online" eingegebene Auftrag elektronisch
bearbeitet wird, also eine individuelle, d.h., auf den einzelnen Kunden
zugeschnittene Überprüfung nicht erfolgt. Die Schutzpflicht der Bank gebietet
damit nur bei solchen Aufträgen nachzufragen, bei denen es sich der Bank ohne
weiteres audrängen muß, dass ein Erklärungsirrtum vorliegt, da Kontoguthaben,
Größe des Depots und Auftrag außer jedem Verhältnis stehen.
(Amtlicher
Leitsatz)
OLG Nürnberg, Urteil v. 09.10.2002, Az. 12 U
1346/02, MMR 2003, Seite 183 f. (nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
Wer im Internet ein Gästebuch betreibt, dass sich mit dem in
der Computerszene aufsehen erregenden Abmahnverhalten eines Rechtsanwaltes
befasst, muss sich mit Einträgen ehrverletzenden Inhalts rechnen und ist deshalb
verpflichtet, die Einträge regelmäßig zu kontrollieren. Das Unterlassen der
Kontrolle bedeutet ein Zu-Eigen-Machen der Inhalte im Gästebuch.
LG Düsseldorf, Urteil v. 14.08.2002, Az. 2a O 312/01, MMR
2003 S. 61
(Leitsatzquelle: RA Ralf Winter, Bonn)
Leitsatz:
-
Ein Telefondiensteanbieter ist unter dem
Gesichtspunkt einer nebenvertraglichen Schutzpflicht verpflichtet,
Vorkehrungen zur Vermeidung von unbeabsichtigten Kosten für den Endkunden zu
treffen.
-
Bei
Verbindungen zu 0190-Rufnummern ist die Einrichtung einer automatischen
Abschaltung nach einer Verbindungsdauer von mehr als einer Stunde zum Schutz
des Kunden geboten.
LG Heidelberg, Urteil v. 17.05.2002, Az. 5 O 19/02, CuR
2002, 896 ff. (rechtskräftig)
Leitsatz:
Der
in Jugendzeitschriften angebotene Download von Handy- Klingeltönen ist unlauter,
wenn der Einzelpreis den Betrag von 3 Euro übersteigt.
LG Hamburg, Urteil v. 14.05.2002, Az. 312 O 845/01, MMR
2002, 834 f.
Leitsatz:
- Der Betreiber eines
Gästebuches hat dieses regelmäßig auf rechtswidrige Einträge hin zu
überprüfen. Erfolgt dies nicht, schließt der Besucher eines Gästebuches aus
diesem Umstand, dass der Webmaster mit diesem Inhalt einverstanden ist. Der
Webmaster macht sich in diesem Fall den Fall zu eigen und haftet dafür.
- Bei einer reinen
privat betriebenen Webseite mit einem verhältnismäßig beschränkten Aufkommen
von Beiträgen, dürfte es unter normalen Umständen ausreichen, wenn der
Betreiber die Eintragung in das Gästebuch in wöchentlichen Abständen zur
Kenntnis nimmt und gegebenenfalls solche mit rechtswidrigem Inhalt löscht.
Bleibt dagegen ein Eintrag über eine Zeit von mehr als 4 Wochen erhalten, ist
davon auszugehen, dass der Betreiber der Webseite dessen Inhalt zu eigen
macht.
LG Trier, Urteil v. 16.05.2001, Az. 4 O 106/00, MMR 2002, 694 f. (rechtskräftig)
Leitsatz:
Überspielt ein
Arbeitnehmer unbefugt Daten des Arbeitgebers auf eigene Datenträger und weißt zu
dann andere Arbeitnehmer an, alle auf der Computeranlage befindlichen Texte zu
löschen, hat der Arbeitgeber Schadenersatzansprüche aus positiver
Vertragsverletzung sowie aus § 823 Abs. 2 BGB in Höhe der für die Rekonstruktion
der Dateien anfallenden Aufwendungen.
AG Brandenburg-Havel, Urteil v. 22.04.2002, Az. 32 C 619/99, CuR 2002, 721 (rechtskräftig)
Leitsatz:
- Die in einem
Auftragsformular eines Mobilfunkvertrages verwendete Klausel "Ich willige ein,
dass die oben angegebenen Daten für Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder
Marktforschung verarbeitet und genutzt werden.", ist eine mit den Grundsätzen
von Treu und Glauben unvereinbare, unangemessene Benachteiligung des Kunden im
Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 Nr.1 AGBG, da in § 3 Abs. 1 Satz 2 TDSV
ausdrücklich festgelegt ist, dass die Verarbeitung und Nutzung der Daten nur
zulässig ist, wenn der Betroffene BDSG eingewilligt.
- Die notwendige
äußere Form der Einwilligungserklärung zur Datenverwendung ist nicht gewahrt,
wenn eine solche Erklärung nicht ausreichend im Auftragsformular hervorgehoben
ist. Dies ist dann der Fall, wenn im Formular alle Einwilligungs- und
sonstigen Erklärungen in Fettdruck gehalten sind, da die Hervorhebungsfunktion
durch Fettdruck auf diese Weise entwertet wird. Dies hat zur Folge, dass durch
anderweitige zusätzliche Maßnahmen die Aufmerksamkeit des Kunden auf die in
Frage stehende Erklärung zu lenken ist.
- Die im
Auftragsformular enthaltene Klausel "Ich bestätige und anerkenne die mir
ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten von ...", ist
unwirksam gemäß § 11 Nr. 15b AGBG, wenn im Auftragsformular die AGB nicht
abgedruckt sind. Die Klausel ist nicht nur als freie deklaratorische
Bestätigung für die Einbeziehung der AGB zu sehen. Der Kunde bestätigt
vielmehr die Aushändigung bzw. den Empfang der AGB, was eine Beweislastumkehr
zur Folge hätte, da derjenige, der die Unrichtigkeit des Inhalts behauptet,
dies für den Zeitpunkt der Urkundenerstellung beweisen muss.
OLG Köln, Urteil v. 11.01.2002, Az. 6 U 125/01, K&R 2002, 555 f.
Leitsatz:
- Bei Werbung für
ein 0190-Dialerprogramm im Internet mit der Anpreisung " kostenlos Mitglied
werden", "Highspeed", "Zugang-keine Anmeldung" und "ohne Kreditkarte" bestehen
für den Kunden keine Hinweise darauf, dass in Wahrheit softwaremäßige
Vorbereitungen dazu getroffen werden, die bestehende Internetverbindung zu
beenden und eine neue einzurichten, für die eine wesentliche höhere Vergütung
durch die Einwahl mit einer 0190-Nummer besteht. Ein Vertragsverhältnis kommt
nicht zustande.
- In diesem Fall
besteht auch kein Anspruch des TK-Dienstleisters aus ungerechtfertigter
Bereicherung.
- Eine
nebenvertragliche Pflicht als Anschlussinhaber seine Software entsprechend vor
Vorgängen zu schützen und regelmäßig zu überprüfen, besteht nicht von
vornherein.
AG Freiburg, Urteil v. 11.06.2002, Az. 11 C 4381/01, MMR 2002, 634 (nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
Der Access-Provider
haftet für eine Verletzung der Wettbewerbsordnung (hier durch unzulässiges
Versenden von Faxwerbung via Internet) durch ihre Kunden grundsätzlich
nicht.
OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.05.2002, Az. 6 U 197/01, MMR 2002, 613f. (rechtskräftig)
Leitsatz:
- Ein Disclaimer
kann die Haftung nach Deliktsrechtveräußerungen im Internet nicht
ausschließen. Er kann allenfalls als Distanzierung verstanden werden.
- Die Erfüllung des
Anspruches aus § 5 IV TDG a. F. auf Entfernung eines Inhaltes beseitigt die
Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht.
OLG München, Urteil v. 17.05.2002, Az. 21 U 5569/01, MMR 2002, 611f. (rechtskräftig)
Leitsatz:
Weder aus
wettbewerbsrechtlichen noch aus markenrechtlichen Vorschriften - insbesondere
aus § 127 III Markengesetz - noch aus dem deutsch-französischen Abkommen über
den Schutz von Herkunftsangaben ist ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung
der Internetdomain "www.champagner.de" für eine Homepage, auf der über
Champagner informiert wird und für ihn geworben werden soll
begründbar.
OLG München, Urteil v. 20.09.2001, Az. 29 U 5906/00, K&R 2002, 499 (rechtskräftig)
Leitsatz:
Der Betreiber eines
Gästebuches auf seiner Homepage ist verpflichtet, dieses regelmäßig auf
rechtswidrige Eintragungen zu überprüfen und diese zu löschen.
LG Trier, Urteil v. 16.05.2001, Az. 4 O
106/00, CuR 2002, 628
Leitsatz:
Eine beabsichtigte
Digitalisierung eines Kabelnetzes rechtfertigt keine Entgelterhöhung und ist
gemäß § 9 AGBG unwirksam, da sie die Umlage von zukünftigen Aufwendungen bereits
im Vorfeld auf den Vertragspartner abwälzt.
AG Leipzig, Urteil v. 23.11.2001, Az. 1 C 10731/01, CuR 2002, 616
Leitsatz:
Eine
e-Mail-Korrespondenz entfaltet im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung
über einen Vertragsinhalt, gerichtsverwertbare Beweiskraft.
Arbeitsgericht Frankfurt/M., Urteil v. 09.01.2002, Az. 7
Ca 5380/01, CuR 2002, 615 f.
Leitsatz:
Wegen der zahlreichen
Möglichkeiten, Passworte auszuspähen, unter anderem durch den Virus in Form
eines so genannten Trojanischen Pferdes, kann bei Abgabe eines Angebotes in
einer Internetauktion nicht von einer Identität des Bieters ausgegangen
werden.
LG Konstanz, Urteil v. 19.04.2002, Az. 2 O 141/01
A, CuR 2002, 609
Leitsatz:
- Wenn der Kunde
eines Telekommunikationsdienstleister bei Vertragsschluss auf die Erteilung
eines Einzelverbindungsnachweises in der Form verzichtet, dass er ihn nicht
beantragt hat, führt dies nicht zu einer Befreiung von der Vorlagepflicht der
Daten im Streitfall.
- Die Klausel:
"Sollten Sie keinen Einzelgesprächsnachweis bestellt haben, werden die Daten
sofort gelöscht. Eine nachträgliche Prüfung ist dann nicht mehr möglich!", hat
keine Befreiung von der Aufschlüsselungspflicht der Verbindungsdaten auf
Verlangen des Kunden zur Folge, da diese Klausel gegen § 9 AGBG
verstößt.
AG Paderborn, Urteil v. 10.04.2002, Az. 54
C 572/01, MMR 2002, 492f.
Leitsatz:
Zwischen zwei kleineren Anwaltskanzleien
ansässig in Berlin und Heilbronn besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
Dies gilt insbesondere, wenn gemeinsame Spezialgebiete nicht ersichtlich sind
und auch für den Fall einer angebotenen Onlinerechtsberatung.
OLG Brandenburg, Beschluss v. 27.03.2002,
Az. 6 U 150/01, MMR 2002, 463
Leitsatz:
Die Verwendung von Metatages, die
keinen sachlichen Bezug den auf der Seite angebotenen Inhalt aufweisen, verstößt
gegen §§ 1, 3 UWG und ist somit wettbewerbswidrig.
LG Düsseldorf, Urteil v. 27.03.2002, Az. 12 O
48/02, K&R, 2002, Seite 380 ff.
Leitsatz:
Die Nutzung eines fremden
Namens als Metatag stellt eine Verletzung des Namensrechtes gem. § 12 BGB da.
LG Hamburg, Urteil v. 06.06.2001, Az. 406 O 16/01,
CuR 2002, 374 f.
Leitsatz:
- Das Einstellen originaler
Geschäftspost ins Internet verstößt gegen die Nebenpflicht einer
Geschäftsbeziehung zur vertraulichen Handhabung von Geschäftspost, die im
Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung gewechselt werden.
- Ein Einstellen von
Geschäftspost ins Internet zur Wahrnehmung berechtigter Interessen ist nicht
in Form des Einscannens der Geschäftspost erlaubt; vielmehr darf ein eigener
Standpunkt nur mit eigenen Wort oder durch Zitieren einzelner Passagen mit
eigenem Schriftbild auf einer Internetseite wiedergegeben
werden.
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 17.04.2002, Az. 2 U 69/01
Leitsatz:
- Derjenige, der in einem
Impressum auf einer Internetseite genannt ist, ist für den Inhalt der Seite
auch verantwortlich und bspw. passivlegitimiert für
Unterlassungsansprüche.
- Bei einer im Internet
betriebenen Community kann sich der Verantwortliche nicht dadurch entlasten,
dass es sich hierbei um automatisierte und massenhafte Vorgänge darstellt oder
durch einen mit den Mitgliedern der Community vereinbarten Haftungsausschluss.
LG Köln ("Steffi Graf - Fotos"), nicht rechtskräftig, Urteil
v. 05.10.2001, Az. 28 O 346/01, MMR 2002, 254 f.
Leitsatz:
- Ein Webhostingvertrag ist nach Mietrecht zu
beurteilen
- Die Nichtabberufbarkeit
gehosteter Inhalte stellt einen Mangel der Mietsache gemäß § 536 BGB dar.
- Bei dem Nachweis eines
Schadens eines Internetshops aufgrund der Nichtabrufbarkeit des Shops kann
sich der Treiber auf Beweiserleichterungen berufen, mit der Folge, dass
entgangener Gewinn als Schadensschätzung des Gerichtes ermittelt werden kann,
wenn eine auf gesicherten Grundlagen beruhende Wahrscheinlichkeitsprognose in
der Form eines Durchschnittsumsatzes vorliegt.
AG Charlottenburg, Urteil v. 11.01.2002, Az. 208 C
192/01, CuR 2002, Seite 297 f. (rechtskräftig)
Leitsatz:
- Die private Internetnutzung eines am Arbeitsplatz zur
Verfügung gestellten PC´s entgegen einer betriebsinternen Richtlinie mit dem
Zweck, eine eigene Homepage mit anzüglichen Inhalt in das Internet zu stellen
und während der Arbeitszeit pornographisches Bildmaterial aus dem Internet
herunterzuladen, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung.
- Erkenntnisse des Arbeitsgebers über Internetnutzung
unterliegen keinem Verwertungsverbot, wenn sie nicht auf Grund eines gezielten
Ausspähens sondern anlässlich üblicher Wartungsarbeiten am Intranet und
Sicherung von Daten auf betriebseigenen Datenträgern gewonnen werden.
Arbeitsgericht Hannover, Urteil v. 01.12.2000, Az. 1 Ca
504/00 B, CuR 2002, Seite 226
(nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
Verfassungsbeschwerde von www.schuldnerspiegel.de unzulässig
BverfG, Beschluss v. 09.10.2001, Az. 1 BvR 622/01, MMR 2002, 89 f.
Leitsatz:
- Die
Verantwortlichkeit für Telefon- oder Sprachmehrwertdienste
(0190-Sondernummern) trifft grundsätzlich nur den Dienstanbieter, nicht jedoch
den die Verbindung herstellenden Netzbetreiber.
- Stellt ein
Netzbetreiber auf Grundlage eines Telefondienstvertrages einem Kunden die
Sprachmehrwertdienste in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in
der Rechnung aufgeführten Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden,
um sittenwidrige Telefonsexgespräche zu führen.
BGH, Versäumnisurteil v. 22.11.2001, Az. III ZR 5/01,
MMR 2002, 91 f.
Leitsatz:
Bei einer
Internetauktion ist die Angabe der e-Mail-Adresse auch in Verbindung mit einem
Passwort eines Bieters kein ausreichendes Indiz dafür, dass tatsächlich der
e-Mail-Inhaber an einer Internetauktion teilgenommen hat.
AG Erfurt, Urteil v. 14.09.2001, Az. 28 C 2354/01, MMR 2002, 127
Leitsatz:
- Es stellt eine
schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages dar, wenn ein
Arbeitnehmer bei dem ihm zur Verfügung gestellten dienstlichen PC am
Arbeitsplatz privat nutzt, eine erhebliche Menge pornografischen Bildmaterials
aus dem Internet herunter lädt und auf Datenträger des Arbeitgebers
speichert.
- Die von der
Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für Privattelefonate am Arbeitsplatz
lassen sich auf die private Nutzung eines PC´s und insbesondere eines
Internetzugangs übertragen.
- Das Herunterladen
pornografischen Bildmaterials und das Betreiben einer Website mit anzüglichem
Inhalt vom Arbeitsplatz während der Arbeitszeit ist wegen des Entstehens von
Datenspuren zumindest abstrakt geeignet, das Ansehen desjenigen, der den
Internetzugang zur Verfügung stellt, erheblich zu beeinträchtigen. Dies gilt
insbesondere, wenn der Arbeitgeber sich mit Sportförderung, Jugendarbeit
befasst. In einem solchen Fall ist eine außerordentliche Kündigung aus
wichtigem Grund auch ohne vorherige Abmahnung wirksam.
- Feststellungen, die
der Arbeitgeber anhand der Untersuchung ihm gehörender Datenträger trifft, um
dem Arbeitnehmer pornografische Inhalte und Datenspuren privater
Internetaktivitäten nachzuweisen, unterliegen im Kündigungsschutzprozess
keinem Beweisverwertungsverbot.
Arbeitsgericht Hannover, Urteil v.
01.12.2000, Az. 1 Ca 504/00 B, MMR 2002, 133
Leitsatz:
- Die Verwendung
fremder Kennzeichen als Metatag stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung dar
und zwar nur dann, wenn das Markenzeichen über eine Suchworteingang in
Suchmaschinen für den Verbraucher zumindest mittelbar wahrnehmbar war. Auf die
fehlende Sichtbarkeit des Metatags kommt es nicht an.
- Eine fremde Marke
darf als Metatag angeboten werden, wenn der Anbieter als Händler auf der
entsprechenden Webesite das Markenprodukt auch tatsächlich
anbietet.
LG Hamburg, Urteil v. 13.07.2001, Az. 416 O
63/01, CuR 2002, 136 (rechtskräftig)
Leitsatz:
Der Vermieter von
Software ist verpflichtet, diese auf eine neue Währung (EURO) umzustellen. Dies
schuldet der Vermieter der Software im Rahmen des Mietverhältnisses.
LG Wuppertal, Urteil v. 28.09.2001, Az. 11
O 94/01, CuR 2002 Seite 7 f.
Leitsatz:
Werden entgegen den
Vorschriften des § 6 TDG statt des gesetzlichen Vertreters lediglich Personen
angeführt, die "für den Inhalt verantwortlich" sind, hat dies einen
Unterlassungsanspruch gem. § 22 Abs.1 AGBG zur Folge.
OLG München, Urteil v. 26.07.2001, Az. 29 U
3265/01, CuR 2002, 55 (rechtskräftig)
Leitsatz:
Bei Werbung in einem
TV-Werbespot für Minutenpreisen für Telefongespräche müssen die weiteren Kosten,
die dem Verbraucher entstehen, ebenfalls angegeben werden. Diese Angaben müssen
dem Minutenpreis eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlichlesbar sein.
LG
Rostock, Urteil vom 12.04.2001, Az. 3 O 150/01 (rechtskräftig), MMR 2001, S. 63
Leitsatz:
- Telefonsex ist nicht pauschal sittenwidrig. Es ist
vielmehr auf den Einzelfall abzustellen. Beruft sich der Telefonkunde auf die
Sittenwidrigkeit muss er den Inhalt der Telefonate vortragen.
- Bei der Vermittlung
dieser Gespräche durch die Telefongesellschaft handelt es sich um ein
wertneutrales Hilfsgeschäft, welches nicht der objektiven Förderung und
Ermöglichung von Telefonsex dienen soll und daher auch nicht von einem
eventuellen Unwerturteil erfasst ist.
LG Frankfurt, Urteil v. 16.05.2001, Az.
2/1 S 396/00, MMR 2002, S.64 (rechtskräftig)
Leitsatz:
Die zeitliche
Befristung von Telefonkarten, ohne nach Ablauf der Frist unverbrauchte Guthaben
beim Kauf einer neuen Telefonkarte anzurechnen, ist unwirksam.
BGH, Urteil v. 12.06.2001, Az. XI ZR 274/00,
MMR 2001, S.806 f.
Leitsatz:
Ein Eintragungsantrag
in ein Online-Branchenverzeichnis ohne Preisangabe stellt eine arglistige
Täuschung dar, wenn auf die Kostenpflichtigkeit nur durch einen Verweis
aufmerksam gemacht wird.
Amtsgericht Mießbach, Urteil v. 01.02.2001, Az. 2 C 836/00, MMR 2001, S.837
Leitsatz:
- Die
Informationspflichten nach Fernabsatzgesetz werden durch einen Unternehmer nur
dann erfüllt, wenn der Verbraucher technisch gehindert wird, einen Vertrag
über das Internet zu schließen, bevor er nachweisbar diese Informationen zur
Kenntnis genommen hat.
- In der Verletzung
der Informationspflichten nach Fernabsatzgesetz liegt sogleich ein Verstoß
gegen § 1 UWG.
OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.04.2001, Az. 6 W
37/01, CuR 2001, S.782 (rechtskräftig)
Leitsatz:
Eine Werbeanzeige im
Internet über eine Onlineauktion, bei der hochpreisige Geräte mit der
Preisangabe „ab 1,- DM“ angeboten werden, sind selbst dann wettbewerbswidrig,
wenn erkennbar ist, dass es sich um den Mindestpreis einer Auktion
handelt.
OLG Hamburg, Urteil v. 05.07.2001, Az. 3 U
35/01, MMR 2001, S.748 f.
Leitsatz:
- Eine Internetauktion
unterfällt nicht § 34 b Gewerbeordnung sowie der
Versteigerungsverordnung.
- Bei Internetauktionen ist § 156 BGB (Vertragsschluss bei Versteigerungen) nicht
anwendbar, wenn Grundstücke angeboten werden, da ein Vertragsschluss gemäß §
313 BGB nur durch notarielle Urkunde erfolgen kann.
- Bei Versteigerungen
im Sinne des § 156 BGB ist das Fernabsatzgesetz nicht anwendbar.
- Auch wenn keine
Versteigerung im Sinne des § 34 b Gewerbeordnung, § 156 BGB vorliegt, ist es
nicht irreführend, bei den Verkaufsaktionen die Begriffe „Auktion“,
„Auktionator“, „Zuschlag“, „Versteigerung“, „Versteigerer“ und
„Versteigerungsgut“ zu verwenden.
KG Berlin, Urteil v. 11.05.2001, Az. 5
U 9586/00, MMR 2001, S. 764ff. ( rechtskräftig )
Leitsatz:
Das Angebot eines
gebrauchten Gegenstandes bei einer Internetauktion mit dem Zusatz
"Verhandlungsbasis" und "Hier nicht bieten", hat keinen wirksamen Kaufvertrag
entsprechend den Nutzungsbedingungen des Auktionshauses zur Folge.
AG Kerpen, Urteil v. 25.05.2001, Az. 21 C 53/01,
MMR 2001, S. 711
Leitsatz:
Die Nennung eines
Schuldnernamens innerhalb einer dafür eingerichteten Internetseite verletzt den
Schuldner in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb.
Eine Nennung darf nur
nach vorheriger Zustimmung des Schuldners erfolgen.
OLG Rostock, Urteil v. 31.03.2001, Az. 2 U 55/00,
CuR 2001, S. 618
Leitsatz:
Wenn ein Unternehmen
verurteilt wird, eine Werbebehauptung zu unterlassen, genügt es nicht, seiner
Pflicht zur Vermeidung zukünftiger Verstöße, wenn die Mitarbeiter nur mündlich
oder per e-Mail über die Unterlassungsverfügung informiert werden. Vielmehr
besteht die Verpflichtung, die Mitarbeiter eindringlich auf die Verpflichtung,
einschlägiger Aussagen zu unterlassen bzw. durch die Rechtsabteilung überprüfen
zu lassen, hinzuweisen.
OLG München, Beschluss v. 15.09.1999, Az. 29
W 1671/99, CuR 2000, 504
Leitsatz:
Bei Rechtsverletzungen
im Internet ist das Gericht gem. § 32 ZPO örtlich zuständig, an welchem die
Internetdomain bestimmungsgemäß abgerufen werden kann.
Dies gilt auch für den
Fall, dass die Internetdomain ihren Ursprung in einem Staat der europäischen
Union hat (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).
LG München, Urteil v. 21.09.1999, Az. 9 HK O
12244/99, CuR 2000, 464
Leitsatz:
Der Gerichtsstand für
wettbewerbswidrige Werbung im Internet ist nicht zwangsläufig jeder Ort, an dem
die Werbung abgerufen werden kann. Es kommt vielmehr darauf an, wo sich die
Werbung nach dem Willen des Werbenden auswirken soll und wo wettbewerbliche
Interessen aufeinander stoßen.
Es ist darauf abzustellen, an
welchen Empfängerkreis sich der Internetauftritt eines Mitbewerbers erkennbar
richtet. Dies ist aus dem Inhalt und der Aufmachung der betreffenden Homepage zu
beurteilen.
OLG Bremen, Urteil v. 17.02.2000, Az. 2 U
139/99, CuR 2000, 77 ff.
Leitsatz:
Der Anbieter eines Chat-Rooms
steht ein virtuelles Hausrecht zu.
OLG Köln, Urteil v. 25.08.2000,
Az. 19 U 2/00, CuR 2000, 843
Leitsatz:
Gegen den Leiter eines
kommunalen Kindergartens kann ohne vorherige Abmahnung eine Verdachtskündigung
wegen des Verdachtes pedofiler Neigungen ausgesprochen werden, wenn bei
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auf dem privaten PC des Arbeitnehmers
Bilddateien mit Kinderpornografie gefunden werden.
Arbeitsgericht Braunschweig,
NJW CuR 99, 368; NZA-RA 99, 192
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